Herr Dr. Marko fährt nach Venedig. Vaporetto, Anlegestelle, vor sich Santa Maria della Salute, hinter sich Gedränge; „Mi può dire dove …“ – ein Unbekannter fragt nach dem Weg. Drei Stunden später bemerkt Herr Marko: Seine Brieftasche fehlt – also Führerschein, Sozialversicherungs-, Bankomat- und Kreditkarte.
Steiermärkische Sparkasse: Kreditkarte gestohlen - Geld zurück
Gedächtnisstütze für den PIN: Hat der Kunde das Recht auf Rückzahlung?
Die Brieftasche fehlt
Zwar lässt er sofort Konto und Karten sperren, trotzdem sind rund 9.000 Euro weg. Herr Marko hatte, und das ist wichtig, auch einen Code in seiner Brieftasche: „Ich habe zwar als Gedächtnisstütze einen gestürzten vierstelligen PIN mitgeführt. Der war“, erklärt er, „für den Dieb allerdings nicht brauchbar und stellt nur eine von 10.000 Zahlenkombinationen dar.“
Behebungen nicht autorisiert
Wir schreiben der Bank: Es handle sich um keine grobe Sorgfaltswidrigkeit; der Betroffene habe die Behebungen nicht autorisiert. Wir fordern die Steiermärkische Sparkasse auf, den Kontostand laut Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) wiederherzustellen und berufen uns auf § 63 Abs 3 und § 66 Abs 1. Die Bank hingegen sieht das naturgemäß anders, ganz anders.
Schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht?
Die „Gedächtnisstütze“ betrachtet das Geldinstitut als schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht, als „besonders gefährlich“. Und daher: keine Refundierung.
Aber „im Sinne einer weiterhin guten Kundenbeziehung“ erklärt sich die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG bereit, „4.497,28 Euro zur pauschalen Abgeltung zu bezahlen.“ Damit sind „sämtliche allfällige Ansprüche des Herrn Dr. Marko betreffend die Barbehebungen abschließend abgegolten sowie bereinigt und verglichen“.
Betreut hat den Fall ...
... Stefan Stangassinger, BSc, Bakk, BA, Jurist in unserer Beratung. Sollten Sie ein ähnliche Problem haben, wenden Sie sich an unsere Beratung: vki.at/beratung

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