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Bahnfahren - Neue Rechte für Fahrgäste

Die Schlichtungsstelle der Schienen Control GmbH bietet oft die letzte Möglichkeit für eine gütliche Einigung bei Konflikten zwischen Fahrgast und Bahnunternehmen. Und seit Jahresbeginn 2010 gelten neue Entschädigungsregeln bei Verspätungen.

Die Rechte, die Bahnpassagiere mit dem Kauf einer Fahrkarte erwerben, sind oft geringer als angenommen. Auch Verspätungen fallen meist unter persönliches Pech – seit Jahresbeginn 2010 in einigen gröberen Fällen nicht mehr zur Gänze.

Gesetzliche Regelung

Eine EU-Verordnung wurde in einem österreichischen Gesetz umgesetzt, das mit Jahresbeginn 2010 in Kraft trat. Danach gibt es im Fernverkehr bei Verspätungen ab einer Stunde 25 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung, ab zwei Stunden 50 Prozent. Überdies soll das Bahnunternehmen in solchen Fällen Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten, wenn diese lieferbar sind. Wird die Weiterfahrt mit der Bahn unmöglich, muss ein alternativer Beförderungsdienst angeboten werden, bei Bedarf auch eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit.

Schienenregulierungsbehörde prüft

Schienenregulierungsbehörde prüft

Auch Inhaber von Jahreskarten haben nach der neuen Regelung Anspruch auf Entschädigung. Bahnunternehmen müssen Pünktlichkeitsgrade festlegen, die die Schienenregulierungsbehörde (Schienen Control GmbH) überprüft. Mit Ablauf der Jahreskarte gibt es für jene Monate, in denen der Pünktlichkeitsgrad unterschritten wurde, eine mindestens 10-prozentige Entschädigung in Form eines Gutscheins oder einer Gutschrift auf die nächste Jahreskarte. Für strittige Fälle ist die Schlichtungsstelle bei der Regulierungsbehörde Ansprechpartner. Diese Stelle, die Streitfälle zwischen Kunde und Eisenbahnunternehmen schlichtet, existiert bereits seit Juli 2006.

Schlichtungsstelle für die Fahrgäste

Die Eingrenzung auf "Kunden von Eisenbahnunternehmen" bedeutet, dass eine konkrete Geschäftsbeziehung (durch Fahrkarte, Frachtbrief oder Ähnliches) Auslöser des Konfliktes sein muss. Für Fahrten mit Bussen, die von einem Bahnunternehmen betrieben werden, sowie für Straßenbahnen ist die Schlichtungsstelle daher nicht zuständig, ebenso wenig für Belästigungen durch Bahnbauarbeiten oder Bahnlärm.

Zweite Anlaufstelle

Die Schlichtungsstelle ersetzt nicht das Beschwerdemanagement der Bahnunternehmen. Sie versteht sich als zweite Anlaufstelle, wenn im direkten Kontakt mit dem betreffenden Bahnunternehmen innerhalb angemessener Frist keine befriedigende Lösung erzielt werden konnte.

Kulanzlösungen

Als unparteiische Vermittlerin zwischen den beiden Streitparteien will die Schlichtungsstelle der SCG helfen, berechtigte Kundeninteressen durchzusetzen, um unnötige und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Da die rechtliche Position von Bahnkunden im Allgemeinen trotz der neuen Regelungen schwach ist, kann die Schlichtungsstelle allenfalls Kulanzlösungen erwirken.

Meist gute Lösung

Meist gute Lösung

Die 151 Beschwerdefälle, die im Jahr 2008 behandelt wurden, betrafen fast ausschließlich Konflikte mit dem Branchenführer ÖBB. Davon entfielen 87 Prozent auf den ÖBB-Personenverkehr. Die Schlichtungsstelle hat nicht nur konkrete Entschädigungen oder die Stornierung von Forderungen seitens der ÖBB erreicht, sondern auch Grundsatzfragen geklärt. So etwa die nicht transparente Gültigkeitsdauer von ÖBBFahrkarten, wonach der Antritt der Fahrt binnen sechs Tagen nach dem Ticketkauf erfolgen muss, obwohl die Fahrkarte an sich länger gültig wäre. Die ÖBB versicherten, diesen Widerspruch zu beseitigen.

Späte Reaktion

Ein Dauerbrenner sind die Verspätungen. Und Beschwerden bezüglich Fahrgeldnachforderungen, Inkassogebühren und sonstiger Strafen nehmen zu. Die Fahrgäste nehmen laut Schlichtungsstelle solche Forderungen oft lange nicht ernst und reagieren erst sehr spät – häufig zu spät, nämlich wenn die anfallenden Kosten durch die Einschaltung des Inkassobüros bereits sprunghaft angestiegen sind.

Erfolgsbilanz kann sich sehen lasen

Die Erfolgsbilanz der Schlichtungsstelle der SCG kann sich nach eigenen Angaben sehen lassen: Im Jahr 2008 konnte nur in einem Fall keine Einigung erzielt werden, für 2009 wird ein ähnliches gutes Ergebnis erwartet.

Kontaktadressen

Schlichtungsstelle der SCG Frankenberggasse 9/5, 1040 Wien E-Mail: schlichtungsstelle@scg.gv.at Infos dazu gibt es auch im Internet unter www.scg.gv.at, Menüpunkt "Beschwerdestelle". Dort findet man auch die Richtlinien für den Ablauf eines Schlichtungsverfahrens.

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