Traubenmost und Sturm gibt es von Spätsommer bis tief in den Herbst hinein. Aber kennen Sie den Unterschied?
Hat die Weinlese begonnen, gibt es wenig später Traubenmost und prickelnden Sturm. Die frischen Trauben werden möglichst rasch nach der Lese verarbeitet. Traubenmost – der durch das Pressen der Trauben gewonnene Saft – ist einerseits Ausgangsprodukt für Wein, Schaumwein und etliche weitere Produkte, er wird aber auch gerne so getrunken. Stammt er ausschließlich aus österreichischen Trauben, darf er zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost vertrieben werden.
Sturm: teilweise gegorener Traubenmost
Sturm ist teilweise gegorener Traubenmost. Bei der Gärung wird der natürliche Fruchtzucker der Trauben durch Weinhefe in Alkohol und Kohlensäure umgewandelt. Das Getränk ist hefetrüb und prickelt leicht.
Geschütztes Produkt
Die Bezeichnung "Sturm" ist EU-weit geschützt, ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt: Demnach darf teilweise gegorener Traubenmost nur dann als "Sturm" verkauft werden, wenn er ausschließlich aus Trauben erzeugt wurde, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden.
Als Herkunft der Trauben sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland zulässig. Darüber hinaus darf Sturm nur zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres und solange er gärt in Verkehr gebracht werden.
Chemische Konservierung nicht erlaubt
Ein Hemmen bzw. Unterbrechen der Gärung und ihr erneutes Einleiten vor der Abgabe an Verbraucher ist aber zulässig. Zur Gärungsverzögerung ist ausschließlich das Kühlen erlaubt. Pasteurisieren oder chemische Konservierung sind nicht gestattet. Die Verkehrsbezeichnung für Sturm lautet übrigens "teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.".