Ihre Rechte beim Shopping
Der Kern der EU-Fernabsatzbestimmungen ist die Rücktrittsfrist. Wurden Sie vom Anbieter korrekt informiert, dann beträgt diese in Österreich sieben Werktage (wobei der Samstag nicht als Werktag zählt); falls nicht, sind es drei Monate. Die Frist beginnt bei Waren mit deren Lieferung, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Tag des Vertragsabschlusses bzw. der Lieferung zählt dabei nicht mit. Es genügt, wenn Sie das Rücktrittsschreiben am letzten Tag der Frist absenden, aber in jedem Fall eingeschrieben! Heben Sie sich eine Kopie davon auf!
Löchriges Rücktrittsrecht
Das Rücktrittsrecht ist allerdings löchrig. In folgenden Fällen kommt es nicht zur Anwendung: Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird; Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung auf den Finanzmärkten abhängt; Maßanfertigungen; Verderbliches; Audio-CDs, Videos, DVDs oder Software, sofern Sie das Siegel von der Verpackung entfernt haben; Zeitungen und Zeitschriften mit Ausnahme von Abonnementverträgen; Wett- und Lotteriedienstleistungen.
Generell ausgenommene Verträge
Weiters hat der Gesetzgeber folgende Verträge generell ausgenommen: Bank- und Versicherungsverträge, Wertpapierdienstleistungen, Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien, Verträge unter Verwendung von Warenautomaten sowie Versteigerungen. Weitere Ausnahmen sind „Hauslieferungen“ (z.B. Pizza-Zustelldienste, Lieferung von Heizöl, Einkaufs-Zustelldienste) und „Freizeit-Dienstleistungen“ (z.B. Buchung einer Pauschalreise oder Miete eines Ferienhauses via Internet, Buchung von Bahn- und Flugtickets oder von Opernkarten via Telefon).
Der Anbieter muss Ihnen sofort mitteilen, falls er die Bestellung nicht ausführen möchte oder kann. Geleistete Zahlungen sind rückzuerstatten. Wurde keine besondere Lieferfrist vereinbart, dann muss er seine Leistung binnen 30 Tagen nach Einlangen der Bestellung erbringen. Tut er dies nicht, ist ein bereits geschlossener Vertrag hinfällig.
Die Kosten für die Rücksendung von Waren muss der Anbieter tragen, außer es wurde bei Vertragsabschluss oder im Rahmen seiner AGB anders vereinbart.
Einheitliche Regeln innerhalb der EU
Die Fragen „Wo kann ich im Ernstfall klagen?“ und „Welches Recht kommt zur Anwendung?“ sind nicht im Fernabsatzgesetz, sondern in internationalen Abkommen festgehalten. In der EU gibt es hierzu einheitliche Regeln. Sitzt aber ein Anbieter etwa in Übersee, so können Sie nicht von vornherein davon ausgehen, dass Sie in Österreich erfolgreich klagen können bzw. dass das Fernabsatzgesetz von einem Gericht im Staat des Anbieters angewendet wird.
Einkäufe dokumentieren
Wichtig ist, jeden Einkauf im Internet zu dokumentieren. Heben Sie Rechnungen und Bestätigungen auf, zumindest bis zur Lieferung, besser bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (2 Jahre ab Lieferung). Speichern Sie das Bestellformular und die Bestellbestätigung sowie Produktbeschreibungen bzw. drucken Sie diese aus. Gleiches gilt für die AGB des Verkäufers sowie dessen Kontaktdaten.