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Kreditkarten: Prozess gegen Diners Club - Lockerer Datenschutz, unfaire Haftung, zu hohe Spesen

Wie unfair darf ein Kreditkartenunternehmen mit seinen Kunden umgehen? Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Diners Club Bank AG geklagt. Das Handelsgericht Wien erklärt nun zehn von elf beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig.

Kreditkarten können praktisch sein. Aber wenn es Probleme zwischen Bank und Kunden gibt, dann zählt das Kleingedruckte - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der VKI hatte in den AGB der Diners Club Bank zahlreiche gesetzwidrige Klauseln festgestellt, Verstöße vor allem gegen das Zahlungsdienstegesetz. Das Kreditkartenunternehmen Diners Club hatte zwar in einem ersten Schritt darauf verzichtet 24 unfaire Klauseln zu verwenden. In einem zweiten Schritt klagte der VKI  Diners Club wegen elf weiterer Klauseln beim Handelsgericht Wien (HG Wien).

Haftung ohne Obergrenze

Mit Erfolg: Das Gericht beurteilte zehn der elf strittigen Klauseln der Diners Club Bank als gesetzwidrig. Das Urteil ist – Stand 4.12.2013 – noch nicht rechtskräftig. Inhaltlich geht es geht um

  • Strafgebühr für Papierrechnung: erhöhte Spesen für das Verschicken von Kontoinformationen in Papierform
  • Datenweitergabe: der Kunde sollte Diners Club pauschal vom Bankgeheimnis entbinden - und zwar ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung
  • Daten absaugen: eine überschießende und intransparente Erfassung persönlicher Daten von Kunden
  • hohe Mahnspesen: Spesen, bei denen nicht geprüft wird, ob sie im Verhältnis zur Forderung stehen
  • automatische Abwälzung von Kosten auf den Konsumenten für die Eintreibung von Forderungen, auch wenn den Kunden kein Verschulden trifft
  • automatische Sperre der Kreditkarte, wenn die Bank ein erhöhtes Risiko annimmt, dass der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werden könnte

Die ausführliche und kommentierte Liste der beanstandeten Klauseln von Diners Club finden Sie auf der nächsten Seite, das vollständige Gerichtsurteil auf verbraucherrecht.at, der Website der VKI-Rechtsabteilung. Weitere Artikel über Kreditkarten gibt es unter www.konsument.at/kreditkarte

AGB: Klauseln im Wortlaut

Hier die strittigen Klauseln von Diners Club im Wortlaut (kursiv) - und der Kommentar der VKI-Juristen.

Klausel 1: Wir stellen Ihnen die Karte an die im Kartenauftrag genannte Adresse zu. Die persönliche Indentifikationsnummer (PIN) für Ihre Karte erhalten Sie zeitlich versetzt ebenfalls an die von Ihnen im Kartenauftrag angegebene Adresse.

Nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDig) ist die Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdiensteleister dazu auffordert. Damit ist eine ausdrückliche Erklärung des Kunden vorausgesetzt. Die einseitige Aufnahme durch den Dienstleister in seine AGBs reicht nicht aus. Diese Klausel verstösst damit gegen § 35 Abs 2 ZaDiG und ist somit unzulässig.

Klausel 2: Sie sind nicht berechtigt, von Partnerunternehmen Rückerstattungen in bar für Waren und Dienstleistungen, die mit der Karte erworben wurden, anzunehmen.

Diese Klausel sah das HG Wien als gröblich benachteiligend an, da selbst wenn die Partnerunternehmen Rückerstattungen anböten diese verboten wären. Eine schnelle und einfache Rückabwicklung fehlerhafter Buchung wird damit unmöglich gemacht.

Klausel 3: Wir sind berechtigt, die Karte zu sperren, falls objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte es rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können.

Kreditkarten, bei denen der Saldo innerhalb eines Monats zu bezahlen ist, sind nicht Zahlungsinstrumente "mit einer Kreditlinie". Nur bei jenen Instrumenten mit einer Kreditlinie könnte die Karte gesperrt werden, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werden kann. Das HG Wien sah daher die Klausel als gesetzwidrig an.

Klausel 4: Ein Fremdwährungsumsatz wird von uns mit jenem Wechselkurs in EUR umgerechnet, der auf der Homepage www.dinersclub.at abrufbar ist und zum Stichtag des Eingangszeitpunktes (Pkt. 13.3.) Gültigkeit hat.

Das HG Wien hielt fest, dass nach dem Zahlungsdienstegesetz die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten Wechselkurse - so der Gesetzeswortlaut - "neutral auszuführen" und so zu berechnen seien, dass die Konsumenten nicht benachteiligt würden. Der Verweis, dass die Abrechnung zu dem auf der Homepage von Diners Club  abrufbaren Wechselkurs erfolgt widerspricht dem Gebot der Neutralität.

Klausel 5: Wir haben Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 49 pro Schreiben an Sie, sowie jener Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung bzw. Rechtsverfolgung notwendig sind.
Mahnspesen:
Erste Mahnung EUR 20,-
Zweite Mahnung EUR 40,-
Dritte Mahnung EUR 60,-

Durch diese Formulierung wird nicht darauf Bedacht genommen, ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, daher widerspricht die Klausel § 1333 Abs 2 ABGB. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung müsste der Konsument auch dann die Kosten begleichen, wenn ihn kein Verschulden trifft. Aus diesen Gründen erkannte das HG Wien die Klausel als gesetzwidrig an.

Klausel 6: Werden zur Privathauptkarte Zusatzkarten ausgegeben, so haften Sie als Privathauptkarteninhaber solidarisch mit dem Inhaber der Zusatzkarte für alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte.

Die Klausel wurde als gröblich benachteiligend und sittenwidrig angesehen, da bei konsumentenfeindlicher Auslegung interpretiert werden kann, dass die Haftung über die vereinbarte Ausgabenobergrenze hinausgeht.

Klausel 7: Wir haften für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Personenschäden unbeschränkt. Für von uns leicht fahrlässig verursachte Schäden wird die Haftung für reine Vermögensschäden, Folgeschäden und den entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

Hier erkannte das HG Wien, dass Diners Club dem Konsumenten gegenüber als übermächtiger Vertragspartner agiert und AGBs verwendet, auf die der Verbraucher keinen Einfluß nehmen kann. Der Ausschluss für reine Vermögens- sowie Folgeschäden ist für den Verbraucher erheblich. Durch diese Klausel wird die Haftung erheblich zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt, daher wurde die Klausel als unzulässig angesehen.

Klausel 8: Sie stimmen ausdrücklich zu, dass wir sämtliche im Kartenauftrag angegebenen Karten sowie ihre Bonitätsdaten (Höhe der Verbindlichkeiten, Zahlungsverhalten, Mahnstufen etc.) an Ihr kontoführendes Kreditinstitut, an die beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtete Kleinkreditevidenz und an die Warnliste sowie an Deltavista übermitteln. Zweck der Übermittlung ist einerseits die Feststellung Ihrer Bonität und Ihrer Zahlungsdisziplin sowie die Durchführung eines allfälligen von Ihnen in Auftrag gegebenen Einziehungsauftrages zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 19 und anderseits die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten an Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

Diese Klausel wurde als intransparent angesehen und überschießend, da Diners Club selbst bestimmt, welche Daten im Kartenauftrag verlangt werden und die Datenarten nicht näher beschrieben werden.

Klausel 9: Wir sind eine Bank im Sinne des Bankwesengesetzes und unterliegen den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere dem Bankgeheimnis. Für die in Punkt 36 genannten Fälle der Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung von Bonitätsauskünften durch das kontoführende Kreditinstitut an uns entbinden Sie uns und das kontoführende Kreditinstitut ausdrücklich vom Bankgeheimnis.

Der Kunde muß zur Enthebung vom Bankgeheimnis eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung abgeben, daher sah das HG Wien die Klausel als gesetzwidrig an. Auch der OGH hatte bereits ausgesprochen, dass die Aufnahme einer derartigen Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen für der Erfordernis der Ausdrücklichkeit und Schriftlichkeit nicht genügt (4 Ob 28/01y).

Klausel 10: Die Zustellung der Kontoauszüge an Sie erfolgt rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszuges an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse (bei Nichtvorhandensein per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse). Die Registrierung zu diesem elektronischen Zustellservice muss von Ihnen selbständig über das E-Konto durchgeführt werden. Auf Ihren (jederzeit widerruflichen) Wunsch hin erfolgt auch bei Vorhandensein einer E-Mail-Adresse die Zustellung per Post, allerdings gegen Verrechnung von Versandspesen für jeden Kontoauszug und entsprechend Punkt 49.

Grundsätzlich kann der Konsument verlangen, dass einmal monatlich die Information gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt wird, wofür ein angemessener Aufwandersatz (Porto), jedoch kein Entgelt verlangt werden darf. Da hier in EUR 3,- pro Beleg und EUR 2,- für Versandspesen berechnet werden und dies in Summe mehr als das Porto ausmacht, wird daher ein unzulässiges Entgelt verlangt. Daher sah das Gericht die Klausel als gesetzwidrig an.

Klausel 11: Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt Ihnen und uns jederzeit unbenommen.

Das Klagebegehren bezüglich dieser Klausel wurde abgewiesen, da das Gericht darauf hinwies, dass Dauerschuldverhältnisse ganz allgemein jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden können und sah die Rechte der Kunden durch diese Klausel nicht beeinträchtigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 3.12.2013).

Aktenzahl: HG Wien 22.11.2013, 19 Cg 77/13i

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