Fisch wird entweder sofort nach dem Fang filetiert und tiefgefroren oder er wird zunächst nur geköpft, ausgenommen und tiefgefroren. In letzterem Fall muss er später an Land wieder aufgetaut, filetiert und erneut eingefroren werden. Dieses doppelte Einfrieren muss aber nicht auf der Verpackung stehen. Welche Wege ein Fisch vom Fang bis zum Kauf zurückgelegt hat und wieviel Zeit seit dem Fang vergangen ist, erfährt der Kunde nur durch freiwillige Informationen der Hersteller.
EU regelt Angabe des Einfrierdatums
Seit Inkrafttreten der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) am 13.12.2014 muss aber das Einfrierdatum oder – bei mehrfachem Einfrieren – das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden. Dies gilt allerdings nur für unverarbeitete tiefgefrorene Fischereiprodukte. Verarbeitete Tiefkühl-Fischerzeugnisse, beispielsweise Schlemmerfilets, sind von der Regelung ausgenommen.