Bei Extremreisen ist der völlige Ausschluss jeglicher Gefährdung nicht möglich
Der Teilnehmer einer Grönlanddurchquerung wurde verletzt und musste die Reise abbrechen. Vom Veranstalter wollte er die Reisekosten sowie Schmerzensgeld, blitzte aber ab: „Der völlige Ausschluss jeglicher Gefährdung der Teilnehmer ist bei einer Extremreise weder möglich noch vertraglich geschuldet“.
Landgericht München I 10 O 7576/01