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Reiserecht - Geld für Ärger

, aktualisiert am

Hotel überbucht? Probleme beim Flug? Felsstrand statt Sandstrand? Die wichtigsten Tipps für Pauschalreisende und wie man bei Reklamationen am besten vorgeht.

Hier finden Sie weiterführende Informationen:


Was versprochen wurde, ist einzuhalten. Alles, was im Reisekatalog oder auf der Internetseite des Reiseveranstalters beschrieben und abgebildet oder auf der Buchungsbestätigung festgehalten ist, gilt als zugesagte Eigenschaft. Der Veranstalter muss für diese versprochenen Leistungen einstehen, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an den Mängeln trifft oder nicht.

Beispiel Flugverspätung. Bei Pauschalreisen werden Verspätungen bis zu vier Stunden als zumutbar erachtet. Für jede weitere Stunde steht Ihnen eine Preisminderung von 5 % des Tagereisepreises zu. Es gilt folgende Formel: Gesamtreisepreis/Anzahl der Tage * (Anzahl der zusätzlichen Verspätungsstunden * 0,05). Dazu ein Beispiel: Die Reise dauert 14 Tage, kostet 1.500 Euro, die Verspätung beträgt 22 h. 4 h sind zumutbar, bleiben 18 h übrig, die Sie in Rechnung ­stellen können. Sie dividieren also den Gesamt­preis durch 14 um auf den Tagesreisepreis zu kommen und nehmen davon 5 %, das 18 Mal. Dies ergibt rund 96 Euro.

Beispiel Hotelmängel. Wenn Ihre Unterkunft oder Ihr Zimmer nicht der gebuchten Kategorie entspricht, gilt: Sofort bei der Reiseleitung reklamieren. Denn Sie müssen Ihrem Vertragspartner Gelegenheit geben, einen Mangel zu beheben. Ist das nicht möglich, steht Ihnen eine Preisminderung zu. Sammeln Sie auch Beweise für die Mängel (Fotos, Videos, Aussagen von Mitreisenden).

Anspruch auf Preisminderung

Keine Lösung vor Ortt. Eine Felsenbucht wird nun einmal kein Sandstrand, die Großbaustelle nebenan verschwindet nicht binnen weniger Tage und ist das von Ihnen gebuchte Zimmer im 5-Stern-Hotel aufgrund eines Fehlers bereits belegt und alle gleichwertigen Hotels ausgebucht, so bleibt als Ersatz nur eine 4-Stern-Unterkunft. Auch in diesen Fällen haben Sie Anspruch auf Preisminderung. Auch da gilt: möglichst gut dokumentieren, worin der Unterschied zwischen gebuchter und erbrachter Leistung besteht.

Vorzeitige Abreise. Liegen gravierende Mängel vor, bei deren Kenntnis Sie die Reise nie gebucht hätten (z.B. das Hotel ist eine Baustelle), dann könnten Sie (wenn der Mangel nicht behoben werden kann und kein Ersatzangebot gemacht wird) die Reise theoretisch auch abbrechen und die Rückzahlung des anteiligen Reisepreises sowie – bei Verschulden des Reiseveranstalters – Ihrer Mehraufwendungen aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen. Das bedeutet, dass Sie die Kosten für Ihre Rückreise vorstrecken müssen. Weigert sich der Veranstalter, diese zu übernehmen, kann eine kostspielige gerichtliche Rechtsdurchsetzung notwendig werden. Ein solches Vor­gehen setzt daher starke Nerven, Geduld und Risikobereitschaft voraus.

Richtig reklamieren

Richtig reklamieren. Nach der Rückkehr von Ihrer Reise sollten Sie Ansprüche aus einer mangelhaften Reiseleistung grundsätzlich so rasch als möglich mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Gibt es keine außergerichtliche Einigung, können sie bis spätestens 2 Jahre nach Rückkehr gerichtlich geltend gemacht werden.

Wie viel Entschädigung gibt es? Ein Richtersenat in Frankfurt hat eine Reihe von Einzelentscheidungen zu Ersatzansprüchen bei Urlaubsreisen gesammelt und geordnet. Diese „Frankfurter Liste“ wird auch von österreichischen Gerichten zur Beurteilung von Ansprüchen geschädigter Urlauber herangezogen. Daneben gibt es auch noch vergleichbare Listen, wie z.B. die Zak-Reisepreisminderungstabelle mit Urteilen österreichischer Gerichte, insbesondere des Handelsgerichts Wien. Die Listen dienen zur Orientierung, rechtlich verbindlich sind sie nicht.

Schadenersatz. Trifft den Reiseveran­stalter oder seine Erfüllungsgehilfen am ver­- patzten Urlaub gar ein Verschulden, dann steht neben der Gewährleistung auch Schaden­ersatz zu. Normaler Brechdurchfall fällt wohl in die „Kategorie Pech“. Wenn aber ein verdorbenes „All-Inclusive-Buffet“ Brechdurchfall verursacht und man den Urlaub im Bett statt am Strand verbringt, dann hat man auch Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzens­geld. Wichtig sind in solchen Fällen die umfassende Dokumentation des Ausmaßes der Erkrankungen (Liste der erkrankten Urlauber in der Anlage) und die Dokumentation des eigenen Krankheitsverlaufes (z.B. ärztliche Atteste)

Geld, nicht Gutschein

Geld, nicht Gutschein. Bei Preisminderung ebenso wie bei Schadenersatz haben Sie Anspruch auf Geldersatz, Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen.

Entgangene Urlaubsfreude. Seit 1.1.2004 sind auch immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen. Wenn die Reise zur Gänze oder doch weitgehend vereitelt wird, kann auch in Österreich nunmehr Ersatz in Geld für entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Grober Richtwert: 50 bis 70 Euro pro Tag und Person.

Unterstützung bei Reisereklamationen

INLAND:

VKI – Beratungszentrum

Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien
VKI-Service und -Beratung

Telefonische Beratung:
Mo bis Fr von 9 bis 15 Uhr
Tel.: 01 588 77-0
Persönliche Beratung:
nach Termin­vereinbarung

AUSLAND

Für Reklamationen gegen Unternehmer aus der EU, Island oder Norwegen:
Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ)
Adresse w.o.
Tel. 01 588 77-81
Europakonsument: Europäischisches Verbraucherzentrum Österreich

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