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Zählerablesung - Unverschämt

Können Mieter und Wohnungseigentümer uneingeschränkt zur Kasse gebeten werden, wenn sie einen Termin für eine Heizungsablesung nicht einhalten? Wir sagen: nein.

KONSUMENT-Leser Peter H. (Name der Redaktion bekannt) ärgert sich über ein Schreiben, das er im Briefkasten seiner Mietwohnung vorfindet. Darin heißt es: „Unser Messtechnik-Kundendienst beabsichtigt, zum umseitig angeführten Termin Service-Arbeiten in ihrer Wohnung durch­zuführen. Wir dürfen Sie höflichst bitten, zum angegebenen Termin für eine Zutrittsmöglichkeit und freie Zugänglichkeit zu den Messgeräten in Ihrer Wohnung zu sorgen.“ Im Weiteren ist angemerkt, dass ein gesonderter Nachtermin mit erheblichen Mehr­kosten verbunden sei und dass diese Kosten „zumindest teilweise“ an den jeweiligen Mieter weitergegeben würden.

Zusatzkosten auch bei rechtzeiter Bekanntgabe?

Herr H. fragt bei uns nach, ob es zulässig ist, dass eine Firma (in diesem Fall die Messtechnik DVE GmbH & Co KG) zum Ablesen der Heizungszähler einen Termin in dieser Weise diktiert: „Es gibt ja verschiedene Möglichkeiten, warum meine Anwesenheit zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, ich könnte in dieser Zeit einen Urlaub gebucht haben, oder mein Chef erlaubt mir keine Abwesenheit zur ­angegebenen Zeit.“ Der Konsument stört sich auch daran, dass die Ablesefirma von ihm erwartet, dass er einem Wohnungsnachbarn oder dem Hausbesorger seinen Wohnungsschlüssel aushändigt, wenn er zur angegebenen Zeit nicht anwesend sein kann.

Er meint, dass man nicht immer zu anderen Leuten ein solches Naheverhältnis habe, dass man ihnen einen Zugang zur Wohnung ermöglichen wolle. Er möchte von uns auch wissen, ob die Ablesefirma selbst dann berechtigt ist, ihm Zusatzkosten für einen Ersatztermin in Rechnung zu stellen, wenn er diese rechtzeitig darüber in Kenntnis setzt, dass er zum vorgegebenen Termin nicht anwesend sein kann.

Gröblich benachteiligend

Wir haben uns die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Messtechnik DVE GmbH & Co KG genau angesehen und einige problematische Klauseln gefunden. So wird Konsumentinnen und Konsumenten, die zum geplanten Ablesetermin keine Zeit haben, die Möglichkeit der Selbstablesung eingeräumt. Die Daten können in ein For­mular eingetragen werden, das der Ableser an der Eingangstür hinterlässt. Auf der Messtechnik-Homepage heißt es dazu: „Wenn Sie das ausgefüllte Formular innerhalb von 10 Tagen per Post oder per Fax senden, entstehen für Sie Kosten in der Höhe von 21,60 Euro.“ VKI-Juristin Laura Ruschitzka hält das für unzulässig: „Ab­gesehen davon, dass dieser Betrag überhöht erscheint, bleibt auch der Umstand, warum keine Ablesung vorgenommen werden konnte, völlig unberücksichtigt.

Der Ablesetermin könnte auch aus vom Unternehmen zu vertretenden Gründen nicht eingehalten worden sein. Kunden könnten demnach sogar dann zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn sie einen Hinderungsgrund unmittelbar nach Bekanntgabe des avisierten Ablesetermins bekannt gegeben haben oder eine Zugänglichmachung zum Miet­objekt zum Ablesetermin kurzfris­tig aus sachlich gerechtfertigten Gründen, beispielsweise Krankheit, nicht möglich ist. Unberücksichtigt bleibt zudem, ob der Mieter ­beziehungsweise der Wohnungs­eigentümer überhaupt Kenntnis vom Ab­lesetermin erlangt hatte; etwa, wenn er länger abwesend war.

Wohnungszugang durch Dritte

Dass die Selbstablesung nur dann kostenlos ist, wenn dazu das auf der Messtechnik- Homepage angebotene Online-Selbstableseformular verwendet wird, macht die Sache nicht besser. Das stellt nämlich alle Kunden schlechter, die über keinen Internetzugang verfügen oder denen die Nutzung des Online-Services aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Intransparente Kosten

Wer keine Selbstablesung vornehmen möchte, dem räumt die Firma Messtechnik die Möglichkeit eines Nachtermins ein. Für die entstehenden Mehrkosten sei man leider gezwungen, 75 Euro pro Objekt und Anfahrt inklusive Mehrwertsteuer zu verrechnen, heißt es dazu auf der Homepage. Die tatsächliche Höhe der Kosten und deren Berechnung bleibt aber unklar, etwa wenn am selben Tag im selben Haus weitere Ablesetermine vereinbart wurden. Unbegründete Pauschalkosten in dieser Höhe erscheinen aber generell überhöht.

VKI prüft weiteres Vorgehen

Wir prüfen das weitere Vorgehen gegen die Verrechnung von Ablesekosten durch die Firma Messtechnik DVE GmbH & Co KG.

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