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Werbung: Billa, Obi, Eybl, Kika, Lutz - Foul am Kunden

Seit über zehn Jahren bekämpft der VKI dreiste oder aggressive Werbesprüche vor Gericht. An Nachschub herrscht kein Mangel. - Wenn Ihnen solche Praktiken untergekommen sind, schreiben Sie an leserbriefe@ konsument.at.

Die groß angekündigte Sonderaktion war im Geschäft plötzlich einem bestimmten Kundenkreis vorbehalten? Der in einem Prospekt angegebene niedrige Preis für die Lederjacke entpuppte sich, als Sie bei diesem Schnäppchen zuschlagen wollten, als wesentlich höher? Obwohl irreführende Werbung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten ist, versprechen werbende Unternehmen oft wesentlich mehr, als sie in der Realität halten.

Der VKI bekämpft nun bereits seit über zehn Jahren irreführende Werbung und brachte im Zuge dessen über 200 Klagen bei Gericht ein. In rund 95 Prozent der Fälle bedeutetet es das Aus für die beanstandeten Werbeaussagen. Sie wurden nach unserem Einbringen der Klage auf Unterlassung von den Unternehmen teils freiwillig eingestellt, teils wurden die Werbeaussagen gerichtlich untersagt. Wir haben zuletzt in KONSUMENT 11/2010 darüber berichtet. Was hat sich seither getan?

Nur mit Kundenkarte billiger

Den gegen Billa wegen irreführender Bewerbung der Aktion "Satte Rabatte“ geführten Prozess (wir haben diesen Fall bereits im vergangenen November vorgestellt) hat der VKI mittlerweile rechtskräftig gewonnen. Billa hatte unter anderem in TV- und Radiospots "Minus 25 % auf alle Getränke, ausgenommen Heißgetränke, Molkerei- und Clever- Produkte" angepriesen. Dass dieses Angebot nur für Billa-Vorteilsclub-Mitglieder galt, wurde in den Radiospots nicht erwähnt. In der Fernsehwerbung war der entsprechende Hinweis nicht leserlich.

Der VKI klagte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums und gewann diesen Prozess gegen Billa auch in zweiter Instanz.

Billas Stickermania, Obis BiberBonusPreis

Seit Ende letzten Jahres hat unsere Rechtsabteilung etliche weitere Unternehmen auf Unterlassung unlauterer Geschäftspraktiken geklagt. Als „unlauter“ gelten nicht nur irreführende, sondern auch aggressive Geschäftspraktiken, beispielsweise Werbung mit direkt an Kinder gerichteter Kaufaufforderung. Sie ist gesetzlich untersagt. Trotzdem gibt es sie, wie das folgende Beispiel zeigt: Kinder sind phasenweise leidenschaftliche Sammler. Bei der Lebensmittelkette Spar gab es bei Einkäufen ab einem bestimmten Warenwert sogenannte "Stickermania“-Tieraufkleber als Zugabe.

Sammelalbum kaufen

Sticker gab es abhängig von Höhe der Einkaufssumme (allenfalls konnte man auch noch welche extra zukaufen). Das Sammelalbum gab es nur gegen Extracash und wurde von Spar auf Plakaten entsprechend beworben: „Die Entdeckungsreise zu den Wüsten und Steppen beginnt! Hol dir das Buch dazu! Stickersammelbuch zum Sensationspreis von 1,99 €!“ Wir haben die Klage auf Unterlassung eingebracht.

Nur mit OBI-Kundenkarte

Auch OBI Bau- und Heimwerkermärkte sorgte bei unseren Rechtsexperten für Arbeit: "Sie sparen 25 %, statt 39,99 ab 29,99, BiberBonusPreis“, stand in einem OBI-Katalog beim Foto eines Wäscheständers. Doch eben dieser Wäscheständer hatte ursprünglich weder 39,99 € gekostet noch war er um 29,99 € zu haben! Das konnte aber nur erkennen, wer den Katalog akribisch studierte: Unter dem Wäscheständer-Foto war ein Kästchen, in dem drei Wäscheständer beschrieben waren. Der abgebildete Ständer war mit einem kleinen Dreier versehen und im Kästchen bei Ziffer 3 beschrieben: Er kostete statt 62,99 € mit Ermäßigung 49,99 €. Und dass die mit BiberBonusPreis beworbenen Statt-Preise obendrein nur für Inhaber der Biber BonusCard (OBI-Kundenkarte) galten, war im Katalog nicht ausreichend erklärt.

Eybl & Experts, Kika & XXXLutz

Sport Eybl & Sports Experts setzte bei der Bewerbung einer Slackline (das ist ein Band zum Balancieren) ebenfalls auf einen spektakulären Statt-Preis: In einer Werbebroschüre waren 89,99 € als bisheriger, 26,99 € als neuer Verkaufspreis angeführt. 89,99 € waren bei Sport Eybl & Sports Experts allerdings niemals Verkaufspreis, sondern allenfalls Listenpreis der Slackline gewesen.

KIKA: 20 Prozent auf Weihnachtsware

Mit einem Preisnachlass von 20 Prozent auf Weihnachtsware warb das Möbelhaus KIKA in Printmedien und im Radio. Dass von dieser Aktion unter anderem Weihnachtsbeleuchtung generell ausgenommen war, erfuhr man aus der Radiowerbung gar nicht und aus der Zeitungswerbung nur auf Umwegen. Um den Hinweis auf die Einschränkungen lesen zu können, hätte man erst einen selbstklebenden Gutschein von der Zeitung ablösen müssen.

Die Telefonauskunft 118811 wiederum wurde über Radiospots massiv beworben. Wie viel für eine Auskunft zu zahlen ist (1,81 €/min), war allerdings kaum zu verstehen.

In allen diesen Fällen hat der VKI bereits eine Klage auf Unterlassung eingebracht.

XXXLutz: "Sucht euch alle was aus!"

Ein weiteres Beispiel für Aktionen mit verstecktem Hinweis auf Einschränkungen lieferte das Möbelhaus XXXLutz. "Sucht euch alle was aus! Jetzt beim Kauf eines Schlafzimmers Matratzen im Wert von 200 € inklusive!", hieß es in Fernsehwerbespots, untermalt von einem adaptierten Song aus dem Musical "Grease“. Der schriftliche Hinweis "Inklusive Matratzen im Wert von 200 €!“ war zudem groß und deutlich eingeblendet. In winzig kleiner Schrift und obendrein so kurz gezeigt, dass sie nicht lesbar war, erfolgte die Einschränkung "gültig im Aktionszeitraum ab einem Einkaufswert von 1.500 €". Wir klagten XXXLutz auf Unterlassung. Das Verfahren endete mit einem Vergleich: XXXLutz stellte die beanstandete Werbung ein.

Interview mit Dr. Peter Kolba

„Im Bereich Telekommunikation konnte eine Reihe von unlauteren Praktiken bereits abgestellt werden:“
KONSUMENT im Gespräch mit Dr. Peter Kolba, Leiter der VKI-Rechtsabteilung:

Dr. Peter Kolba

Dr. Peter Kolba;
Leiter des Bereiches
Recht im VKI

KONSUMENT: Was gilt juristisch als irreführende Werbung?

Kolba: Eine Werbung, die unrichtig oder sonst geeignet ist, Konsumenten über ein Produkt so zu täuschen, dass sie es kaufen, obwohl sie bei richtiger Aufklärung das Produkt nicht gekauft hätten.

Welche Möglichkeiten habe ich als Einzelner, wenn ich in die Irre geführt werde? Was mache ich?

Es gibt die Möglichkeit, einen Vertrag binnen drei Jahren wegen Irrtums anzufechten und die Rückabwicklung (Ware zurück, Geld zurück) zu verlangen. Sollte das nicht erfolgreich sein, wäre der nächste Schritt, den Unternehmer zu klagen. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte das Einreichen einer Klage aber wegen des Prozesskostenrisikos gut überdenken.

Was ist eine Verbandsklage?

Eine Verbandsklage dürfen nur diejenigen Verbände machen, die im Konsumentenschutz-Gesetz genannt sind. Das sind die Sozialpartner, der Seniorenrat und der VKI. In der Praxis werden solche Klagen nur vom VKI und der Arbeiterkammer geführt. Der VKI ist seit dem 1.1.2001 befugt, gegen irreführende Werbung mit Verbandsklagen vorzugehen und Unternehmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung zu klagen.

Der VKI hat bereits viele solche Verfahren gewonnen. Hat das Wirkung gezeigt? Wird jetzt mit Werbeaussagen vorsichtiger umgegangen?

Ja und nein, die Gerichtsentscheidungen zu irreführender Werbung sind oft sehr auf den Einzelfall bezogen. Aber etwa im Bereich der Telekommunikation konnte eine Reihe von unlauteren Praktiken, derer sich mehr oder weniger alle Anbieter bedient haben, abgestellt werden. Bei Paketpreisen beispielsweise muss der Unternehmer zumindest im Kleingedruckten der Werbung darauf hinweisen, welche Grenzen für den Paketpreis gelten. Wenn also die Freiminuten begrenzt sind (z.B. auf 1.000 Minuten), dann muss darauf deutlich hingewiesen werden.

Ist es irreführend, wenn Autohersteller mit Benzinverbrauchswerten werben, die weit von der Praxis entfernt sind?

Ja. Aber Prozesse um diese Angelegenheit sind aufwendig, weil letztendlich teure Sachverständigengutachten eingeholt werden müssten.

In welchen Branchen kommt irreführende Werbung besonders häufig vor?

Irreführende Werbung kommt vor allem dort vor, wo starker Wettbewerb herrscht: Das sind insbesondere die Telekommunikation und die Supermärkte.

Gelten „falsche“ Gewinnzusagen ebenfalls als irreführende Werbung? Was ist in diesem Fall zu tun?

Ja, diese Zusagen gelten ebenfalls als irreführende Werbung. Mit Verbandsklagen dagegen vorzugehen hat aber deswegen wenig Sinn, weil Verfahrenskosten und allfällige Strafen im Exekutionsverfahren von diesen Unternehmen aus der Portokasse bezahlt werden. Hier wäre es besonders notwendig, wenn man mit Verbandsklage auch eine Abschöpfung der erzielten Gewinne bewirken könnte. Das funktioniert in Deutschland. In Österreich gibt es noch keine solche Regelung.

Schreiben Sie uns

Falls Ihnen irreführende oder aggressive Geschäfts- und Werbepraktiken untergekommen sind, schreiben Sie uns bitte.

Unsere Rechtsexperten werden den Fall prüfen und gegebenenfalls erforderliche weitere Schritte veranlassen. Nennen Sie bitte genau den Anbieter/Verkäufer sowie wann und wo Sie die Werbung entdeckt haben.

Legen Sie Ihrem Schreiben wenn möglich auch Unterlagen bei z.B.

  • Produktfotos
  • Prospekte
  • Inserate.

Bei Angeboten aus dem Web bitte die Produktseite nennen (nicht nur die Homepage des Anbieters) oder einen gescannten Ausdruck der Seite übermitteln oder einen Screenshot von jenem Zeitpunkt, zu dem Sie die irreführende oder aggressive Werbung entdeckt haben.

Senden Sie Ihre Unterlagen bitte an:

VKI, Testmagazin KONSUMENT, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, Kennwort "Irreführende Werbung“; oder per E-Mail an leserbriefe@ konsument.at.

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