Zusatzkrankenversicherung: Eingeschränkter Versicherungsschutz
Bei einer Zusatzkrankenversicherung können bestimmte Leistungen ausgeschlossen sein. Versicherte sollten dies unbedingt beachten, bevor sie Leistungen der Sonderklasse in Anspruch nehmen.
Der Fall
Frau M. wird mit starken Schmerzen in ein Krankenhaus gebracht. Die Patientin hat seit vielen Jahren eine private Zusatzversicherung und unterschreibt die Formulare zur Aufnahme in die Sonderklasse mit der entsprechenden Chefarztbehandlung. Sie geht davon aus, dass ihre Versicherung die Kosten dafür übernehmen wird. Frau M. wird operiert und nach ein paar Tagen aus dem Spital entlassen.
Einige Zeit später erhält sie eine Rechnung über mehrere Tausend Euro. Die Privatversicherung verweigert die Bezahlung der Sonderklassegebühren mit der Begründung, dass die konkrete Operation explizit vom Versicherungsvertrag, den Frau M. abgeschlossen hat, ausgenommen sei.
Wird Frau M. zu Unrecht belangt?
Frau M. wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Diese stellt fest, dass das Krankenhaus korrekt vorgegangen ist und die Einwilligungserklärung zur Aufnahme in die Sonderklasse keine Mängel aufweist. Nach längerem Schriftverkehr kann die Tiroler Patientenvertretung bei der Krankenanstalt eine Reduktion des Rechnungsbetrages aus Kulanzgründen erreichen.
Wer trägt die Kosten?
Patient:innen sind bei verlangter Aufnahme in die Sonderklasse verpflichtet, die entsprechenden Kosten auch zu bezahlen. Ob diese Kosten von einer vorhandenen Zusatzversicherung gedeckt sind oder nicht, ist von der versicherten Person im Vorfeld abzuklären. Im Nachhinein kann eine solche Situation sehr belastend, je nach Höhe der Forderung sogar existenzbedrohend sein.
Die Tiroler Patientenvertretung empfiehlt daher dringend, vor Aufnahme in die Sonderklasse abzuklären, ob eine Kostendeckung durch die Zusatzversicherung gewährleistet ist.
Zusatzkrankenversicherung
Üblicherweise wird ein Vertrag für eine private Zusatzkrankenversicherung über einen langen Zeitraum abgeschlossen. Nach einer Wartezeit (meist drei Jahre) kann der Versicherer eine versicherte Person nicht mehr kündigen. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person häufig Leistungen in Anspruch nimmt.
Die Anbieter verlangen deshalb vor Abschluss der Versicherung eine Gesundheitsprüfung. Dabei kann es vorkommen, dass bestimmte Leistungen für bestehende Erkrankungen explizit aus dem Vertrag ausgenommen werden. Möglich ist auch, dass für den Einschluss einer zum Vertragsabschluss bestehenden Erkrankung eine Zusatzprämie verlangt wird.
Damit es im Nachhinein nicht zu bösen Überraschungen kommt, sollten Sie sich, bevor Sie Sonderleistungen in Anspruch nehmen, vergewissern, welche Leistungen abgedeckt sind und welche nicht. Auch Ihre Vertrauenspersonen sollten darüber Bescheid wissen.
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Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft
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Tirol
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6020 Innsbruck
Tel. 0512 508-7702
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