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Internet: Daten löschen - Im Netz gefangen

Fotos und Kommentare im Internet zu veröffentlichen, ist eine Sache weniger Mausklicks. Die Annahme, sie ebenso einfach wieder entfernen zu können, ist dagegen oft Wunschdenken.

Folgenreiche Postings

Ein Partyfoto auf einer Social-Media-Plattform hat mitunter schon Karriere­träume zerstört, und von Rache­gelüsten getriebene Zeit­­genossen sind zu den schlimmsten Verleumdungen fähig. Natürlich sind dies die Extrembeispiele, die dann in den ­Medien ausgeschlachtet werden. Ein im Zorn erstellter, unbedachter Kommentar kann freilich schon passieren. Und wer Freunde oder Kollegen mit anderen Vorstellungen von Humor hat, braucht nicht einmal selbst dafür zu sorgen, dass gewisse Infor­mati­onen an die Öffentlichkeit gelangen.

Unvereinbarkeiten

In einem solchen Fall ist man mit der Situa­tion konfrontiert, dass Unvereinbares ­aufeinander trifft: Auf der einen Seite der persönliche Wunsch, in Bild oder Wort Festgehal­tenes rasch aus der Welt zu schaffen, auf der anderen das Internet mit seinem elektronischen Elefantengedächtnis. Die Hilfsangebote der dahinter stehenden Unternehmen sind leider nur bedingt zielführend und die Definition des Wortes „gelöscht“ oder „entfernt“ keinesfalls so ­eindeutig, wie man es erwarten würde. Wir haben uns ein paar Platt­formen angeschaut.

Eigene Postings bearbeiten

Die deutlich einfachere Übung ist es, eigene Postings zu bearbeiten oder zu löschen. Auf Amazon z.B. hat man über das persönliche Konto Zugriff auf die abgegebenen Produktrezensionen. Ähnliches gilt für Postings auf Facebook, Twitter oder Google+ – mit der Einschränkung allerdings, dass die Unternehmen keinen Einfluss auf Meldungen haben, die auf Websites Dritter, in Suchmaschinen oder als Querverweise auf anderen Servern zwischengespeichert sind. Auf der Ratgeber-Plattform Gutefrage.net hingegen ist das Löschenlassen eines einmal hochgeladenen Postings nur auf ­Antrag möglich.


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Postings löschen: welche Vorgangsweise ist sinnvoll?

Begründung notwendig

Natürlich muss man auch die gehörige Por­tion Vertrauen in die genannten Anbieter haben, dass die Löschung der betreffenden Postings – zumindest in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich – tatsächlich vollständig erfolgt. Wenn Meldungen oder Fotos, die man entfernt haben möchte, von einer anderen Person stammen, dann gestaltet sich die Situation jedenfalls völlig anders. Auf Facebook, Instagram, Twitter, Google+ oder YouTube – muss man aus einer Liste vorgegebener Begründungen wählen, weshalb man sich von einem bestimmten Inhalt gestört fühlt.

Absender kontaktieren

Der nächste Schritt auf Facebook ist, dass man dem Absender des inkriminierten Beitrags eine Nachricht übermittelt mit der Aufforderung, ihn zu entfernen. Danach kann man nur noch abwarten. ­Reagiert der Angesprochene nicht, verläuft die Sache jedoch im Sand. Bei den anderen Plattformen wird der Urheber des Beitrags erst gar nicht informiert (selbst wenn ­Twitter aufgrund unklarer Formulierungen diesen Eindruck vermittelt).

Aus den Augen, aus dem Sinn

Betroffene können noch zur zweiten Möglich­keit unter der Bezeichnung „blockieren“ bzw. „verbergen“ greifen. Der kritische Internet­nutzer wird dabei freilich hellhörig. Blockieren und verbergen bedeutet nämlich nichts anderes, als dass man die betreffende Meldung sowie alle zukünftigen Postings des ­Absenders nicht mehr im persönlichen Konto zu sehen bekommt und er andererseits keine Neuigkeiten über einen selbst erfährt. ­Darüber hinaus hat dies für den Absender keinerlei Auswirkungen. Alle seine Meldungen bleiben online und können von anderen Personen gelesen werden. Die Methode „Aus den Augen, aus dem Sinn“ bewirkt vermutlich, dass man sich momentan besser fühlt, kann aber nicht in allen ­Fällen die ­Lösung sein.

Beiträge vermeintlich gelöscht

Noch irreführender reagieren Twitter, Google+ und YouTube. Die Rück­meldung ist so formuliert, als wäre der unerwünschte Beitrag gelöscht worden. Dabei wird er ebenfalls nur im eigenen Konto ausgeblendet und die restliche vernetzte Welt bekommt ihn weiterhin zu sehen. Ob es anhand der elektronisch ausgefüllten Begründung zu einer gezielten Überprüfung des Urhebers und zu eventuellen weiteren Schritten seitens des Plattformbetreibers kommt, lässt sich nicht eruieren, hängt aber sicher auch davon ab, welche Art von Belästigung oder unangemessenem Inhalt man meldet.

Reputationsmanagement

Mit steigender Beliebtheit der Social-Media-Plattformen hat natürlich auch die Zahl der Fälle zugenommen bzw. sind diese Platt­formen oft die Ausgangspunkte zur darüber hinausgehenden Verbreitung von Fotos und Informationen auf unterschiedlichsten Internetseiten, wo es meist keine integrierte Melde­funktion gibt. Dies hat zur Schaffung eines neuen Dienstleistungszweiges namens Reputationsmanagement geführt. Agenturen wie Deinguterruf.de, Web-Killer.de oder Reputation-Defender.de versprechen zu Preisen zwischen 29 und 200 Euro, unerwünschte Fotos oder Forenbeiträge ent­fernen zu lassen. Der Preis versteht sich pro Foto/Beitrag und ist auch bei negativem Ausgang fällig.

Im Grunde bedeutet das freilich nur, dass die Agenturen es übernehmen, den Betreiber der Website anzuschreiben und die Löschung einzufordern – also nichts, was die Betroffenen nicht auch selbst tun könnten, was aber Zeit und Mühe kostet.

Rechtliche Schritte

Möglicherweise hat ein solches quasi offizielles Schreiben mitunter mehr Gewicht bzw. kennen die Agenturen geeignete Verhandlungsstrategien, doch über eine rechtliche Handhabe verfügen sie genauso wenig. In Fällen, in denen z.B. das Persönlichkeits- oder das Urheberrecht verletzt werden, bleibt als letzte Konsequenz nur das An­drohen rechtlicher Schritte oder – noch effi­zienter – eine anwaltliche Abmahnung. Auch diesen Service haben manche Agenturen im Angebot. Erfolgsgarantie gibt es trotzdem keine, oder wie Web-Killer.de es auf seiner Seite formuliert: „Einmaliger Auftrag ohne weitere Verpflichtungen!“ Nachdem man im Zuge der Auftragserteilung seine Bankdaten bekanntgeben muss, fragt man sich: Ohne Verpflichtungen für wen?

Wir haben mit allen Anbietern als private Kunden Kontakt aufgenommen, die subjektiv seriöseste Vorgangsweise bei der Auftragserteilung sowie persönliche Betreuung per E-Mail fanden wir bei Dein guter Ruf.de. Die von uns gewünschte Löschung wurde durchgeführt.

Sollte hingegen alles nichts fruchten, bleibt als letzte Möglichkeit der Rechtsweg. Ob man die Sache dann tatsächlich konsequent bis zu Klage und Gerichtsverhandlung durchzieht, ist eine persönliche Entscheidung.

Recht auf Richtigstellung und Löschung

Hilfe von der Datenschutzbehörde

Schriftliche Informationen zur komplexen Rechtslage in Österreich gibt es unter anderem bei der Datenschutzbehörde (Österreichische Datenschutzbehörde). Sie kann in gewissen Situationen unterstützend zur Seite stehen, sofern man den vorgeschriebenen Weg einhält. § 27 des Datenschutzgesetzes (DSG) 2000 regelt das Recht auf Richtigstellung und Löschung in begründeten Fällen. Möchte man versuchen, dieses Recht in der Folge durchzusetzen, muss man zunächst vom Urheber bzw. dem Betreiber der Website die Löschung laut § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 verlangen.

Außergerichtliches Ombudsmann-Verfahren

Sollte er innerhalb von acht Wochen nicht reagieren, dann kann man sich bei der Datenschutz­behörde beschweren, sofern der Betreiber dem öffentlichen Bereich angehört. Handelt es sich um eine Privatperson, stehen der Weg vor Gericht oder die Möglichkeit eines von der Datenschutzbehörde angebotenen außer­gerichtlichen Ombudsmann-Verfahrens zur Auswahl. In dessen Rahmen kann das ge­nannte Recht auf Löschung allerdings nicht rechtswirksam durchgesetzt werden, d.h. man ist wiederum auf das Entgegen­kommen des Urhebers oder Websitebetreibers angewiesen.

Was tun bei Bedrohung?

Was man ebenfalls berücksichtigen muss, sind diverse Sonderfälle. Ob Daten „richtig“ sind, hängt unter anderem mit deren Ver­wendungszweck zusammen. So können Sachverständigengutachten aus persönlicher Sicht falsch, aus datenschutzrechtlicher hingegen durchaus korrekt sein, weil sie Meinungen oder Beurteilungen wiedergeben. Weiters gibt es ein Recht auf freie Meinungs­äußerung, nicht zuletzt in Online-Foren. Hier gilt das Datenschutzgesetz nicht, sondern man muss – sollte man selbst oder bestimmte Personengruppen unsachlich attackiert werden – andere gesetzlich vorgesehene Mittel ergreifen.

Infrage kommen können beispielsweise Klagen wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung. Wird man ­konkret bedroht, dann sollte man sich auf jeden Fall an die nächste Polizeidienststelle wenden. Für Medienunternehmen wiederum gilt das Mediengesetz. Was definitiv nicht möglich ist, ist das Löschen­lassen anderer Meinungen, nur weil man selbst nicht der­selben Ansicht ist.

Zusammenfassung

Meldefunktion. Eine integrierte Melde­funktion ist praktisch. Allerdings sollte man sich direkt an den Urheber oder Verbreiter einer beanstandeten Meldung bzw. eines Fotos wenden. „Blockieren“ oder „verbergen“ bedeutet lediglich, dass man sie selbst nicht mehr zu sehen bekommt, sie aber weiterhin online sind.

Datenschutzgesetz. Darin ist das Recht auf Richtigstellung und Löschung verankert. Dieses gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der erste Schritt dazu ist jedenfalls das schriftliche Kontaktieren des Urhebers/Verbreiters eines inkriminierten Beitrags.

Reputationsmanagement. Agenturen, die das Löschen unliebsamer Bei­träge oder Fotos anbieten, sind Dienst­leister ohne rechtliche Handhabe und ohne Erfolgsgarantie. Der Vorteil ist, dass sie einem Zeit und Mühe ersparen.

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