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Illustration Kniegelenk Chirurgie Operation
Bild: DesignPrax / Shutterstock.com

Unterschiedliche Gutachten - unterschiedliche Ergebnisse

Nach einer Operation, bei der ein künstliches Kniegelenk eingesetzt wird, kommt es zu Komplikationen. Zwei Gutachter werden eingeschaltet und kommen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen.

Der Fall

Herr P. erhält ein künstliches Kniegelenk (Knietotalendoprothese). Wochen nach der Operation kann er das Knie immer noch nicht ganz strecken und fühlt eine Sperre im Gelenk. Er muss das Bein immer wieder schütteln, damit er gehen kann.

Nach einem Monat erfährt er vom Arzt, dass bei ihm eine gekoppelte Prothese implantiert wurde, bei der die Prothesenteile des Ober- und Unterschenkels durch einen Zapfen verbunden sind, und dass dort eine Schraube gebrochen ist. Herr P. wird erneut operiert. Nach vier Wochen stellt sich heraus, dass auch diese Schraube wieder gebrochen ist.

Herr P. wechselt das Krankenhaus und erhält eine neue Knietotalendoprothese, mit der er ohne Beschwerden wieder gut gehen kann.

Die Intervention

Die Patientenanwaltschaft beauftragt ein Gutachten bei einem in Knietotalendoprothesenoperationen versierten Facharzt für orthopädische Chirurgie. Dieser stellt mehrere Mängel fest. Es sei unklar, warum überhaupt eine gekoppelte Prothese implantiert wurde. Dies geschehe in der Regel nur dann, wenn die Bänder nicht stabil genug sind. Dieser Umstand wurde jedoch in der Krankengeschichte nicht dokumentiert. Möglicherweise - so das Gutachten - erfolgte während der Operation eine unabsichtliche Verletzung eines Bandes, was zur Wahl dieser Prothese geführt habe.

Außerdem stellte der Gutachter fest, dass bei der Operation zu viel vom Schienbeinknochen abgeschnitten worden war und dies nicht durch eine Unterfütterung ausgeglichen worden sei. Dies habe zur Sperre im Kniegelenk geführt. Bei der ersten Wechseloperation hätte demnach nicht nur die Schraube, sondern der gesamte Koppelungsmechanismus getauscht werden müssen.

Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses akzeptiert das Gutachten nicht und beauftragt ein weiteres bei einem anderen Sachverständigen ohne besondere Spezialisierung auf Knietotalendoprothesen. Dieser kann keine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Operateur erkennen. Der zweifache Schraubenbruch sei ein „mögliches mit der Operation verbundenes Risiko“.

Auffallend ist, dass der zweite Sachverständige seine Meinung nicht detailliert begründet, auf die Argumente des ersten Gutachters nicht eingeht und dem Patienten einen falschen Familiennamen zuordnet.

Das Ergebnis

Es liegen zwei völlig verschiedene Fachmeinungen von gerichtlich beeideten Sachverständigen vor. Die Haftpflichtversicherung lehnt aus diesem Grund eine Schadenszahlung ab. Die Vermittlung einer außergerichtlichen Schadensregulierung ist damit gescheitert. Herrn P. bleibt nun nichts anderes übrig, als den Rechtsweg zu beschreiten und Klage zu erheben.

Fazit

Die Patientenanwaltschaft Kärnten sieht sich in den letzten Jahren immer öfter mit derartigen Pattsituationen konfrontiert. Sie mahnt eine sorgfältige Auswahl der Gutachter ein. Am besten geeignet sind Sachverständige, die die fragliche Operation selbst bereits häufig durchgeführt haben, ihre Einschätzung reflektiert begründen und sich auch mit den Argumenten anderer herbeigezogener Sachverständiger auseinandersetzen.

Unter dem Strich sollte immer eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden.

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