Banken bieten ihren Kunden an, das Konto zu überziehen. Aber kennen Sie den Unterschied zwischen Einkaufsreserve, Überziehung und Überschreitung?
Wenn es darum geht, mehr Geld vom eigenen Konto abzuheben, als drauf ist, herrscht bei Bank und Kunden eine gewisse Verwirrung - und es ist auch eine sprachliche Verwirrung. Alle reden von "Überziehung", selten hört man von "Überschreitung".
Sparda Bank und BAWAG-PSK verwenden den Begriff der "Einkaufsreserve" (Screenshot links) und bei Raiffeisen ist vom "verfügbaren Betrag" die Rede (Screenshot rechts).
Zwei Formen der Kontoüberziehung
Auch wenn alle von Überziehung reden: Der Begriff ist unscharf und hat mehrere Bedeutungen. Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) unterscheidet zwei Formen der Kontoüberziehung.
- die Überziehungsmöglichkeit (ausdrücklich vereinbart)
- die Überschreitung (stillschweigend akzeptiert)
Die Überziehungsmöglichkeit ist bei uns selten, die Überschreitung sehr häufig. Wenn Bank oder Kunde von Überziehung sprechen, dann ist in der Regel die Überschreitung gemeint. Diese Möglichkeit der Kontoüberziehung ist bei Einrichtung eines Girokontos mit regelmäßigen Einkünften (z.B. Gehalt) fast immer automatisch dabei. Kunden, die nur ein geringes oder kein regelmäßiges Einkommen haben, gewährt die Bank diese Überschreitung in der Regel nicht.
Überziehungsmöglichkeit: Die Überziehungsmöglichkeit ist ein Kreditvertrag (gemäß §§ 18 ff VKrG). Darin verpflichtet sich der Kreditgeber (das Geldinstitut) ausdrücklich, dem Kunden bei Bedarf einen Kreditrahmen zur Verfügung zu stellen (1000, 3000, 5000 Euro … je nach Kreditwürdigkeit). Diesen kann der Konsument ganz oder teilweise in Anspruch nehmen.
In der Finanzsprache handelt es sich bei dem Vertrag zur Kontoüberziehung um einen Krediteröffnungsvertrag – und das vor Inanspruchnahme des Geldes. Der Kreditgeber ist bei der Überziehungsmöglichkeit verpflichtet über Laufzeit, Zinssatz, Überziehungsrahmen, Rücktrittsrecht, Kündigung … zu informieren. Diese Art einer klar vereinbarten Überziehung ist in der Praxis selten.
Überschreitung: Die viel häufigere Form der Überziehung ist die sogenannte Überschreitung. Eine Überschreitung ist rechtlich etwas Anderes als die Überziehungsmöglichkeit (§§ 23 f VKrG). Die Überschreitung kommt erst durch die Überziehung selbst zustande. Die Überziehung vom Typ der Überschreitung wird von der Bank stillschweigend akzeptiert - ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung (s.o.). Bei der Überschreitung hat die Bank geringere Informationspflichten als bei der Überziehungsmöglichkeit. Bei der Überschreitung kann – Variante 1 – der Kunde mehr abheben als er Guthaben auf dem Konto hat (wenn keine Überziehungsmöglichkeit vereinbart wurde) oder er kann – Variante 2 - die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.
Volkstümlich formuliert: Sie als Kunde dürfen a) überhaupt Ihr Konto überziehen oder Sie dürfen b) Ihr Konto kräftig überziehen (mehr als die vereinbarten 1000, 3000, 5000 … Euro). Es liegt an der Bank Ihnen diese Überschreitung zu gewähren (und dafür Zinsen zu verrechnen). Rechtsanspruch haben Sie darauf aber keinen. Die Bank kann den Rahmen für die Überziehung reduzieren oder ganz streichen.
Informationen über die Überschreitung müssen im Kontoeröffnungsvertrag oder in nachträglichen Änderungen der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) enthalten sein. Sie müssen auch konkrete Angaben enthalten, zB Sollzinssatz, Entgelte etc. Änderungen sind in den Kontoauszügen mitzuteilen.