Viele Menschen sind schwer krank und benötigen für ihr Überleben oder ein möglichst menschenwürdiges Leben eine Organspende. Diese kommt zumeist von Verstorbenen, denen das für den Schwerstkranken lebensnotwendige Organ (beispielsweise Herz oder Leber) nach dem ärztlich festgestellten Tod entnommen wurde. Transplantationen und Organspenden sind seit dem 13.12.2012 im Organtransplantationsgesetz (OTPG) gesetzlich geregelt.
Unabhängig von Staatsbürgerschaft
In Österreich dürfen einer verstorbenen Person Organe, Organteile oder Gewebe für Organspenden entnommen werden, sofern sie nicht zu Lebzeiten diesem Vorgehen widersprochen hat (sogenannte "Widerspruchslösung"). Dies gilt für alle Menschen, die sich in Österreich aufhalten, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft.
Unter bestimmten Bedingungen
Im Gesetz wird aber auch klar geregelt, dass
- Organe nicht zu Forschungszwecken entnommen werden dürfen
- Organentnahmen nur nach Feststellung des Todes durch einen unabhängigen Arzt durchgeführt werden dürfen
- Organspenden nicht der Erzielung von Gewinnen dienen dürfen
- Entnahmen nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen dürfen
Wer nicht will, muss widersprechen
Möchte man selbst – aus welchen Gründen auch immer – nicht Organspender sein, so muss man den Widerspruch erklären und diesen Willen in das Widerspruchsregister der Gesundheit Österreich GmbH eintragen lassen.
Der Widerspruch (Widerspruch gegen Organentnahme siehe auch Serviceteil des Buches "Alles geregelt") ist auch für Kinder oder nicht geschäftsfähige Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter möglich.