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Krankenhaus Spital Operation OP
Wenn Ärzt:innen zusagen, persönlich zu operieren, und dann die OP nicht selbst vornehmen, liegt keine rechtsgültige Einwilligung vor. Bild: antoniodiaz / Shutterstock.com

Persönliche Operationszusage

Geben Ärzt:innen eine persönliche Operationszusage, ist diese auch einzuhalten.

Der Fall

Frau O. muss sich einer Hysterektomie (Gebärmutterentfernung) unterziehen. Sie ist bei Doktor M., einem Facharzt, in Behandlung. Bei der Voruntersuchung klärt er sie darüber auf, welche Methode er anwendet und mit welchen Risiken der Eingriff verbunden ist. Er verspricht ihr auch, dass er die Operation selbst durchführen wird.

Nach der Operation leidet Frau O. unter starken Blutungen und Schmerzen, die sich zum Glück gut behandeln lassen. Kurz vor der Entlassung erfährt sie, dass sie von einer Assistenzärztin im Beisein von Doktor M. operiert worden ist. Frau O. ist enttäuscht und irritiert und beschwert sich. Die Leitung des Krankenhauses rechtfertig sich mit dem Argument, dass auch junge Ärzt:innen lernen und Erfahrung sammeln müssen.

Es wurde kein Fehlverhalten festgestellt

Der Fall von Frau O. liegt bereits einige Jahre zurück. Die Patientenanwaltschaft hat diesen Fall damals eingehend mit der Haftpflichtversicherung und dem Krankenhaus diskutiert. Da die Assistenzärztin nicht allein, sondern im Beisein des Facharztes operiert hat, kam man zum Ergebnis, dass kein Fehlverhalten vorlag. Da es zudem keine freie Arztwahl im Krankenhaus gibt, wurde auch keine Verletzung der Aufklärungs- und der Einwilligungspflicht festgestellt.

Wie sieht die Rechtslage heute aus?

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) lässt den Fall nun in einem anderen Licht erscheinen. Wenn Ärzt:innen zusagen, persönlich zu operieren, und dann die OP nicht selbst vornehmen, liegt keine rechtsgültige Einwilligung vor. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, durch die Aufsicht des Oberarztes eine korrigierende Eingriffsmöglichkeit sichergestellt war, wurde damit der Erwartung der Patientin nicht entsprochen.

Der Krankenhausträger haftet daher für nachteilige Folgen, selbst wenn die Operation fachgerecht durchgeführt worden ist. Der Patientin hätte folglich Schadensersatz für nachteilige Folgen des Eingriffs wie etwa die erlittenen Operationsschmerzen zugestanden.

Für die Krankenanstalten bedeutet dies, dass sie zukünftig bei der Aufklärung von Patient:innen auf diesen Umstand besonders achten müssen.

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