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COVID und Reisen im Sommer 2021 - Tipps unserer Experten

Urlaubsplanung ist heuer so schwierig wie noch nie. Trotz erster Zeichen der Entspannung sind angesichts der Pandemie noch viele Fragen offen. Für diese ungewisse Situation haben wir wichtige Informationen zusammengestellt.

Bild: Michele-Ursi / Shutterstock.com

Vorsichtiger Optimismus macht sich breit: Im Inland sind neuerliche Öffnungsschritte gesetzt, die Infektionszahlen sinken, von den Intensivstationen wird Entlastung vermeldet, die Zahl der geimpften Personen steigt von Tag zu Tag. Weltweit gibt es Länder mit immer noch dramatischen Entwicklungen und jene, die Entspannung verkünden – rechtzeitig zu Beginn der Hauptreisesaison, auf deren Einnahmen gerade die beliebtesten Zielländer der Österreicher dringend ­angewiesen sind.

Doch Epidemiologen ­warnen, die Sache sei noch nicht ganz aus­gestanden. Wie werden sich Öffnungsschritte auswirken, werden Virus-Mutationen das Epidemiegeschehen abermals befeuern? Welche Folgen wird die erhöhte Reisetätigkeit haben? Werden im Herbst weitere ­Maßnahmen nötig sein?

Sehnsucht nach Normalität

Was bleibt, ist eine Mischung aus Zuversicht und Skepsis; vor allem Sehnsucht nach dem, was man gemeinhin unter "Normalität" versteht. Dazu gehört auch Urlaub. Wandern in den Bergen, entspannen am See, relaxen am Meeresstrand, Entdeckungen, Sightseeing und ­Genuss in neuer Umgebung.

Vor diesem Hintergrund beantwortet ein Team von Expertinnen und Experten des VKI Fragen, die sich in dieser ungewissen Situation stellen. Sie werden sehen, selbst mit Expertenwissen lässt sich noch nicht alles klären, aber unsere Antworten sollen Ihnen helfen, gute Entscheidungen für Ihre Urlaubsplanung zu treffen.

Mag. Maria Ecker - Leiterin des VKI-Beratungszentrums (Bild: A. Thörisch/VKI)
Mag. Maria Ecker
Leiterin der VKI-Beratung

Für uns ist heuer klar: Wir machen keine Experimente und bleiben in Österreich. ­Worauf ist bei der Buchung einer Unterkunft zu achten?
Angesichts der immer noch ungewissen Situation ­empfehle ich Ihnen, besonders auf die Bedingungen bei kurzfristigem Rücktritt zu achten. Im Prinzip ist jede individuelle Vereinbarung möglich und diese sollten Sie ­jedenfalls auch schriftlich festhalten. Das gilt auch für jede andere direkte Buchung einer Unterkunft, egal ob im In- oder Ausland. Gut wäre es auch, die Anzahlung möglichst gering zu halten.

Angebote, Arbeitgeber, Umweltzeichen-Betriebe

DI Dr. Birgit Schiller (Bild: Fotodesign Weiß)
DI Dr. Birgit Schiller
VKI-Expertin für Chemie
und Kosmetik

Wie kann ich im Urlaub für gute Handhygiene ­vorsorgen?
Corona-Viren lassen sich durch gründliches Hände­waschen mit Seife sehr gut bekämpfen, das gilt auch auf Reisen. Wenn das nicht möglich ist, greift man am besten zu Handdesinfektionsmitteln, aber vermeiden Sie möglichst Spontankäufe unbekannter Produkte. Sie kaufen solche Mittel am besten vorab zu Hause. Achten Sie darauf, dass sie tatsächlich als "Desinfektionsmittel" deklariert und "für Hände" ausgelobt sind. Oberflächendesinfektionsmittel sollten besser nicht für die Hände verwendet werden. Es ist nicht klar, wie gut sie auf den Händen wirken; zudem können sie die Haut schädigen. Wichtig ist, dass eine Menge pro ­Anwendung (typisch: 1 bis 3 ml) und eine Einwirkzeit (möglichst 30 bis 60 Sekunden) angegeben sind. Wenn all das zutrifft, ist das ein guter Hinweis, dass Sie es mit einem seriösen Produkt zu tun haben. Finger weg jedenfalls von Mittelchen, die keine genauen Angaben auf­gedruckt haben! Ein paar Spritzer "Hygiene-Gel" oder "Reinigungs-Gel" sind sinnlos. Generell gilt noch immer: Am ehesten steckt man sich mit Corona bei Einatmen von Viruspartikeln an. Abstand und FFP2-­Maske sind daher ­immer noch der beste Schutz.

Mag. Klara Hinger
Mag. Klara Hinger
VKI-Expertin für Reiserecht

Ich bekomme permanent Newsletter von Buchungsplatt­formen mit verlockenden Angeboten. Kann ich mich angesichts der ungewissen Situation darauf einlassen?
Gerade jetzt raten wir da zur Vorsicht! Die Ersparnis – etwa bei Flugbuchungen – ist, wenn überhaupt, ohnehin nicht sehr groß. Aber viel wichtiger: Schon zu Zeiten vor der Pandemie war es für viele Konsumentinnen und Konsumenten mühsam, im Fall von Änderungen oder Stornierungen zu ­ihrem Recht zu kommen. Im Fall von Flugbuchungen etwa: Wenn es überhaupt gelingt, mit dem Online-Vermittler in Kontakt zu treten, werden Konsumenten oft zwischen Airline und Buchungsplattform hin- und hergeschickt. Darüber hinaus ist bei der Buchung über Buchungsplattformen oft nicht auf den ersten Blick klar, wie hoch der an die Airline weitergegebene Ticketpreis tatsächlich ist und welcher Teil des angegebenen Preises als Bearbeitungsgebühr bei der Buchungsplattform verbleibt. Wenn man Leistungen verschiedener Anbieter bucht (etwa Hin- und Rückflug bei unterschiedlichen Fluggesellschaften), gilt es, besonders aufmerksam zu sein. Sollte es hier zur Stornierung eines der beiden Flüge kommen, hat man nicht automatisch auch Anspruch auf Erstattung/Umbuchung des anderen Fluges. Es handelt sich in diesen Fällen nämlich um unabhängig voneinander getätigte Einzelflugbuchungen bei der ­jeweiligen Airline. Außerdem wird hier auf der Buchungsbestätigung meist nur ein Gesamtpreis angegeben und es kann nach Abschluss der Buchung nur noch schwer nachvollzogen werden, welcher Teil des Betrages auf welchen Flug entfällt. Sollten Sie sich dennoch für eine solche Buchung entscheiden, empfiehlt es sich, den Buchungsprozess mittels Screenshots zu speichern. Fazit: In Zeiten, in denen aufgrund der Pandemie mit kurzfristigen Änderungen ohnehin zur rechnen ist, sind Sie mit Direktbuchungen beim Anbieter (Fluggesellschaft oder Beherbergungsbetrieb) besser dran. Im Fall von Problemen haben Sie dann nur ein Gegenüber, mit dem sich wohl leichter eine Lösung finden lässt.

Christian Kornherr (Bild: U. Romstorfer/VKI)
DI Christian Kornherr
Chef der VKI-Testabteilung

Massentourismus ist unsere Sache nicht. Wir werden heuer in Österreich Urlaub machen und würden gerne etwas Neues ausprobieren. Haben Sie dazu eine Empfehlung?
Ja! Für etwas anderen Tourismus stehen Betriebe und Dienstleistungen, die mit dem Österreichischen Umweltzeichen ausgezeichnet sind. Unser Umweltzeichen-Team im VKI ist für die Entwicklung der Kriterien und Organisation der unabhängigen Prü­fungen dieser Angebote verantwortlich. ​Einen guten Überblick gibt es auf dieser Website: Umweltzeichen: Tourismus; eine Fundgrube für alternative ­Urlaubsangebote im Inland.

Bernhard Matuschak (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Dipl. Biol.
Bernhard Matuschak

VKI-Betriebsrat

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wo ich meinen Urlaub verbringe?
Nein. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wäre er allenfalls berechtigt, nach Rückkehr danach zu fragen, um etwaige Vorsorgemaßnahmen (etwa Homeoffice) zu setzen. Gute Informationen zum Thema Corona + ­Arbeitsrecht gibt es übrigens auf dieser Website von AK und ÖGB: Job und Corona.

Airlines und Impfnachweis, Kreuzfahrt, Rückholversicherung

VKI-Berater Mag. Reinhold Schranz (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Mag. Reinhold Schranz
Jurist im EVZ des VKI

Wir mussten die für vergangenes Jahr gebuchte Kreuzfahrt auf heuer verschieben. Was ist, wenn die Reise wieder nicht durchgeführt wird bzw. uns die Hygienemaßnahmen zu umfangreich sind oder wir die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht machen können?
Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise. Sollte die umgebuchte Reise vom Veranstalter wieder abgesagt werden, so haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Sollte die Reise durchgeführt werden können, Sie erkranken jedoch kurz vor Reiseantritt, so ­würden die Kosten nur bei einer bereits abgeschlossenen Reiseversicherung ­abgedeckt sein. Allfällige Ausnahmen von der Deckung wären im Einzelfall zu prüfen. Allgemeine gesundheitliche Bedenken im Hinblick auf die Pandemie ­alleine berechtigen nicht zum kostenlosen Reiserücktritt. Schwieriger ist die ­rechtliche Lage im Hinblick auf zusätzliche Hygienemaßnahmen oder pandemie­bedingte Auflagen (z.B. Maskenpflicht an Bord, kein Buffet, keine/eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von Gemeinschaftseinrichtungen an Bord, abgesagte Landausflüge). Zu diesem Thema gibt es noch keine aussagekräftige Judikatur. Ein kostenloser ­Reiserücktritt kann möglich sein, muss aber im Einzelfall geprüft und unter ­Umständen sogar gerichtlich geklärt werden.

Gabi Kreindl (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Gabi Kreindl
VKI-Versicherungsexpertin

Sind durch meine private Krankenversicherung Behandlungskosten aufgrund von COVID gedeckt?
Wenn Sie an Covid-19 erkranken, müssen Sie in Quarantäne. Dafür gibt es ­keine Leistung von Ihrem privaten Krankenversicherer. Sollte bei einem schweren Verlauf ein Krankenhausaufenthalt nötig werden, werden Sie im Krankenhaus in einer COVID-Station untergebracht. Hier wird nicht zwischen allgemeiner Gebührenklasse und Sonderklasse unterschieden. Grundsätzlich muss die medizinisch notwendige Heilbehandlung für alle gleich sein! Besserstellungen für Privatversicherte gibt es beispielsweise bei der freien Arztwahl, bei der Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern in öffentlichen Krankenanstalten oder bei der Möglichkeit, sich in Privatkliniken behandeln zu lassen. Im Zusammenhang mit Covid ist das nicht wirklich relevant. Wenn Sie in einem Krankenhaus unter Quarantäne gestellt werden, ­fallen in der Regel auch keine Sonderklasseleistungen an. Leistungen aus der privaten Krankenversicherung kann es beispielsweise aus einer Tagegeldversicherung geben, wo für jeden Tag, den Sie im Krankenhaus verbringen, ein ­vereinbartes Tagegeld geleistet wird.

Andreas Herrmann (Foto: U. Romstorfer/VKI)
Dr. Andreas Herrmann
Leiter des EVZ im VKI

Manche Airlines haben angekündigt, Passagiere nur mit Impfnachweis zu befördern. Ist das zulässig; und was mache ich, wenn ich bis dahin keine Möglichkeit hatte, geimpft zu werden?
Airlines dürfen sich im Rahmen der Gesetze und Vorgaben der Zielländer aussuchen, zu welchen Bedingungen Passagiere befördert werden. Bis dato gibt es keine Regelung, die Airlines verbieten würde, einen Impfnachweis für eine Beförderung vorzuschreiben. Wenn eine Airline aber eine Impfung für eine Flugreise verlangt, ist es wichtig, dass dies den Passagieren vor der abschließenden Buchung klar und verständlich mitgeteilt wird. Haben Sie zu einem Zeitpunkt gebucht, wo ein Impfnachweis noch nicht vorgeschrieben war, und dieser wird nachher als Bedingung ­gestellt, würde sich der Inhalt des Vertrages ändern. Dann müsste die ­Airline eine kostenlose Auflösung des Vertrages anbieten. Ob noch weitere Ansprüche bestehen, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Walter Hager (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Walter Hager
VKI-Finanzexperte

Wenn ich am Urlaubsort an COVID erkranke: Ist die Heimholung durch eine Rückholversicherung gedeckt?
Krankenversicherungsschutz aus einer privaten Krankenversicherung oder der Reisekrankenversicherung für eine Auslandsreise gibt es nur für Länder ohne Reisewarnung. Das sind aktuell ganz wenige. Gibt es keine Reisewarnung, dann wären auch medizinische Behandlungs­kosten im Zusammenhang mit COVID-Erkrankungen inkludiert und ebenso Zusatzkosten für die Rückreise. Für Länder mit einer Reisewarnung wegen ­COVID-19 gilt im Prinzip der Versicherungsschutz aus der Reisekranken­versicherung, außer für alles im Zusammenhang mit COVID-19. Nicht ­versichert sind auch die Kosten für eine Quaran­täne-Unterbringung. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie am Urlaubsort an Corona erkranken, kommt es auf die jeweiligen Regeln im Land an. In einem ­solchen Fall setzen Sie sich am besten mit der öster­reichischen Botschaft vor Ort in Verbindung, um alle Details zu klären.

Pavel Skrabanek
Pavel Skrabanek
Online-Redakteur im EVZ

Wie funktioniert das mit dem "Grünen Pass"?
Bei Redaktionsschluss waren sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene einfach noch viele Fragen offen. Grundlegende ­Infos finden Sie vorab auf Grüner Pass: Reisen in Sommerferien; diesen Beitrag werden wir regel­mäßig aktualisieren.

Campingplatz in Italien, Gutschrift

Maria Semrad (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Mag. Maria Semrad
Juristin im EVZ des VKI

Ein Campingplatzbetreiber in Italien beschickt mich regelmäßig mit Newslettern. Verständlicherweise versucht er, gute Laune und Zuversicht zu verbreiten. Auch hinsichtlich ­Buchungen. Aber mehr Sicherheit als "Sie können Ihre ­Reservierung bis zu 30 Tage vor Ihrer Ankunft kostenlos stornieren" gibt es nicht. Ein Monat im Voraus ist in Zeiten wie diesen auch nicht ­gerade ­flexibel. Geht da nicht mehr? Kann ich mich auch dann schadlos halten, wenn ich z.B. erst eine Woche vorher storniere (weil die Pandemie mich ­dazu nötigt)?
Bei einer klassischen Buchung auf einem Campingplatz handelt es sich um eine "Individual­reise", die in diesem Fall italienischem Recht unterliegt. Ver­glichen mit einer Pauschalreise sind Sie weniger gut abgesichert. Bei der Campingplatzbuchung ist nur der Platz vor Ort zugesagt, An- und Rückreise sind nicht Teil des Vertrages und ­unterliegen in der Regel dem eigenen Risiko. Wenn bei Vertragsabschluss eine kosten­lose Stornierung bis 30 Tage vorher zugesagt ist, können Sie das einseitig nicht ­ändern, auch wenn die Pandemie weiter andauert. Ist der Campingplatzbetreiber nicht zu ­einem Ent­gegenkommen bereit, bleibt es bei den 30 Tagen. Stornieren Sie dann innerhalb von 30 Tagen vor Anreise, ist eine Stornogebühr fällig. Sollte der Campingplatz aufgrund von örtlichen Corona-Maßnahmen geschlossen werden, ist eine Stornogebühr natürlich hinfällig. Für die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen gilt das jewei­lige nationale Recht. In Italien gilt derzeit eine Gutscheinregelung.

VKI-Juristin Mag. Elisabeth Barth (Foto: VKI)
Mag. Elisabeth Barth
Juristin im EVZ des VKI

Ich habe im vergangenen Sommer einen Segeltörn stornieren müssen. Der Anbieter retournierte nur die Hälfte der angezahlten Summe, der Rest verblieb als Gut­haben für einen Segeltörn in der Sommersaison 2021. Heuer ist die Situation aber immer noch sehr ungewiss. Was, wenn ich es heuer pandemiebedingt abermals nicht schaffe, einen Törn zu machen und so dieses Guthaben aufzubrauchen? Verfällt es unwiederbringlich?
Eine Gutschrift verfällt nach österreichischem Recht grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Zeitliche Befristungen sind nur sehr eingeschränkt möglich. Es muss bei einer Befristung einen entsprechenden sachlichen Rechtfertigungsgrund geben, warum die ­Gutschrift nur befristet eingelöst werden darf. Einen solchen Grund sehen wir hier nicht, zumal die Pandemie nach wie vor andauert. Anders ist die Rechtslage allerdings, wenn der Segeltörn im Ausland gebucht wurde. Dann gilt das jeweilige Recht des Landes und es ist eine Prüfung des Einzelfalls nötig.

Barbara Dusek, Umweltzeichen-Team
Barbara Dusek
VKI-Expertin für Nachhaltigkeit

Für uns ist gerade heuer das Thema Nachhaltigkeit im Urlaub wichtig. Haben Sie dafür Tipps für uns?
Das Angebot an Infos zu nachhaltigem Reisen wird immer größer. Gute Infos finden Sie u.a. hier: www.fairunterwegs.org (eine Initiative von Entwicklungsorganisationen und Reiseveranstaltern). Viele Anregungen liefern auch www.ethicaltraveler.org sowie www.tourismlog.respect.at. Auf der "Green Travel Map" von www.destinet.eu sind viele zertifizierte Unternehmen und ­Aktivitäten/Attraktionen zu finden (auch als App ­verfügbar). Interessant ist u.a. auch www.nf-int.org mit vielen weiterführenden ­Infos zum Thema.

Bernd Lausecker (Bild: A. Thörisch/VKI)
Bernd Lausecker
VKI-Finanzexperte

Welche Zahlungsmittel empfehlen Sie am Urlaubsort?
Im Ausland sind Sie mit Bargeld aus dem Bankomaten oder Bankomatzahlung am besten dran. Aber Achtung! Die bei diesem Zahlungsvorgang ange­botene Option "Garantiekurs" sollten Sie im Hinblick auf die Kosten besser nicht wählen.

Lockdown und Flugreisen, Stornoversicherung, alternative Reiseideen

Dominik Manzenreiter (Bild: VKI)
Mag. Dominik Manzenreiter
Jurist im EVZ des VKI

Angenommen, ich habe eine Urlaubsreise gebucht und es gibt bei uns einen neuerlichen Lockdown. Mache ich mich dann strafbar, etwa für die Anfahrt zum Flughafen?
In den derzeit geltenden Gesetzen und Verordnungen sind Flugreisen und Urlaube für Privatpersonen nicht explizit verboten. Wenn es aber einen Lockdown gibt (oder wieder geben sollte), dürfen Sie in dieser Zeit den ­eigenen privaten Wohnbereich nur aus bestimmten Gründen verlassen – so zum Beispiel zur Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen, zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens oder zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung. Wenn Sie während eines aufrechten Lockdowns zum Flughafen fahren, um für ­einen Urlaub zu verreisen, ist es tatsächlich fraglich, ob einer der Ausnahmegründe gilt. Falls ein solcher nicht argumentierbar ist, kann theoretisch eine Strafe anfallen. Zusätzlich empfehlen wir auch, abzuklären, ob es in Ihrem Urlaubsland für ­Unterkünfte erlaubt ist, an Touristen zu vermieten, oder ob dies nur für Geschäftsreisende vorgesehen ist.

Mag. Silvia Doppler - VKI-Finanzexpertin (Bild: Alexandra Konstantinoudi/VKI)
Mag. Silvia Doppler
VKI-Versicherungsexpertin

Macht es Sinn, angesichts der ungewissen Situation eine Stornoversicherung abzuschließen?
Grundsätzlich sind Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien nicht versichert. Aktuell ­akzeptieren aber die Reiseversicherer bei der Storno­versicherung eine Covid19-Erkrankung als versichertes Risiko und verzichten auf diesen Ausschluss. Das kann sich allerdings auch wieder ändern. Für den Fall einer Quarantäne gibt es jedoch unterschied­liche ­Regelungen, hier sollten Sie genau auf die jeweiligen Bedingungen ­achten.

Otto Fichtl
DI Otto Fichtl
VKI-Umweltexperte

Ich möchte heuer keine Flugreise buchen. Haben Sie Tipps für Alternativen?
Ja! Es gibt gute Infos zu diesem Thema. Hier eine ­Auswahl meiner persönlichen Favoriten: "Im Nightjet in die Berge" https://kombitickets.railtours.at/de/im-nightjet-in-die-berge (Angebote ab Wien und Graz). Für Reisen ins Ausland gibt es Nachtzug-Angebote als Alternative zum Fliegen (voraussichtlich wieder ab Ende Mai): www.nightjet.com – Verbindungen nach Schweiz, Italien, Deutschland, Belgien, Niederlande. Nicht nur wegen Corona ist auch die private Nutzung eines ganzen Abteils eine sinnvolle und durchaus kom­fortable und auch günstige Möglichkeit (v.a. für Familien / kleine Gruppen). Für Campingfreunde – Urlaub auf einem der umweltzertifizierten Campingplätze in Österreich, z.B. www.greencampings.at oder international (z.B. https://ecocamps.de/ all_ecocamps). Oder auch Radreisen und Wander­angebote, z.B. mit dem Umweltzeichen ausgezeichnete Pauschal-Reiseangebote von Mostviertel Tourismus (https://www.mostviertel.at/nachhaltigkeit, z.B. Schnupperpilgern), OÖ Touristik (https://www.radurlaub.com z.B. am Salzkammergut-Radweg). Fair-Reisen mit Mondial https://www.mondial-reisen.com/de/fair-travel (z.B. ein Städtetrip ins älteste Hotel Wiens, das Hotel Stefanie). Oder mit Retter-­Reisen mit dem Bus in eine der grünen Desti­nationen ­Sloweniens: https://www.retter-reisen.at/reisekategorien/zertifizierte-reisen.

Uyanga Delgermaa
Uyanga Delgermaa
Juristin im EVZ des VKI

Welche Zahlungsmittel empfehlen Sie in dieser Situation für Anzahlungen oder Vorab-Zahlungen touris­tischer Leistungen?
Wir empfehlen ­Kreditkarte oder PayPal. Es sind Zahlungs­arten, die bei Problemen zumindest ­eine Rückbuchung ohne Zutun des Vertragspartners ermöglichen.

VKI-Tipps

  • Wann buchen? Angesichts der immer noch ungewissen Lage spricht trotz Signalen der Entspannung einiges dafür, erst kurzfristig zu buchen.
  • Rücktritt wegen Pandemie? Im Unterschied zum Vorjahr gilt COVID nicht mehr als „unvorhersehbares Ereignis“. Kostenlose Stornierungen sind heuer rechtlich schwieriger argumentierbar.
  • Stornobedingungen? Touristische Anbieter werben derzeit mit „Stornogarantien“ in verschiedensten Formen. Das gibt ein wenig zusätzliche Sicherheit, achten Sie aber auf die Details.
  • Inland oder Ausland? 100 Prozent Sicherheit gibt es da wie dort nicht. Als Selbstfahrer sind Sie im Fall unvorhergesehener Entwicklungen jedenfalls flexibler, egal wohin die Reise führt.
  • Pauschal oder individuell? Bei einer Pauschalreise sind Sie bei Problemen rechtlich in einer besseren Position als bei der individuellen Buchung von Einzelleistungen.
  • Aktuelle Infos? Achtung, Reisebestimmungen können sich gerade jetzt kurzfristig ändern! Die jeweils gültigen Einreisebestimmungen für Österreich finden Sie auf der Website des ­Sozialministeriums (www.sozialministerium.at), aktuelle Länderinformationen auf jener des Außenministeriums (www.bmeia.gv.at).
  • Impfungen? In Zusammenarbeit mit „Medizin Transparent“ berichten wir ausführlich über alle zugelassenen Impfstoffe. Die Informationen werden laufend aktualisiert (Coronavirus-Extra: alle Infos, alle Artikel).

 


Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014 – 2020) gefördert.

Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014-2020) gefördert.

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