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BAWAG PSK: Kontoumstellung unzulässig - Höchstgericht entschied

Erst Kunden rausgeschmissen und dann teurere Kontos angeboten. Wir klagten: Änderung auf Kontopaket mit Bankomatgebühren war nicht klar genug. Entgeltrückforderung sind möglich.

Die BAWAG PSK hatte im Herbst 2016 Kontokunden über die Einstellung des bisherigen Kontomodells und den Umstieg auf ein neues informiert. Diese Information war aus unserer Sicht unzureichend. Es war nicht klar, was sich bei diesem Umstieg für die Kundinnen und Kunden ändert. Es war auch nicht klar, für welche Leistungen zukünftig welche Entgelte anfallen würden. Wir klagten. Der Oberste Gerichtshofs (OGH) entschied: Diese Umstellung war unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Alte Kontomodelle eingestellt

Im Oktober 2016 hatte die BAWAG PSK ihre Kunden angeschrieben. Sie teilte ihnen mit, dass alte Kontomodelle eingestellt würden und sie auf neue umsteigen müssten. Das betraf 66 unterschiedliche Kontomodelle, u. a. auch Gratis-Konten. Sollte kein Umstieg erfolgen, drohte die BAWAG PSK die Kündigung per 31.01.2017 an. Im Schreiben war von einem angeblichen Verbraucherbedürfnis nach einer vereinfachten Produktpalette die Rede.

Angebliche Ersparnis

Außerdem entstand durch das Schreiben der Eindruck, dass sich die Verbraucher durch einen Umstieg auf das angebotene neue Kontomodell dauerhaft etwas ersparen würden. Tatsächlich war, beispielsweise bei der "KontoBox Small", aber nur noch eine kostenlose Bankomatbehebung pro Monat inkludiert.

Was ändert sich

Das Schreiben war auch deswegen problematisch, weil nicht ersichtlich war, welche konkreten Entgelte und Leistungen sich in welchem Umfang ändern. Dem Schreiben beigelegt war nämlich nur das Konditionenblatt für den neuen Vertrag. Es fehlte die Gegenüberstellung mit dem alten Kontomodell. Der OGH folgte unserer Ansicht und beurteilte den Vorschlag zur Vertragsänderung als nicht transparent genug. Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) fordert nämlich eine klare und verständliche Aufbereitung von Änderungsvorschlägen. Eine fundierte Joachim Kogelmann (Bild: U. Romstorfer/VKI)Entscheidung des Verbrauchers kann aber nur auf Grundlage einer Gegenüberstellung erfolgen.

Änderung prüfen

„Kunden müssen bei einer solchen Änderung prüfen können, ob der neue Vertrag für sie nachteilig oder vorteilhaft ist und etwa auch ob Bankomatgebühren anfallen. Nur wenn man ausreichend informiert ist, kann man eine gute und fundierte Entscheidung treffen“, so Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Geld zurück

Jene Verbraucher, die auf ein neues Kontopaket bei der BAWAG umgestiegen sind, müssen die unzulässig verrechneten Kontoführungsgebühren und Entgelte unserer Ansicht nach zurückerhalten. Aber auch bei den Verbrauchern, die zu einer anderen Bank gewechselt haben, ist eine Rückforderung von Schäden durch den Mehraufwand bei einer anderen Bank gegebenenfalls möglich. - Das vollständige Urteil finden Sie auf OGH: BAWAG Kontoumstellung unzulässig

2018: Gewinnsteigerung +14%

Kurz vor dem Urteil zur Kontoumstellung veröffentlichte die BAWAG folgende Meldung zum Bruttogewinn 2018:

Parallel zu der von uns geklagten Kontoumstellung meldete die BAWAG hohe Brutto-Gewinne für 2018 (Screenshot 22.3.2019)

 

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