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Mag. Reinhold Schranz
Jurist im EVZ des VKI |
Wir mussten die für vergangenes Jahr gebuchte Kreuzfahrt auf heuer verschieben. Was ist, wenn die Reise wieder nicht durchgeführt wird bzw. uns die Hygienemaßnahmen zu umfangreich sind oder wir die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht machen können?
Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise. Sollte die umgebuchte Reise vom Veranstalter wieder abgesagt werden, so haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Sollte die Reise durchgeführt werden können, Sie erkranken jedoch kurz vor Reiseantritt, so würden die Kosten nur bei einer bereits abgeschlossenen Reiseversicherung abgedeckt sein. Allfällige Ausnahmen von der Deckung wären im Einzelfall zu prüfen. Allgemeine gesundheitliche Bedenken im Hinblick auf die Pandemie alleine berechtigen nicht zum kostenlosen Reiserücktritt. Schwieriger ist die rechtliche Lage im Hinblick auf zusätzliche Hygienemaßnahmen oder pandemiebedingte Auflagen (z.B. Maskenpflicht an Bord, kein Buffet, keine/eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von Gemeinschaftseinrichtungen an Bord, abgesagte Landausflüge). Zu diesem Thema gibt es noch keine aussagekräftige Judikatur. Ein kostenloser Reiserücktritt kann möglich sein, muss aber im Einzelfall geprüft und unter Umständen sogar gerichtlich geklärt werden.
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Gabi Kreindl
VKI-Versicherungsexpertin |
Sind durch meine private Krankenversicherung Behandlungskosten aufgrund von COVID gedeckt?
Wenn Sie an Covid-19 erkranken, müssen Sie in Quarantäne. Dafür gibt es keine Leistung von Ihrem privaten Krankenversicherer. Sollte bei einem schweren Verlauf ein Krankenhausaufenthalt nötig werden, werden Sie im Krankenhaus in einer COVID-Station untergebracht. Hier wird nicht zwischen allgemeiner Gebührenklasse und Sonderklasse unterschieden. Grundsätzlich muss die medizinisch notwendige Heilbehandlung für alle gleich sein! Besserstellungen für Privatversicherte gibt es beispielsweise bei der freien Arztwahl, bei der Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern in öffentlichen Krankenanstalten oder bei der Möglichkeit, sich in Privatkliniken behandeln zu lassen. Im Zusammenhang mit Covid ist das nicht wirklich relevant. Wenn Sie in einem Krankenhaus unter Quarantäne gestellt werden, fallen in der Regel auch keine Sonderklasseleistungen an. Leistungen aus der privaten Krankenversicherung kann es beispielsweise aus einer Tagegeldversicherung geben, wo für jeden Tag, den Sie im Krankenhaus verbringen, ein vereinbartes Tagegeld geleistet wird.
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Dr. Andreas Herrmann
Leiter des EVZ im VKI |
Manche Airlines haben angekündigt, Passagiere nur mit Impfnachweis zu befördern. Ist das zulässig; und was mache ich, wenn ich bis dahin keine Möglichkeit hatte, geimpft zu werden?
Airlines dürfen sich im Rahmen der Gesetze und Vorgaben der Zielländer aussuchen, zu welchen Bedingungen Passagiere befördert werden. Bis dato gibt es keine Regelung, die Airlines verbieten würde, einen Impfnachweis für eine Beförderung vorzuschreiben. Wenn eine Airline aber eine Impfung für eine Flugreise verlangt, ist es wichtig, dass dies den Passagieren vor der abschließenden Buchung klar und verständlich mitgeteilt wird. Haben Sie zu einem Zeitpunkt gebucht, wo ein Impfnachweis noch nicht vorgeschrieben war, und dieser wird nachher als Bedingung gestellt, würde sich der Inhalt des Vertrages ändern. Dann müsste die Airline eine kostenlose Auflösung des Vertrages anbieten. Ob noch weitere Ansprüche bestehen, wäre im Einzelfall zu prüfen.
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Walter Hager
VKI-Finanzexperte |
Wenn ich am Urlaubsort an COVID erkranke: Ist die Heimholung durch eine Rückholversicherung gedeckt?
Krankenversicherungsschutz aus einer privaten Krankenversicherung oder der Reisekrankenversicherung für eine Auslandsreise gibt es nur für Länder ohne Reisewarnung. Das sind aktuell ganz wenige. Gibt es keine Reisewarnung, dann wären auch medizinische Behandlungskosten im Zusammenhang mit COVID-Erkrankungen inkludiert und ebenso Zusatzkosten für die Rückreise. Für Länder mit einer Reisewarnung wegen COVID-19 gilt im Prinzip der Versicherungsschutz aus der Reisekrankenversicherung, außer für alles im Zusammenhang mit COVID-19. Nicht versichert sind auch die Kosten für eine Quarantäne-Unterbringung. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie am Urlaubsort an Corona erkranken, kommt es auf die jeweiligen Regeln im Land an. In einem solchen Fall setzen Sie sich am besten mit der österreichischen Botschaft vor Ort in Verbindung, um alle Details zu klären.
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Pavel Skrabanek
Online-Redakteur im EVZ |
Wie funktioniert das mit dem "Grünen Pass"?
Bei Redaktionsschluss waren sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene einfach noch viele Fragen offen. Grundlegende Infos finden Sie vorab auf Grüner Pass: Reisen in Sommerferien; diesen Beitrag werden wir regelmäßig aktualisieren.