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Smiley mit hängenden Mundwinkeln
Schlechte Erfahrungen gemacht Bild: I´mFriday Shutterstock

Minus: Schlechte Erfahrungen unserer Leser 3/2022

"Hinter den Vorhang" schicken wir Unternehmen, die nicht sehr entgegenkommend waren oder nur wenig Kulanz zeigten.

BMW Motorradzentrum Wien: Gebrauchtes Motorrad

Abschlag

Herr Tretter, wohnhaft in Tirol, kaufte übers Internet bei der Firma BMW Motorradzentrum Wien ein gebrauchtes Motorrad. Seine Freude darüber endete allerdings kurz nach der Abholung. Schon während der Heimfahrt traten Startprobleme auf, bis am Ende gar nichts mehr ging.

Über Auftrag aus Wien überprüfte ein Fachhändler in Tirol das Zweirad. BMW Motorradzentrum Wien garantierte Herrn Tretter anschließend, dass das Fahrzeug in Ordnung sei, und ersuchte ihn, es weiter zu benutzen. Als er sich nach 2.500 Kilometern Kurzstrecken auf eine große Tour wagte, ließ sich das Motorrad nach einer Pause nicht mehr starten – in der Nacht und etliche Kilometer von zu Hause entfernt.

Herr Tretter forderte nun die Auflösung des Vertrags (Motorrad zurück – Geld zurück), war doch der Mangel schwerwiegend, wiederkehrend und offensichtlich nicht behebbar. BMW Motorradzentrum Wien bot ihm schriftlich einen Rückkauf an. Statt des Kaufpreises von 7.200 sollte er 6.460 Euro erhalten. Entscheidungsfrist: 2 Werktage. Den Abschlag von mehr als 10 Prozent rechtfertigte die Firma mit einem Benutzungsentgelt wegen Wertverlusts aufgrund von 2.500 gefahrenen Kilometern. Es handle sich um ein Entgegenkommen, hieß es. Im Falle einer Ablehnung könnte noch mehr abgezogen werden, weil neu berechnet werden müsse. Die Kosten für seine nächtliche Heimfahrt und die Abschleppung des Motorrades sollte Herr Tretter selber tragen.

So schnell wollte er sich allerdings nicht geschlagen geben. Er tat genau das Richtige, indem er sich an den Konsumentenschutz wandte – hier unsere Kollegen von der Arbeiterkammer Tirol. Die Einschätzung der Juristen lautete folgendermaßen: Das Rückkaufangebot des Händlers mit Abschlag wegen Benutzung war in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Beim Onlinekauf besteht nach dem Fernabsatzgesetz ein 14-tägiges Rücktrittsrecht des Käufers. Der Händler wäre verpflichtet gewesen, Herrn Tretter bei Zusendung des Vertrags darüber zu belehren. Die Unterlassung bedeutete die automatische Verlängerung des Rücktrittsrechts ohne Anspruch des Händlers auf Verrechnung eines Benutzungsentgelts. Auch Herrn Tretters Begehren nach Kostenersatz war begründet. Das wurde dem Wiener Händler schriftlich mitgeteilt. Als Reaktion darauf beauftragte dieser einen Rechtsanwalt.

Einige Zeit später teilte die Rechtsanwaltskanzlei mit, dass die BMW Austria GmbH das Motorrad zurücknehmen und den vollen Kaufpreis erstatten werde. Danach brauchte es immer noch zwei Monate und eine Urgenz, bis das Geld auf Herrn Tretters Konto landete. Sein Anspruch auf Kostenersatz wurde allerdings ignoriert. Er verzichtete letztlich freiwillig darauf.

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