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Was Konsumenten alles zugemutet wird. Diesmal im Lebensmittel-Check: ein Smoothie, der mit nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben wirbt. |
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Was Konsumenten alles zugemutet wird. Diesmal im Lebensmittel-Check: ein Smoothie, der mit nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben wirbt. |
Veganz Super Green Smoothie: Ein Smoothie der mit sogenannten "Health Claims" wirbt. Diese sind im vorliegenden Fall jedoch nicht wissenschaftlich erwiesen und somit verboten. (Bild: K. Schreiner/VKI)
Veganz Super Green Smoothie: „Grüner Smoothie ist die perfekte Detox-Powermahlzeit für unterwegs. Entgiftet den Körper und spendet rasch Energie.“ - diese Aussage ist verboten. (Bild: K. Schreiner/VKI)
Veganz Super Green Smoothie: Die auf der linken Seite angeführten bildlichen Darstellungen sind nirgends erklärt. Was bedeuten diese Piktokgramme? Das Unternehmen hat eine Änderung der Etiketten angekündigt. (Bild: K. Schreiner/VKI)
Das steht drauf: Super Green Smoothie
Gekauft bei: Veganz
Ein Smoothie, gekauft bei Veganz in Wien. „Super Green Smoothie“ steht auf dem Etikett. Und: „Grüner Smoothie ist die perfekte Detox-Powermahlzeit für unterwegs. Entgiftet den Körper und spendet rasch Energie.“ Als Zutaten sind junger Blattspinat, Banane, Apfel, Orange und „vitales Wasser“ angegeben. Geht es nach den Auslobungen, scheint dieser Smoothie das gesunde Produkt schlechthin zu sein.
Lebensmittel werden häufig damit beworben, dass sie sich positiv auf die Gesundheit auswirken. Gesundheitsbezogene Angaben, sogenannte „Health Claims“, dürfen in der Werbung aber nur dann verwendet werden, wenn die behauptete Wirkung von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich geprüft, positiv bewertet und die gesundheitsbezogene Angabe anschließend von der EU zugelassen wurde. Welche Aussagen wissenschaftlich belegt und daher genehmigt sind, ist auf einer EU-weit gültigen Gemeinschaftsliste festgehalten. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht auf dieser Liste stehen, sind verboten (außer sie durchlaufen gerade ein Zulassungsverfahren).
Die Auslobung des grünen Smoothies findet sich nicht auf dieser Liste und ist daher von der EU nicht genehmigt. Super Green Smoothie darf deshalb nicht mit diesen Behauptungen beworben werden.
Konsumenten sollten unserer Ansicht nach gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich hinterfragen Das gilt auch für solche, die von der EU zugelassen wurden. Denn Produkte, die mit gesundheitsbezogenen Angaben werben, sind nicht automatisch besser oder gesünder. Es können beispielsweise auch Fett- und Zuckerbomben mit Vitaminen angereichert und auf diese Weise auf gesund geschminkt sein.
Die Health-Claims-Verordnung sieht zwar vor, dass ernährungsphysiologisch ungünstige Lebensmittel nicht mit dem positiven Image „Gesundheit“ werben dürfen, doch entsprechende Nährwertprofile sind nach wie vor ausständig. In diesen Profilen sollen Höchstwerte für Zucker, Fett und Salz festgelegt werden. Werden die Werte überschritten, darf keine gesundheitsbezogene Werbung auf der Verpackung stehen. Auch für die Anreicherung mit Mikronährstoffen sollen Höchstmengen fixiert werden.
Auf dem Flaschenetikett des Super Green Smoothie sind links übrigens noch diverse rätselhafte Buchstaben und Zeichen (u.a. ein pH+, ein Zahn mit Regenschirm, ein S) zu sehen. Was diese Piktogramme bedeuten, wird nirgends erklärt.
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Was Veganz dazu sagt, dass der Super Green Smoothie mit nicht belegten und daher verbotenen Behauptungen beworben wird.
„Vielen Dank für den Hinweis, dass einige der Produkte in unserem Sortiment der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) nicht entsprechen. Wir sind bereits auf die Hersteller bzw. die Importeure zugegangen und haben sie darauf hingewiesen, dass eine Übersetzung und Anpassung entsprechend der VO (EU) 1169/2011 (LMIV) dringend notwendig ist. Darüber hinaus werden wir bei Warenannahme verstärkt darauf achten.
Auch den Punkt hinsichtlich der Etiketten unserer Smoothies nehmen wir dankend zur Kenntnis. Die Etiketten werden umgehend geändert und unser Partner, die Firma Goodies, wird nun verstärkt dessen Kommunikation auf das Thema EU-Health Claims überarbeiten.
Wir sind uns unserer Verantwortung dem Kunden gegenüber bewusst und versichern, dass wir in Kürze alle Produkte entsprechend der LMIV etikettiert haben werden. In unserem Wertesystem positionieren wir uns klar für den ethischen Umgang mit Mensch, Tier und Natur. Hierzu gehört selbstredend eine verbraucherfreundliche Beschriftung der Produkte, wobei Transparenz und Ehrlichkeit hierbei unsere maßgeblichen Kriterien sind.“
Veganz GmbH
11. 3. 2015
Wir meinen: Wir warten auf das neu gestaltete Etikett!
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Unklare Angaben verunsichern Konsument:innen. Der Hinweis "aus pestizidfreiem Anbau" ist auf der Verpackung durchgestrichen. Laut Auslobung handelt es sich aber auch nicht um einen konventionellen Salat.
Beim "Waldfrucht"-Tee von dm passen Aufmachung und Zusammensetzung nicht zusammen. Johannisbeeren sind nur zu 7 Prozent, Heidelbeeren nur zu 6 Prozent enthalten.
Die Fruchtrollen nennen sich nach der englischen Bezeichnung für Himbeeren. Zusätzlich sind Abbildungen der rötlichen Beeren auf der Packungs-Vorderseite zu sehen. Im Produkt sind diese aber nur zu ein Prozent enthalten. Hauptbestandteil sind Äpfel und Birnen.
Die weiße Schrift auf gelbem Hintergrund lässt sich nur mit Mühe entziffern. Kennzeichnungen auf Lebensmitteln müssen aber gut lesbar sein.
Bei einem als "Haferbrei" benannten Produkt erwarten Kund:innen eine Porridgebasis aus Hafer – der große Weizenanteil überrascht. Davon ist auf der Vorderseite der Packung keine Rede.
Der Riegel besteht vor allem aus Erdnüssen. Diese werden jedoch erst auf der Rückseite genannt.
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