- Wo es etwas zu erben gibt, herrscht nicht selten Streit.
- Wie sorgen Sie am besten vor? Was steht Ihnen als Erbe zu?
- Wir beantworten die am häufigsten gestellten Fragen.
Ohne Testament: gesetzliche Erbfolge
Das große Grundstück meiner Eltern wurde vor vielen Jahren geteilt und ging zur Hälfte als vorzeitiges Erbe an meinen Bruder. Ich soll nach dem Willen meiner Mutter den restlichen Teil bekommen. Da wir das oft im Familienkreis so besprochen haben, gibt es dazu kein schriftliches Testament. Kann ich mich auf diese Abmachung verlassen?
Nein. Wenn es etwas zu erben gibt, tun sich bei Verwandten oftmals erstaunliche Erinnerungslücken auf. Ist kein Testament vorhanden, kommt von Amts wegen die gesetzliche Erbfolge zum Tragen und die lautet in Ihrem Fall: die Hälfte des vorhandenen (Immobilien-)Vermögens für Ihren Bruder, die andere Hälfte für Sie. Vornehme Zurückhaltung ist daher völlig falsch am Platz.
Sprechen Sie mit Ihrer Mutter, dass es Probleme geben kann, wenn sie ihren letzten Willen nicht schriftlich festhält, denn seit 1. Jänner 2005 gibt es kein mündliches Testament mehr (ausgenommen Nottestament).
Kinder enterben
Nach mehreren Stürzen und einem Schlaganfall bin ich mehr und mehr auf fremde Hilfe angewiesen. Meine Familie kümmert das nicht im Geringsten. Kann ich dafür, dass meine Kinder mich im Stich lassen, sie wenigstens enterben?
Ja, das ist möglich. Wenn Ihre Kinder Sie im Notstand hilflos alleingelassen haben, können Sie Ihnen den gesetzlichen Pflichtteil entziehen. Dafür müssen Sie in Ihrem Testament nicht einmal einen Grund nennen. Bessert sich die Situation, können Sie die Enterbung jederzeit widerrufen, indem Sie Ihr Testament entsprechend ändern.