Müssen technologische Hilfsstoffe gekennzeichnet werden?
Normalerweise müssen alle Zusatzstoffe in der Zutatenliste angeführt werden. Es gibt aber eine Ausnahme: Gelangt ein Zusatzstoff über eine Zutat ins Lebensmittel und übt er im Endprodukt keine technologische Wirkung aus, muss er nicht gekennzeichnet werden. Klingt komplizierter als es ist.
Wann Zusatzstoffe nicht angeführt sein müssen
Bei der Herstellung von Kartoffelpüreeflocken wird z.B. der Zusatzstoff Diphosphat (E 450) eingesetzt. Er verhindert eine Graufärbung der Kartoffeln bis zur Trocknung und ist daher in der Zutatenliste des Produktes Püreeflocken anfgeführt. Werden diese Püreeflocken aber zu einem Fertiggericht auf Trockenkartoffelbasis weiterverarbeitet, so hat der Zusatzstoff für dieses Erzeugnis keine technologische Wirkung mehr und muss deshalb auf dem Fertiggericht nicht genannt werden.