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Gebrauchtwagen-Garantie - Garantieversicherung

Eine Garantiezusage wird durch eine Garantieversicherung nicht aufgehoben.

Der Kläger schloss einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ab. Ein wesentliches Entscheidungskriterium war für ihn eine vom Händler mündlich zugesagte 24-Monate-Garantie betreffend Mängel, die innerhalb dieses Zeitraumes bei Getriebe und Motor auftreten.

Bei der Ausfolgung des Fahrzeuges wurde dem Kläger eine Garantieurkunde einer Garantieversicherungsgesellschaft übergegeben, die er unterfertigte. Diese enthielt einige stark einschränkende Garantiebestimmungen.

Die mündliche Zusicherung gilt

Als in den darauffolgenden Monaten zuerst ein Motor- und Getriebeschaden und dann ein Schaden am Heizungskühler eintrat, klagte der Konsument die Kosten für die Reparatur bei dem Gebrauchtwagenhändler ein. Das HG Wien als Berufungsgericht hielt fest, dass der Garantievertrag durch die mündliche Zusage und mit dem Inhalt der mündlichen Vereinbarung zu standegekommen sei. Der Kläger habe zwar die Garantieurkunde der Garantieversicherung unterschrieben. Da die Garantiebestimmungen allerdings wesentlich von der mündlichen Beschreibung abwichen, seien sie nicht Vertragsinhalt geworden.

Im Übrigen konnte der Gebrauchtwagenhändler nicht davon ausgehen, dass der Kläger einen Vertrag mit einem unbeteiligten Dritten eingehen wollte (Garantieversicherung) oder gar sein Einverständnis zu einer Übertragung der Garantiepflichten auf einen Dritten ausdrücken wollte.

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