Wenn das Fluggepäck verloren geht, wimmeln Airlines reklamierende Passagiere oft ab.
So ging es einer Konsumentin, deren Reisetasche mit Kleidung, Kosmetika, elektronischen Geräten und Büchern bei einem Flug nach Sardinien verschwunden war. Nach einem halben Jahr bekam sie lediglich 68 Euro. Dazu führten wir im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums einen Musterprozess gegen Airline und Reiseveranstalter.
Wiederbeschaffungswert zählt
Nach dem Montrealer Abkommen haftet der Luftfrachtführer – das war hier der Veranstalter – bei verlorenem Fluggepäck. Das Argument des Veranstalters, dass die Gegenstände ja gebraucht gewesen seien, überzeugte das Gericht nicht. Heranzuziehen war der Wiederbeschaffungswert. Die Frau bekam 1.074 Euro zugesprochen. Wünschenswert wäre es, wenn Geschädigte in solchen Fällen nicht einen mit dem Kostenrisiko behafteten Prozess führen müssten.