Das Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz gab den Auftrag, der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte "Hutchison" und das Handelsgericht Wien gab der Verbandsklage statt. Es beurteilte die Werbung für den Tarif „3NoLimits“ als irreführend und gesetzwidrig.
Deutlicher Hinweis auf Fair-Use-Limit fehlt
Die Vorgeschichte: „Hutchison“ hatte in der Vorweihnachtszeit 2007 den Tarif „3NoLimits“ mit Slogans wie „unbegrenzt telefonieren und unbegrenzt mobil fernsehen um 24 Euro pro Monat“ beworben. Im Fernsehspot hieß es: „Unbegrenzt in alle Netzte telefonieren zum kleinsten Preis“. Die Werbung für "unbegrenztes Telefonieren" war ohne deutlichen Hinweis auf ein Fair-Use-Limit von 1.000 Minuten geblieben . Nur durch Sternchen und Fußnoten wurde darauf hingewiesen, dass eine „Fair Use Policy“ gelte. Details finde man auf der Homepage von "Hutchison".
Handelsgericht Wien gibt VKI-Verbandsklage statt
Erst auf dieser Homepage wird – im Kleinstdruck – klar, dass die Leistungen mit 1.000 Minuten limitiert sind und darüber hinausgehende Leistungen gesondert verrechnet werden. Der VKI brachte Verbandsklage wegen irreführender Werbung ein, der das Handelsgericht Wien stattgab: Die Werbesprüche seien objektiv unwahr, weil die Leistungen tatsächlich auf 1.000 Minuten eingeschränkt und dazu geeignet sind, die Marktteilnehmer über die Art der Preisberechnung zu täuschen.
Der Hinweis auf die "Fair Use Policy" beseitige die Irreführung nicht: Zum einen sei dieser Hinweis nur in Kleinstschrift verfasst, zum anderen enthalte er keine näheren Erläuterungen, sondern lediglich den Verweis auf ein weiteres Medium – sprich: die Homepage des Unternehmens.
Nur gesamter Angebots-Inhalt korrekt
Der Verbraucher sei sich der Tragweite dieser Abrechnung nicht bewusst, sondern treffe die Produktauswahl aufgrund des beworbenen Pauschalpreises. Eine korrekte Aufklärung müsse ausdrücklich und verständlich den gesamten Inhalt des Angebotes umfassen und im direkten Zusammenhang mit der Werbeaussage vorgenommen werden.
„Es ist erfreulich, dass auch der Hinweis der Beklagten, diese Form der Werbung sei branchenüblich, vom Gericht abgeschmettert wurde: Branchenüblichkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein solches Verhalten auch der Übung des redlichen Verkehrs dient,“ stellt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI, fest. „Damit wird einer gewissen Verwilderung des Wettbewerbes in der Mobilfunkbranche ein deutliches Gegengewicht gesetzt.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig.