Am 1.1.2017 tritt das geänderte Erbrecht in Kraft. Beim Verfassen von Testamenten müssen neue Formvorschriften beachtet werden. Und obwohl alte Testamente weiterhin gültig bleiben, kann die Aufteilung des Nachlasses anders erfolgen als beabsichtigt.
In guten Zeiten wollen viele ihre Lebensgefährten, Ehepartner oder eingetragenen Partner nach dem eigenen Ableben wohlversorgt wissen und bedenken sie entsprechend in ihrem Letzten Willen. Wurde dieser nach einer Trennung oder Scheidung nicht entsprechend geändert, war bislang weiterhin gültig, was geschrieben stand. Ab Jahresbeginn 2017 gelten solche Begünstigungen automatisch als aufgehoben, und zwar bereits ab dem Moment, in dem eine Lebensgemeinschaft aufgelöst oder ein Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft beantragt wurde.
Sollten Sie Ihrer Ex oder Ihrem Verflossenen in Erinnerung an gute Zeiten etwas hinterlassen wollen, so müssen Sie dies nun ausdrücklich niederschreiben. Etwa: „Ich möchte meiner ehemaligen Lebensgefährtin XY/meinem Ex-Mann XY ...“
Pflege anerkannt
Hat jemand aus dem Kreis Ihrer Angehörigen Sie mindestens die letzten sechs Monate vor Ihrem Ableben regelmäßig unterstützt, so kann diese Person künftig eine Abgeltung für geleistete Pflege – das sogenannte „Pflegevermächtnis“ – aus der Verlassenschaft verlangen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind:
- Die Pflege muss mindestens sechs Monate lang und „in nicht geringem Ausmaß“ erfolgt sein. Wobei Pflege nicht unbedingt im Sinne von Hilfeleistungen verstanden wird, wie sie in Gesundheits- oder Krankenpflege Ausgebildete erbringen. Es können auch Unterstützung und Beistand geltend gemacht werden, um jemandem zu ermöglichen, „ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen“. Als Richtwert gelten zumindest 20 Stunden Pflege im Monat.
- Als Angehörige gelten in diesem Fall Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten sowie deren oder die eigenen Kinder. Außerdem Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern sowie deren Nachkommen, also z.B. Geschwister, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen sowie jeweils deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten.
- Die pflegenden Personen haben keine andere finanzielle Abgeltung für die Pflege erhalten; sei es, dass Sie selber bereits dafür eine finanzielle Zuwendung geleistet haben oder per Letztem Willen eine entsprechende Entschädigung verfügt haben, sei es durch die anderen Angehörigen, die gemeinsam eine Person aus ihrem Kreis mit Ihrer Pflege betraut haben.
„In nicht geringem Ausmaß“
Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich laut Gesetz „nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen“. Das ist zwar gut gemeint, wird aber in den ersten Jahren nach Einführung vermutlich noch einiges an Anpassungsbedarf benötigen. Was ist ein „nicht geringes Ausmaß“? Wie wird der Aufwand gemessen? Wie nachgewiesen? In welcher Höhe soll das Entgelt bemessen werden?
Für Ihre bisherigen Verfügungen bedeutet dies jedenfalls, dass sich die Höhe dessen, was Sie anderen zukommen lassen möchten, möglicherweise verringern wird. Möchten Sie allfällige Härten vermeiden, sollten Sie Ihren Letzten Willen entsprechend adaptieren.