"Mein Flug Paris–Wien wurde von der Airline auf einen späteren Flug mit anderer Flugnummer umgebucht und ich kam viereinhalb Stunden verspätet an. Bei Flugverspätungen von über drei Stunden hat man ja Anrecht auf eine Entschädigung. Was aber, wenn die Airline mich auf einen späteren Flug umbucht? Gilt das auch als entschädigungswürdige Verspätung?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Lukas Eschlböck.
Wenn die Airline Ihren ursprünglich gebuchten Flug streicht und dieser nicht bloß verspätet startet, handelt es sich im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung um eine Annullierung Ihrer Buchung. Ein Indiz für eine Annullierung ist, wenn der Ihnen neu zugewiesene Flug eine neue Flugnummer aufweist.
Wird der Flug annulliert, haben Sie die Wahl zwischen einer alternativen Beförderung zum Endziel und einer Erstattung der Flugscheinkosten. Sie haben dann zusätzlich Anspruch auf eine Ausgleichsleistung von 250, 400 oder 600 Euro. Die Höhe der Ausgleichsleistung hängt von der Flugentfernung ab.
Außergewöhnliche Umstände
Die Ausgleichsleistung steht Ihnen jedoch nicht zu, wenn Sie rechtzeitig über die Flugannullierung informiert wurden und sich das Ersatzangebot zur Beförderung nur geringfügig ändert. Oder wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, welche die Airline auch unter Einsatz aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können. Achtung, in diesen Fällen müsste die Airline das Vorliegen außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstände beweisen!
Ob Ihnen in Ihrem speziellen Fall die Ausgleichsleistung zusteht, hängt davon ab, wann Sie über die Annullierung informiert wurden und ob die Annullierung eventuell auf außergewöhnlichen Umständen beruhte. Bei der Strecke Paris–Wien würde die Ausgleichsleistung 250 Euro betragen.