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Orange (jetzt Drei): gesetzwidrige Klauseln - OGH erklärt 8 von 12 Klauseln für unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Orange. Dieser wurde mittlerweile von Hutchison Drei übernommen. Es ging um zahlreiche Klauseln in den Geschäftsbedingungen von Orange. Acht von zwölf eingeklagten Klauseln erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun für unzulässig.

Bereits Ende Oktober 2012 brachte der VKI gegen den Mobilfunkanbieter Orange wegen zahlreicher Klauseln in den Geschäftsbedingungen Verbandsklage ein. Als Orange vom Mobilfunkanbieter Hutchison Drei übernommen wurde, wurden die Verträge der Orange Kunden mitübernommen. Nach einem fast fünfjährigen Rechtsstreit erging nun das Urteil des OGH gegen Hutchison Drei.

„Den meisten Klauseln, um die es ging, ist gemeinsam, dass sie die Kunden im Unklaren über ihre Rechte und Pflichten lassen und daher intransparent sind“, führt VKI-Juristin Marlies Leisentritt aus

Unzulässige Klauseln

So wurde eine Klausel, wonach die Zustimmung zu Änderungen des Vertrages als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht fristgerecht widerspricht, als unzulässig beurteilt, da nach dieser Klausel Vertragsänderungen nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt möglich sind.

Des Weiteren erklärte der OGH eine Klausel für intransparent, die keinen Hinweis darauf enthielt, dass die vom Schuldner zu ersetzenden Betreibungskosten bzw. die Mahnspesen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen.

Zulässig: Wertanpassung der Entgelte

Zulässig hingegen ist laut OGH eine Klausel, die eine Wertanpassung der Entgelte gemessen an den Änderungen des Verbraucherpreisindex vorsieht, ohne dass dem Verbraucher ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird. Hier folgte der OGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Bereits das Oberlandesgericht  Wien untersagte Hutchison Drei mit sofortiger Wirkung, sich auf die für unzulässig erklärten Klauseln zu berufen, und räumte lediglich für die Änderung der AGB („Verwendung der unzulässigen Klauseln“) eine Frist von drei Monaten ein.

Weitere unzulässige Klauseln und das Urteil im Volltext lesen Sie unter OGH Urteil: Geseztwidrige Klauseln Orange Dre.


 

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