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Bestattung - Über den Tod hinaus

Das Selbstbestimmungsrecht genießt in unserer Verfassung einen hohen Stellenwert. Wir können über unsere Bestattung bestimmen und darüber, was mit unserem Vermögen geschieht.

Frau K. war schwer krank und sah ihr Ende kommen. Also schrieb sie auf, wie sie sich ihr Begräbnis wünschte. Sie bat um eine ­Beisetzung in einem Buchensarg, Mozarts "Kleinen Trauermarsch in C-Moll" bei der Verabschiedung und darum, ihr Grab nicht mit Blumen, sondern mit Efeu zu bepflanzen.

Leider hielt Frau K. ihre Wünsche nur in ihrem Testament fest. Das wurde aber erst nach der Beerdigung geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Leichnam von Frau K. bereits eingeäschert. Ihre Töchter hatten sich dafür entschieden, weil sie von den Wünschen der Mutter keine Ahnung hatten. Was war schiefgelaufen? Wen trifft die Schuld? Sofern man hier überhaupt von Schuld reden kann, liegt sie auf beiden Seiten – sowohl bei Frau K. wie auch bei ihren Töchtern.

Bestattungswünsche nie ins Testament

Frau K. hätte den Wunsch bezüglich ihrer Beisetzung nicht im Testament festhalten dürfen. Das wird in der Regel erst geöffnet, nachdem vom Verstorbenen Abschied genommen wurde. Wenn schon eine Niederschrift, dann gehört diese leicht auffindbar in die Dokumentenmappe! Noch sicherer ist es, die Vorstellungen betreffend den genauen Ablauf der Beisetzung zusammen mit einem Depoterlag (Geld für die Beerdigung) bei einem Bestattungsunternehmen zu hinterlegen. Oder eine Sterbegeldver­sicherung bei einem Versicherungsunternehmen abzuschließen.

Die Töchter dagegen hätten rechtzeitig das Gespräch auf die Beisetzung bringen sollen. Das tun die wenigsten, weil niemand einen lieben Menschen noch zusätzlich belasten möchte. Und weil die Vorstellung, die eigenen Eltern zu beerdigen, einen halb umbringt. Dabei haben Sterbenskranke oft das Bedürfnis, Uner­ledigtes noch ins Reine zu bringen und letzte Dinge zu regeln.

Was ist möglich bzw. erlaubt?

Tabu statt alltäglich

In früheren Jahrhunderten starben die Menschen im Kreis ihrer Familie. Der Verstorbene wurde zu Hause aufgebahrt, der Tod als natürlicher Teil des Lebens gesehen. Allmählich kommt auch bei uns der Tod wieder aus der Tabuzone. Ein Indiz dafür ist der geänderte Status des Patienten. Vor 50 Jahren herrschte noch die Doktrin, im Falle einer schweren Erkrankung dem Betroffenen den Ernst der Lage zu ver­heimlichen. Der Patient galt als unmündig. 1970 wurde er durch den informierten ­Patienten abgelöst, 1980 durch den mündigen, und inzwischen sprechen wir vom ­autonomen Patienten: Der hat nicht zuletzt das Recht, lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen – und ist somit Herr über ­seinen eigenen Tod.

Selbstbestimmt bis zum Schluss

Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen genießt in unserer Verfassung einen hohen Stellenwert. Dieses Recht kann und darf aber zu keinem Zwang führen. Der ­eine legt in einer Patientenverfügung fest, welche ärztlichen Maßnahmen er ablehnt. Der andere möchte diese Entscheidung ­lieber seinen Ärzten überlassen. Genauso plant der eine seine Beisetzung bis in alle Einzelheiten, während ein anderer sich darüber keine Gedanken machen möchte. Beides ist zu akzeptieren.

Erde oder Asche

Welche Beisetzungsformen sind erlaubt? In erster Linie gilt es, eine Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten zu treffen: Erd- oder Feuerbestattung. Bei einer Erdbestattung wird der Leichnam in einem Grab beigesetzt. Bei einer Feuerbestattung erfolgt erst die Einäscherung, anschließend kann die Urne in einem Grab bestattet werden. Oder sie wird im Meer versenkt; oder die Asche wird von einem Ballon aus in die Lüfte verstreut, um nur zwei Alternativen zu nennen. Diese beiden Formen sind in Österreich nicht möglich, sehr wohl aber im Ausland. Heimische Bestattungsunternehmen sind hier bei der Abwicklung gerne behilflich.

Auch über die Art der Trauerfeier kann vorab bestimmt werden: Soll sie eher klein und bescheiden oder groß und prunkvoll ausfallen? Die Musik kann vom Tonband oder von eigens engagierten Sängern kommen. Alles eine Frage des Preises. Es gibt aber auch Grenzen (siehe Interview). Wünsche, die das Pietätsempfinden anderer Menschen verletzen, bleiben unerfüllt.

Nachlass regeln

Gemeinsam eine Lösung finden

Was, wenn die Angehörigen uneins sind? Der eine für den verstorbenen Vater einen Buchensarg wünscht, der andere aber ­einen Eichensarg? Entscheidend ist in diesem Fall der letzte Wille des Verstorbenen. Ist der nicht eruierbar, muss die Familie selbst eine Lösung finden. Ein Bestattungsinstitut ist ein Dienstleistungsunternehmen, keine Ordnungs- oder Schiedsinstanz. Außerdem hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Durchführung einer Bestattung in den Händen desjenigen liegen soll, der das "größte Naheverhältnis" zum Verstorbenen hatte. Nur das und nicht der Grad des ­Verwandtschaftsverhältnisses ist entscheidend, so der OGH.

Wer zahlt?

Die beste Lösung ist, die eigene Beisetzung mit einem geliebten Menschen zu besprechen und ihn mit der Durchführung zu ­betrauen. Das kann ein Verwandter, aber ebenso ein Freund sein. Ist derjenige auch verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu übernehmen? Das ist pauschal kaum zu beantworten, denn eine Bestattung fällt unter das Landesgesetz – und davon gibt es neun in Österreich. Für Wien lautet die Antwort: Nein, die Kosten werden aus dem Nachlass des Verstorbenen bestritten. Fehlt jegliches Vermögen, wird der Tote auf ­Kosten der Allgemeinheit beerdigt. Landläufig heißt das "Armenbegräbnis", offiziell handelt es sich um eine "Bestattung auf ­Anordnung der Sanitätsbehörde".

Nachlass regeln

Wie jeder schon zu Lebzeiten Art und Ablauf seines Begräbnisses festlegen kann, so kann er auch verfügen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschieht. Allerdings gilt diese Verfügungsgewalt nicht ­uneingeschränkt. So haben z.B. Angehö­rige in jedem Fall Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil. Es ist zwar zulässig, das Erbe an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, diese dürfen allerdings weder rechts- noch sittenwidrig sein. Daher ist eine Einschränkung wie diese möglich: "Ich ver­mache das Auto meinem Sohn unter der Bedingung, dass er es nicht sofort wieder verkauft." Aber man kann dem Sohn weder zur Auflage machen, "dass er Drogendealer wird", noch "dass er Katharina Schmid zur Ehefrau nimmt".

Wer seinen Nachlass ordentlich regeln möchte, macht das am besten mithilfe ­eines Notars. Erfahrungsgemäß führt die Frage der Beisetzung eher nicht zu Problemen in der Familie. Die treten allerdings zuverlässig auf, wenn es um die Aufteilung des Erbes geht.

Zusammenfassung

  • Nie ins Testament. Wünsche bezüglich der eigenen Beisetzung nicht im Testament deponieren. Das wird meist erst geöffnet, wenn die Beerdigung bereits stattgefunden hat.
  • Freie Wahl. Schon zu Lebzeiten können Sie eine bestimmte Person mit der Durchführung der Beisetzung betrauen. Das muss kein Familienmitglied, sondern kann auch ein guter Freund sein.
  • Details festlegen. Beim Depoterlag bei einem Bestattungsunternehmen oder beim Abschluss einer Sterbeversicherung können vorab Einzel­heiten der Bestattung fixiert werden.
  • Mit Einschränkungen. Es ist möglich, an den Nachlass bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Diese dürfen allerdings weder rechts- noch sittenwidrig sein.

Interview - Bestattung Wien

Sie sind seit 16 Jahren im Kundenservice der Bestattung Wien tätig. Gibt es heute andere Bestattungswünsche?Peter Holeczek, Leiter des Kundenservice Wieden der Bestattung Wien (Bild: B&S Wien)

Früher hielten sich die Menschen mehr an ein vorgegebenes Zeremoniell. Inzwischen äußern viele den Wunsch, die Abschiedsfeier selbst zu gestalten, auch mit eigenen Redebeiträgen. Gerade junge Menschen fragen mich, ob es möglich ist, zum Begräbnis in weißer Kleidung zu kommen und die Feier bunter zu gestalten. Dagegen ist nichts einzuwenden – solange die Pietät nicht verletzt wird.

Wogegen ist etwas einzuwenden? Bei welchen Wünschen mussten Sie schon eine Absage erteilen?

Hinterbliebene wollten einmal, dass die Urne eines Rapid-Fans im Mittelkreis des Hanappi-Stadions beigesetzt wird, doch das geht nicht. Aber wir können z.B. eine Seebestattung in Deutschland anbieten oder auch das letzte Geleit mit einer historischen Kutsche organisieren. Ein Fingerabdruck als Amulett ist ebenso möglich wie eine Totenmaske, Handabdrücke oder auch die Herstellung eines Diamanten aus der Asche des Verstorbenen.

In Niederösterreich kam es schon zu einer Urnenbestattung in der Donau.

In Niederösterreich ist das möglich – jedes Bundesland hat ein anderes Bestattungsgesetz. Aber auch in Niederösterreich ist dazu die Genehmigung des zuständigen Bürgermeisters notwendig.

Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Mit entsprechender behördlicher Genehmigung ist es in Wien möglich, die Urne bei sich zu Hause aufzubewahren. Am Wiener Zentralfriedhof ist auch die Beisetzung der Urne in einem Waldstück möglich.

Leserreaktionen

An die Anatomie

Danke für diesen Artikel. Ich vermisse allerdings einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass man seinen Körper auch an ein anatomisches Institut vermachen kann. Die Preise für Bestattungen finde ich überzogen.

Gernot Kerschbaumer
E-Mail
(aus KONSUMENT 1/2011)

Wir haben in KONSUMENT“ 2/2009 über die Möglichkeit einer Körperspende berichtet.

Die Redaktion

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