Nachträglicher Aufschlag
Wer im Sommer 2004 eine Reise gebucht hatte, musste oft nachträglich einen Kerosin-Zuschlag bezahlen, sonst hätte er die Reise nicht antreten können. Aber ein Reiseveranstalter darf den bereits vereinbarten Reisepreis nur unter ganz besonderen Umständen und innerhalb bestimmter Fristen erhöhen. Diese Zuschläge waren daher ungesetzlich.
Das BM für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hatte uns beauftragt, dagegen mit einer Verbandsklage vorzugehen. Betroffen sind die Veranstalter Delphin, Gulet, Nazar, Neckermann, Ruefa, Tai Pan und TUI . Diese Verfahren sind erfolgreich abgeschlossen.
Bezahlten Betrag zurückforden
Wenn Sie im Sommer 2004 bei den genannten Reiseveranstaltern eine Pauschalreise gebucht hatten und dem Reiseveranstalter nachträglich (also nach der Buchung zu einem bestimmten Preis) einen solchen Zuschlag entrichten mussten, können Sie diesen zu viel bezahlten Betrag zurückfordern. Dazu richten Sie bis spätestens 31. 12. 2005 ein Schreiben an den Reiseveranstalter. Kopien der Buchung sowie des Beleges für die Zahlung des Erhöhungsbetrages müssen Sie beilegen.
Musterbrief und Infos
Sie sollten die Rückzahlung binnen einer Frist von vier Wochen auf ein von Ihnen genanntes Konto (Bank/Bankleitzahl/Kontonummer) verlangen. Einen Musterbrief und weitere Informationen finden Sie unter www.verbraucherrecht.at . Sollten Sie keine Rückzahlung erhalten, wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden den Fall prüfen und bei berechtigten Ansprüchen dem Reiseveranstalter eine Nachfrist setzen. Senden Sie uns dazu Ihre Korrespondenz mit dem Veranstalter, Fax: (01) 588 77-75 oder E-Mail: bneubauer@vki.or.at .