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Mobilfunk: Anbieterwechsel - Ohne Störung

Sie sind mit Ihrem Handytarif nicht mehr zufrieden und möchten den Anbieter wechseln? Wenn sich beide Seiten an die Bedingungen halten, sollte nichts schiefgehen.

Letztes Jahr testeten wir bei A1, Drei, RedBull-Mobile und bei T-Mobile den Wechsel zu einem günstigeren Handytarif bei gleich bleibendem Provider (Mobilfunkverträge: Tarifwechsel - Sparen unerwünscht). Diesmal erhoben wir, wie ein Tarifwechsel in Kombination mit einem Providerwechsel ­abläuft und was es dabei zu beachten gilt.

Wir hatten für diesen Test Anfang 2014 bei A1, Drei, RedBull-Mobile und T-Mobile so­genannte SIM-only-Tarife abgeschlossen. ­Diese sind für Kunden gedacht, die bereits ein Smartphone besitzen oder eines auf dem freien Markt kaufen wollen. Bei SIM-only-Tarifen gibt es in der Regel keine bzw. nur kurze Bindefristen.

Vertragswechsel mit Rufnummern­portierung

Jetzt kündigten unsere Tester diese Verträge und wechselten von A1 zu T-Mobile, von Drei zu RedBull-Mobile, von T-Mobile zu A1 und von RedBull-Mobile zu Drei. Die Rufnummer sollte jeweils zum neuen Provider mitgenommen werden (= Rufnummern­portierung).

Bei unseren Tests entpuppen sich vermeintlich einfache und alltägliche Transaktionen immer wieder als unerwartet kompliziert und hürdenreich. Diesmal war es anders: ­Unsere Tester hatten weder bei den Vertragskündigungen noch beim Abschluss der neuen Verträge noch bei der Nummern­portierung etwas auszusetzen.

Reibungsloser Ablauf

An einem reibungslosen Ablauf sind freilich beide Seiten beteiligt. Wer einen Providerwechsel anpeilt, macht sich erst einmal kundig, welche Produkte ­andere Betreiber zu bieten haben und was bei einem Wechsel zu tun ist. Egal ob auf den Homepages oder in den Shops der Anbieter: Unsere Tester konnten sich diesmal hier wie dort umfassend informieren.

Ist die Entscheidung für einen Tarif eines ­anderen Providers getroffen, ist es sinnvoll, den bestehenden Vertrag rasch zu kündigen, damit neuer und bestehender Vertrag möglichst kurz parallel laufen.

Kündigungsfristen, Kündigungsschreiben

Kündigungsschreiben

Die Vertragskündigung erfolgt am besten mit eingeschriebenem Brief. Ebenfalls möglich: die Kündigung per E-Mail mit elektro­nischer Signatur. Je nach Betreiber kann die unterschriebene Kündigung eventuell auch eingescannt per E-Mail oder über ein Webformular bzw. per Fax übermittelt werden. Um nachweisen zu können, dass die Kün­digung tatsächlich eingebracht wurde, ­Einschreibzettel bzw. Sendebestätigungen gut aufheben!

Damit für den Betreiber klar ersichtlich ist, welcher Vertrag gekündigt werden soll, sind im Kündigungsschreiben Name, Adresse, Vertrags- bzw. Kundennummer, Telefonnummer und der gewünschte Kündigungstermin anzugeben.

Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten

Wann der Vertrag frühestens enden kann, hängt von der vereinbarten Kündigungsfrist ab. Fristen von bis zu drei Monaten sind ­keine Seltenheit; darüber hinaus kann auch ein Kündigungstermin festgelegt sein. Ist im Vertrag beispielsweise eine dreimonatige Kündigungsfrist zum jeweils letzten Tag des Monats fixiert, muss die Kündigung min­destens drei Monate vorher erfolgen, damit sie dann zum Monatsletzten wirksam wird. Ein am 3. August gekündigter Vertrag würde demnach erst am 30. November (also fast vier Monate später) enden.

"Zum nächstmöglichen Zeitpunkt"

Bei Verträgen mit Bindefrist ist eine Kündigung erst nach Ablauf der Mindestvertragsdauer möglich. Doch auch dann sind noch vertraglich festgelegte Kündigungsfristen und -termine zu halten. Mit dem Satz "Ich kündige zum nächstmöglichen Zeitpunkt" erspart man sich mühsames Herumrechnen.

Kündigungsbestätigung

Etwa zwei bis drei Wochen nach Abschicken der Kündigung sollte man vom Provider jeden­falls eine Kündigungsbestätigung erhalten, in der das Vertragsende angeführt ist. Falls das genannte Datum nicht plausibel erscheint, nachfragen!

Kostenlose Kündigung bei Vertragsänderung

Provider haben das Recht, bestehende Verträge zu ändern. Kunden, die diese Änderungen nicht akzeptieren wollen, können den Vertrag bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Änderung in Kraft tritt, kostenlos kündigen. Mindestvertragsdauer und vertragliche Kündigungs­frist gelten in diesem Fall nicht.

Mitnahme der Handynummer

Kleingedrucktes beachten

Bevor man einen Vertrag mit dem neuen ­Provider abschließt, sollte man sich reichlich Zeit zum Lesen des Kleingedruckten und zum Überlegen nehmen. Was ist im Tarif ­inkludiert? Wie hoch ist die monatliche Grundgebühr? Welche Bindefrist gilt? Ist das Datenvolumen ausreichend? Ein Vertrag ist schnell abgeschlossen. Doch wenn der alte Vertrag wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist ohnehin noch etliche Wochen ­aufrecht ist, besteht kaum Grund zur Eile.

Verträge mit Mobilfunkprovidern können in den Betreiber-Shops, via Internet oder telefonisch abgeschlossen werden. Der Online-Vertragsabschluss ist oft die günstigste ­Variante. Etliche Betreiber bieten den Erlass des Aktivierungsentgelts oder Gutschriften als Online-Bonus an.

Vorsicht bei telefonischen Vertragsabschlüssen

Besondere Vorsicht ist bei telefonischen Vertragsabschlüssen angebracht: hier gilt die mündlich getroffene Vereinbarung. Kunden erhalten nach Vertragsabschluss ein Bestätigungsschreiben, das genau kontrolliert werden sollte. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen können bald einmal Probleme ­infolge von Missverständnissen entstehen.

Mitnahme der Handynummer

Die Handynummer samt Vorwahl soll beim neuen Provider beibehalten werden? Vorsicht: Der alte Betreiber ist zwar verpflichtet, die Rufnummernportierung zu ermöglichen, doch der neue Betreiber muss nicht jede Nummer in seinem Netz aufnehmen. Daher besser nachfragen. In der Regel bieten große Provider ihren Kunden aber die Mitnahme der Handynummer an. In unserem Test ­konnte die Portierung bei allen vier Unternehmen problemlos durchgeführt werden.

Antrag stellen solange alter Vertrag besteht

Wichtig! Die Nummernportierung ist zu ­veranlassen, solange der alte Vertrag noch aufrecht ist. Als Kunde muss man zuerst die sogenannte Nummernübertragungsinfor­mation (NÜV-Information) ausstellen lassen. In dieser ­Information wird das aufrechte Vertrags­verhältnis mit dem alten Betreiber bestätigt. Vertragskunden haben dabei ­einen Ausweis mit Lichtbild vorzulegen, Wertkartenkunden benötigen den PUK-­Code.

Die NÜV-Information besorgt man am bes­ten in einem Shop des alten Betreibers. Nach dem Abschließen des neuen Vertrags ist dann beim neuen ­Provider die Übertragung der Rufnummer zu beantragen. Zwischen dem Einholen der NÜV-Information und dem Portierungsantrag sollte nicht allzu viel Zeit verstreichen. Die NÜV-Information ist zwar 90 Tage lang gültig; doch sobald der alte Vertrag nicht mehr aktiv ist, ist die Rufnummernmitnahme nicht mehr möglich.

Die Rufnummernmitnahme kann aber auch gleich bei Vertragsabschluss beim neuen ­Anbieter beantragt werden. Dann holt dieser die NÜV-Information beim früheren Mobilfunkprovider des Kunden ein.

Portierung im Handel oft teurer

Die Rufnummernportierung ist in der Nummern­übertragungsverordnung (NÜV) geregelt. Laut dieser Verordnung darf eine Portierung insgesamt maximal 19 Euro ­kosten (NÜV-Information: 4 Euro, Übertragung der Rufnummer: 15 Euro).

An diese Verordnung sind allerdings nur ­Provider gebunden; für Handelsunternehmen gelten die Bestimmungen nicht. Wird der Providerwechsel über den Handel durchgeführt statt direkt bei einem Betreiber, kann die Nummern­portierung erheblich teurer kommen. Ein Elektrohändler hatte beispielsweise längere Zeit zusätzlich zu den Portierungskosten 20 Euro Dienst­leistungsentgelt verrechnet. Nun sollen die Kunden diese 20 Euro in Form von Gutscheinen refundiert bekommen. In Kulanz, wohlgemerkt.

Zusammenfassung

  • Vorab-Information einholen. Unsere Tester erhielten in den Shops und auf den Homepages der Betreiber umfassende Informationen zu Tarifen und Providerwechsel. Sicherheitshalber sollten Sie sich aber nicht auf rein mündliche Auskünfte verlassen.
  • Vertragskündigung und Vertragsabschluss. Die Vertragskündigung ist mit eingeschriebenem Brief am sichers­ten, der Vertragsabschluss online oft am günstigsten.
  • Rufnummernmitnahme. Funktioniert nur, solange der alte Vertrag noch aufrecht ist. NÜV-Information (Nummernübertragungsinformation) vom alten Mobilfunkanbieter ausstellen lassen und damit beim neuen Provider die Ruf­nummernmitnahme beantragen.

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