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Bild: Adam Radosavljevic/stock.adobe.com

A1/Yesss: Lockangebot iPhone 13 - Buch der Schwindler

A1/Yess ist schon wieder verurteilt worden. Das Unternehmen hatte mit iPhones geworben, obwohl die nicht mehr erhältlich waren. 

45 Stück. A1 hatte unter seiner Marke „yesss!“ im „SUMMER SALE“ am 15., 16., 18., 19. und 22.8.2023 das iPhone 13 mini um 600 Euro auf Instagram und Facebook beworben. Schon am 15.8. war das iPhone ausverkauft, denn A1 hatte nur 45 Stück vorrätig. A1 ließ aber die Werbung weiterlaufen, obwohl das iPhone nicht mehr verfügbar war. 

Screenshot der gelben Yesss-Startseite
Bild: Screenshot Yesss/2.7.2025

„Ausverkauft“ statt geliefert

Wer das Angebot angeklickt hat, erhielt den Hinweis „ausverkauft“. Stattdessen bot das Unternehmen andere Produkte zum Kauf an. Die Fachwelt nennt das „Bait-and-switch“ – anlocken, was anderes verkaufen, profitieren. A1 setzt sich da einen alten Hut auf. Schon im “Buch der Schwindler“ (The Book of Swindles, China, 1617) hat diese Irreführung ihre Erwähnung.

A1 rechtfertigt sich

So sieht die Werbung von Yesss für einen Tarif und das iPhone13 aus
Die 45 Stück, behauptet A1, seien ein angemessener Vorrat gewesen. Bild: Screenshot der Werbung aus dem Urteil

A1 rechtfertigt sich: Sobald die „Limitgrenzen erreicht“ worden seien, sei das Angebot als „nicht mehr verfügbar“ angezeigt worden und damit nicht mehr bestellbar gewesen. Die 45 Stück, behauptet A1, seien ein angemessener Vorrat gewesen.

Ist ein Lockangebot

Sowohl erste als auch zweite Instanz sahen darin ein Lockangebot. Sie verurteilten A1. Online-Werbung für ein ausverkauftes Angebot ist unzulässig. Wirbt ein Unternehmen mit einem Angebot, muss es dieses auch in ausreichender Menge vorrätig halten. - Das Urteil ist rechtskräftig.

So ist die irreführende Werbung im Urteil abgebildet
Groß werben und dann nur wenige Stücke des iPhones vorrätig haben ist irreführend, urteilt das Gericht Bild: Screenshot des Urteils

"Schutz vor irreführender Werbung"

Dr.in Barbara Bauer - Juristin
Dr.in Barbara Bauer, Juristin beim VKI Bild: VKI

Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin beim VKI: „Wir begrüßen das Urteil als Schutz vor irreführender Werbung. Konsument:innen dürfen nicht durch attraktive Angebote angelockt werden, wenn diese nicht mehr erhältlich sind.“ 

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