Per Internet angemeldet
Der 15-jährige Michael Kramer hatte eben mit seiner Lehrausbildung begonnen. Mit der Lehrlingsentschädigung – so dachte er – müsste sich doch eigentlich locker ein Handy finanzieren lassen. Ohne seine Eltern einzuweihen (geschweige denn, ihre Erlaubnis einzuholen), erstand er ein „Bob“-Startpaket und meldete sich per Internet zur Abrechnung über sein Bankkonto an. Dabei machte er sich ohne lange zu überlegen einfach älter. Er gab ein falsches Geburtsdatum an, eine Ausweisnummer oder Ähnliches wurde nicht verlangt. Michael konnte nun endlich mit seinem Handy telefonieren.
Bald in Zahlungsverzug
Doch was er sich ursprünglich in leuchtenden Farben ausgemalt hatte, wuchs sich rasch zu einem Desaster aus. Die Lehrlingsentschädigung trudelte verspätet auf seinem Konto ein. Das Konto war in Folge nicht gedeckt und Michael bald in Zahlungsverzug. Und als er von einem Inkassobüro eine Forderung über knapp 480 Euro erhielt, war endgültig Feuer am Dach. Michael beichtete die Angelegenheit seiner Mutter. Frau Kramer bat uns um Rat.
Forderung storniert
In unserem Interventionsschreiben wiesen wir Mobilkom darauf hin, dass Michael – da minderjährig – für den Vertragsabschluss die Zustimmung eines Elternteils gebraucht hätte. Da aber Frau Kramer ihre Zustimmung verweigerte, war der Vertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen. Michael hätte lediglich ein so genanntes Geschäft des täglichen Lebens, das seinen Lebensunterhalt nicht gefährdet, abschließen können. Zu diesen zählen Vertragsabschlüsse mit Mobilfunkbetreibern eindeutig nicht. Eine Kopie von Michaels Geburtsurkunde legten wir unserem Schreiben bei. Bis dato habe man nicht gewusst, dass Michael noch minderjährig ist, teilte uns Mobilkom darauf hin mit. Folglich habe man den Fall noch einmal geprüft und die Forderung storniert.