Aus dem Leben gegriffen: Antworten auf Fragen aus der Praxis. Noch mehr Informationen finden Sie in der 7., aktualisierten Auflage unseres Bestsellers „Erben ohne Streit“.
Ich kümmere mich seit über einem Jahr um meine bettlägrige Schwiegermutter. Jetzt trat ein Gesetz in Kraft, das es mir ermöglicht, dass ich später einmal aus der Erbschaft etwas dafür erhalte. Ich pflege sie nicht, das macht die mobile Schwester, aber ich bringe ihr immer wieder etwas zum Essen vorbei, kümmere mich um ihren Haushalt, fahre sie zum Arzt oder verbringe einfach Zeit mit ihr. Kann ich dafür auch etwas verlangen? Und wenn ja: Kann ich da auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes etwas in Rechnung stellen?
Sie sprechen das neu geschaffene Pflegevermächtnis an. Um aus diesem Titel Ansprüche anzumelden, muss keine Pflege im medizinischen Sinn erfolgt sein. Es zählen auch Hilfestellungen für Tätigkeiten, die zu einem selbstbestimmten Leben gehören, die die betreute Person aber nicht oder nur mehr mit Unterstützung durch andere wahrnehmen kann. In einer erweiterten Auslegung gehören dazu auch Gespräche, da durch die Bettlägrigkeit ja soziale Kontakte nach außen nur eingeschränkt möglich sind.
Da das Gesetz neu ist, wird erst die Zukunft zeigen, wie die Rechtsprechung die Anforderungen definieren wird. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands geht man davon aus, dass im Zeitraum der letzten drei Jahre, über mehr als sechs Monate zumindest 20 Stunden pro Monat für die Pflege aufgewendet wurden. Sie dürfen auch keinerlei Entgelt für die Betreuung Ihrer Schwiegermutter erhalten haben. Weder von Ihrer Schwiegermutter selbst noch von jenen Familienmitgliedern, die sich weniger Zeit nehmen konnten oder wollten.
Ihren Anspruch auf ein Pflegevermächtnis müssen Sie im Rahmen der Verlassenschaftsverfahrens beim zuständigen Notar anmelden – und gegebenenfalls auch das Ausmaß Ihrer Tätigkeit sowie das Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit Ihrer Schwiegermutter beweisen. Anspruch auf ein Pflegevermächtnis haben nur Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Person (also Witwe oder Witwer sowie Kinder und deren Nachkommen), deren jeweiliger Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte der verstorbenen Person und dessen Kinder.