Das Selbstbestimmungsrecht genießt in unserer Verfassung einen hohen Stellenwert. Wir können über unsere Bestattung bestimmen und darüber, was mit unserem Vermögen geschieht.
Frau K. war schwer krank und sah ihr Ende kommen. Also schrieb sie auf, wie sie sich ihr Begräbnis wünschte. Sie bat um eine Beisetzung in einem Buchensarg, Mozarts "Kleinen Trauermarsch in C-Moll" bei der Verabschiedung und darum, ihr Grab nicht mit Blumen, sondern mit Efeu zu bepflanzen.
Leider hielt Frau K. ihre Wünsche nur in ihrem Testament fest. Das wurde aber erst nach der Beerdigung geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Leichnam von Frau K. bereits eingeäschert. Ihre Töchter hatten sich dafür entschieden, weil sie von den Wünschen der Mutter keine Ahnung hatten. Was war schiefgelaufen? Wen trifft die Schuld? Sofern man hier überhaupt von Schuld reden kann, liegt sie auf beiden Seiten – sowohl bei Frau K. wie auch bei ihren Töchtern.
Bestattungswünsche nie ins Testament
Frau K. hätte den Wunsch bezüglich ihrer Beisetzung nicht im Testament festhalten dürfen. Das wird in der Regel erst geöffnet, nachdem vom Verstorbenen Abschied genommen wurde. Wenn schon eine Niederschrift, dann gehört diese leicht auffindbar in die Dokumentenmappe! Noch sicherer ist es, die Vorstellungen betreffend den genauen Ablauf der Beisetzung zusammen mit einem Depoterlag (Geld für die Beerdigung) bei einem Bestattungsunternehmen zu hinterlegen. Oder eine Sterbegeldversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abzuschließen.
Die Töchter dagegen hätten rechtzeitig das Gespräch auf die Beisetzung bringen sollen. Das tun die wenigsten, weil niemand einen lieben Menschen noch zusätzlich belasten möchte. Und weil die Vorstellung, die eigenen Eltern zu beerdigen, einen halb umbringt. Dabei haben Sterbenskranke oft das Bedürfnis, Unerledigtes noch ins Reine zu bringen und letzte Dinge zu regeln.