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Werbung: unlautere Geschäftspraktiken - Werbeschmähs vor Gericht

Was für ein tolles Angebot! Aber in Wahrheit ist alles ganz anders ... Haben Sie sich auch schon über Werbetricks geärgert? Gegen besonders dreiste Aussagen geht der VKI jetzt mit Ihrer Hilfe in die Offensive. Berichten Sie uns: leserbriefe@konsument.at

Die Zeiten sind hart. Die Bandagen mancher werbender Unternehmen häufig auch. Da wird getrickst und geschummelt, versprochen und gebrochen, dass es eine Freude ist. Was es beispielsweise nicht alles für "0 Euro" gibt! Nur: Wenn man genauer hinsieht, bleibt von so manchem Werbeversprechen wenig bis gar nichts ­übrig.

Verfahren gegen unlautere Praktiken

Der Bereich Recht des VKI vermag davon ein Lied zu singen: Mehr als 200 Mal zog er seit dem Jahr 2001 vor den Kadi, um irreführende Werbung abzustellen – und obsiegte in rund 95 Prozent der Fälle. Sei es, indem das Gericht die kritisierten Werbepraktiken untersagte, sei es, indem die beklagten ­Unternehmen mehr oder weniger "frei­willig" zurücksteckten und die beanstandeten Werbeaussagen einstellten. Aber mit der irreführenden Werbung ist es wie mit dem Lurch: Hat man ihn unter dem Bett hervorgekehrt, kommt er hinterm ­Kasten zum Vorschein. Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) scheint nicht gerade zur Lieblingslektüre vieler Werbetreibender zu gehören.

Zum Täuschen geneigt

Auch die 2007 eingearbeitete Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken blieb bislang von vielen ungelesen. Darin heißt es unmiss­verständlich:

"Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämt­licher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte."

Das passiert nach wie vor. Tagtäglich. Wir laden deshalb alle KONSUMENT-Leserinnen und -Leser ein: Teilen Sie uns Ihre einschlägigen Beobachtungen mit (leserbriefe@konsument.at)! Wir werden jeden Fall prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Schritte einleiten. Und das können ganz schön viele sein, wie der Fall Kika und Leiner zeigt.

Kika, Leiner, Billa

Kika und Leiner: null Prozent Zinsen

Beide Möbelhäuser warben mit Zinsaktionen, zum Beispiel "4 Jahre – 0 % Zinsen". Leider stimmte das so nicht, weil durchaus Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren anfielen, die einem effektiven Jahreszinssatz von bis zu 5,02 Prozent ent­sprechen konnten. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof, der diese Finanzierungsangebote für irreführend und unzulässig erklärte und unseren Klagen auf ­Unterlassung stattgab. Derzeit steht übrigens ein ähnlich gelagerter Fall an: das "Null-Prozent-Leasing" des Autoherstellers Citroën.

Billa nicht für alle billiger

"Minus 25 % auf alle Getränke, ausge­nommen Clever-Produkte" – so warb Billa in TV- und Radiospots für seine Aktion "Satte Rabatte". Was nicht dazugesagt wurde: Dieses Angebot gilt nur für Vorteilsclub-Kunden der Lebensmittelkette. Der VKI klagte im Auftrag des Konsumentenschutz-Ministeriums. Dieses Verfahren hat der VKI in erster Instanz noch nicht rechtskräftig gewonnen.

Das war keineswegs unser erstes Zusam‑ mentreffen mit dem Lebensmittel-Giganten: Schon vor einigen Jahren mussten wir auf Unterlassung klagen, da unter dem Motto "frisch-saftig-steirisch" sogenannte Kinderäpfel angepriesen wurden – die in Wahrheit aber aus Brasilien kamen (und – nicht Gegenstand der Klage – noch dazu erhöhte Pestizidrückstände aufwiesen). Im Vergleich dazu war das Fehlen von Vanilleschoten in der "Clever Vanille feinste Eiscreme" noch harmlos: Nach Abmahnung durch den VKI stellte Billa die Verpackung um, auf der bis zu diesem Zeitpunkt zwei Vanilleschoten den Eindruck erweckt ­hatten, es sei im Vanille-Eis auch tatsächlich echte Vanille enthalten.

Mobilfunkbranche

Fast schon branchenüblich

Telekommunikations- und Handyange­bote sorgen derzeit zuverlässig dafür, dass in der Rechtsabteilung des VKI keine Langeweile aufkommt: So wurde etwa T-Mobile geklagt. Die Firma bot mit ihrem Produkt Fairplay "alle Gespräche" für eine monatliche Pauschale von 25 Euro an – es war aber nach jeweils 1.000 Gesprächsminuten ins Festnetz, netzintern, zur Mobilbox und in alle Fremdnetze Schluss mit lustig, danach wurden 20 Cent pro Minute verrechnet.

Ähnliches bei "Fairclick", einem Internetprodukt von T-Mobile: "Du surfst völlig entfesselt. Klick soviel Du willst. Alle Seiten. Alle Klicks. Zum Fixpreis von nur 25 Euro im Monat", lautete das Werbeversprechen. Wohl dem, der sich nicht zum "entfesselten" Internetsurfen verleiten ließ. Denn nach Überschreiten von 10 Gigabyte verrechnete T-Mobile 10 Cent pro Megabyte. Klingt nicht nach viel? Ist es aber: Satte 1.000 Euro zusätzlich müsste damit be­zahlen, wer sein Downloadvolumen von 10 Gigabyte verdoppeln wollte!

Wir haben den Prozess übrigens gewonnen.

Unbegrenzte Werbeschmähs

Auch Hutchison ("3") bot "unbegrenzt in alle Netze telefonieren zum kleinsten Preis" an. Lediglich auf der Website des Unternehmens fand sich im Kleingedruckten der Hinweis darauf, dass man im Rahmen der "Fair use policy" unter "unbegrenzt" gleichfalls nur 1.000 Minuten verstand. Das Gericht ließ den Einwand, es handle sich dabei um "branchenübliche Werbung", nicht gelten.

Mit Orange sind wir derzeit ebenfalls beschäftigt: "Mit allen Orange-Kunden österreichweit unbegrenzt telefonieren und SMSen", lautet die Werbung, "0 Cent in alle Netze Österreichs und in die EU. Ab 15 Euro Grundgebühr." Nicht hingewiesen wird aber darauf, dass für diesen Betrag lediglich 300 Minuten in die österreichischen und EU-Netze zur Verfügung stehen. Ähnlich beim Produkt "Mobiles Internet 15 GB", bei dem nach unserer Meinung nicht ausreichend darauf aufmerksam gemacht wird, dass nach Verbrauch von 6 GB die Datentransfergeschwindigkeit radikal auf nur 1,7 Prozent der maximal erreichbaren Geschwindigkeit reduziert wird.

Fahnden Sie mit

Haben Sie irreführende oder aggressive Geschäfts- und Werbepraktiken beobachtet oder sind Sie gar selbst zum Opfer geworden?

Dann schreiben Sie uns bitte! Um eine rasche Beurteilung des Falles durch unsere Rechtsexperten zu ermöglichen, bitten wir Sie um Beachtung folgender Punkte:

  • So kurz wie möglich, so ausführlich wie nötig.
  • Bitte um präzise Angaben zu Anbieter/Verkäufer, Zeitpunkt und Ort des Vertragsabschlusses (sofern erfolgt) oder Fundstelle der Werbung.
  • Wenn möglich, bitte Unterlagen beifügen: Produktfotos, Prospekte, Werbeanschreiben, Inserat. Bei Angeboten aus dem Web die Angabe der Produktseite (nicht nur der Homepage des Anbieters), besser noch: ein (gescannter) Ausdruck der Seite (oder auch ein Screenshot) von dem Zeitpunkt, wo Sie die ­irreführende Werbung entdeckt haben (der Inhalt von Webseiten kann sich ja in jedem Augenblick ändern; möglicherweise stehen zu einem ­späteren Zeitpunkt für die Beurteilung des Falles wichtige Informationen nicht mehr zur Verfügung).

Senden Sie Ihr Material bitte an: VKI – Testmagazin Konsument, 1060 Wien, Linke ­Wienzeile 18 – Kennwort "Irre­führende Werbung" oder per E-Mail an: leserbriefe@konsument.at

Bildergalerie: Werbeschmähs

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Beim Null-Prozent-Leasing von Citroen fallen bei erhebliche Nebenkosten an
Citroen: "Null-Prozent-Leasing" Das Null-Prozent-Leasing von Citroen: Klingt auf den ersten Blick gut. In Wahrheit fallen erhebliche Nebenkosten an. Irreführend? Das Gericht wird entscheiden. |
"Unbegrenzt" bedeutete bei Drei in Wirklichkeit: 1.000 Minuten.
Drei Handy-Tarif "Unbegrenzt" bei "3" hieß in diesem Beispiel 1.000 Minuten. Die Firma argumentierte, das sei "branchenüblich". Das Gericht schloss sich dem kuriosen Einwand nicht an. |
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Danone Fruchtzwerge Fruchtzwerge von Danone: In der Werbung wurde der Eindruck erweckt, sie seien ernährungsphysiologisch besonders wertvoll. Das wurde der Firma bereits 2004 untersagt. |
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"Unbegrenzt" bedeutete bei Drei in Wirklichkeit: 1.000 Minuten.
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Danone erweckt den Eindruck, Fruchtzwerge wären besonders wertvoll

Der Fall Danone

Besonders fragwürdig ist irreführende bzw. gesundheitsbezogene Werbung bei Lebensmitteln. Verbraucherorganisationen kritisieren vor allem die Werbespots von Danone. Der VKI klagte die Firma bereits 2004 wegen ihrer Fruchtzwerge-Werbung und bekam vor dem Oberlandesgericht Wien schließlich recht. Danone wurde untersagt, "den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die beworbenen Kindermilchprodukte seien ernährungsphysiologisch besonders wertvoll".

Suggestion statt klarer Aussagen

2009 wurde die Firma von Foodwatch für die dreisteste Werbelüge des Jahres mit dem goldenen Windbeutel ausgezeichnet. Danone hatte behauptet, das Trinkjoghurt Actimel schütze vor Erkältungen. In Großbritannien musste Danone Werbespots für Actimel zurückziehen. Inzwischen ist der Konzern vorsichtiger geworden. In den aktuellen Actimel-Spots wird ein gesundheitlicher Nutzen des Produktes zwar nach wie vor suggeriert, eine direkte Aussage jedoch vermieden. Dies macht es nach derzeitiger Rechtslage schier unmöglich, dagegen vorzugehen.

Was sind unlautere Geschäftspraktiken?

Folgt man der nach mehrjährigen Verhandlungen erlassenen EU-Richtlinie über unlautere Geschäfts‑ praktiken, kann man zwischen "irreführenden" und "aggressiven" Geschäftspraktiken unterscheiden. Ausdrücklich verboten sind:

Irreführende Geschäftspraktiken

  • Lockangebote (Anpreisung eines Produkts als Sonderangebot ohne oder mit nur minimalem Lagerbestand).
  • Beschreibung des Produkts als "gratis", "frei", "kostenlos" o.Ä., wenn der Verbraucher irgendwelche Kosten außer den unvermeidlichen im Zusammenhang mit der Reaktion auf ein Angebot, mit der Abholung oder dem Versand des Produkts tragen muss.
  • Behauptung, ein Produkt könne legal erworben bzw. verkauft werden, wenn dies nicht der Fall ist (etwa Internet-Arzneimittelimporte).
  • Falsche Darstellung des Risikos für den Ver­braucher, sollte er das Produkt nicht kaufen ("Nur unser Spezialshampoo stellt sicher, dass Sie keine Glatze bekommen").
  • Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, wenn dies nicht der Fall ist (Gütesiegel, freiwillige Selbstkontrolle etc.).

Aggressive Geschäftspraktiken

  • Zahlungsaufforderung für Produkte, die der Verbraucher nicht bestellt hat.
  • Persönliche Besuche in der Wohnung des ­Verbrauchers und Nichtbefolgen der Auffor­derung, sich zu entfernen und nicht wieder­zukommen (Keilerunwesen).
  • Herbeiführung des Eindrucks, der Verbraucher könne den Verkaufsraum nicht verlassen, ohne etwas gekauft zu haben (etwa bei "Werbefahrten").

Informationen und Beispiele sind hier nachzulesen: www.isitfair.eu.

Das Kleingedruckte

Es wird nur von wenigen Konsumenten geliebt und daher von kaum jemandem gelesen.

Das wissen Hersteller und Handel. Deshalb verstecken sie die "unangenehmen Wahrheiten" ihres Produktes oder ihrer Dienstleitung eben dort besonders gerne. Dennoch muss man nicht gleich die Flinte ins Korn werfen, denn handelt es sich um wesentliche Eigenschaften des Produktes oder der Dienstleistung, müssen diese "vom durchschnittlich verständigen, informierten, vernünf­tigen, aufmerksamen Verbraucher" auch ohne erhebliche Steigerung der Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können und ohne, dass er dazu erst auf andere Medien umsteigen muss.

Gesamteindruck zählt

Wird also beispielsweise ein Internet- oder ­Telefonzugang im Prospekt in großen Lettern als "unbegrenzt"“ angepriesen, finden sich die (einschränkenden) Details aber nur auf der Website des Anbieters, kann man sehr wohl dagegen angehen, wie die im Artikel angeführten Urteile zeigen. Denn: "Alle Werbeangaben müssen nach dem Gesamteindruck, der sich bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerk­samkeit ergibt, wahr sein."

Konsument.at: Die Wahrheit bleibt nicht verborgen

Leserreaktionen

Dröhnende Werbung

Sie weisen zu Recht auf unlautere Werbepraktiken hin. Ist es nicht ebenso unlauter, wenn im Hörfunk und im Fernsehen die Werbeblöcke mit wesentlich höherer Lautstärke als das Normalprogramm an den Konsumenten gerichtet werden?

Ist es nicht Nötigung des Verbrauchers, wenn er sein Empfangsgerät, sobald ein Werbeblock beginnt, in der Lautstärke drosseln muss, um anschließend beim regulären Programm neuerlich zur Fernbedienung greifen zu müssen? Ich für meinen Teil boykottiere alle werbenden Unternehmen, welche so handeln.

Friedrich Jakupec
E-Mail
(aus KONSUMENT 3/2011)

Falsche Versprechen

Auch gegen unseriöse Anbieter von Wundermitteln sind schon Urteile ergangen. Die Dr. Rath Health Programs BV (vormals Matthias Rath BV) mit Sitz in den Niederlanden, die die umstrittene „Zellular-Medizin“ – hoch dosierte Vitaminpräparate nach Dr. Rath – vertreibt, warb damit, dass die Präparate schwerste Erkrankungen wie Krebs heilen könnten.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Werbung für unzulässig erklärt.

Name der Redaktion bekannt
(aus Konsument 12/2010)

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