Entsprechen bei einer Pauschalreise die erbrachten Leistungen nicht den gebuchten, hat der Veranstalter für diese Mängel einzustehen. Er ist zur Gewährleistung verpflichtet. Selbst dann, wenn ihn an den Mängeln keinerlei Schuld trifft.
Der folgende Text ist ein Auszug unserer KONSUMENT-Sonderbeilage "Urlaub ohne Sorgen" Den vollständigen Artikel finden Sie in diesem PDF (8 Seiten): Sonderbeilage: Urlaub ohne Sorgen 7/2017
Flugverspätung
Hat Ihr Flug bei einer Pauschalreise – aus welchen Gründen immer – mehr als vier Stunden Verspätung, können Sie vom Reiseveranstalter eine prozentuelle Preisminderung verlangen.
Mängel im Hotel. Entspricht das Ihnen zugewiesene Zimmer nicht der gebuchten Kategorie oder weist es Mängel wie Schimmel, Verschmutzung etc. auf? Unterscheidet sich die Hotelanlage eindeutig von den Zusagen im Reiseprospekt? Erhalten Sie nicht die auf Ihrem Buchungsschein vermerkte Verpflegungsart? In diesen Fällen spricht man von Reisemängeln, die primär vor Ort zu beheben sind. Oft kann schon ein anderes Zimmer den Urlaub retten. Ist eine sofortige Mangelbehebung nicht möglich, steht Ihnen eine Preisminderung zu.
Was ist vor Ort zu unternehmen?
Läuft beim Urlaub nicht alles glatt, sollte gleich vor Ort kostenlose Verbesserung verlangt werden. Zum einen möchte man schließlich seinen Urlaub wie geplant genießen. Zum anderen ist es auch aus rechtlichen Gründen wichtig, vor Ort unverzüglich eine kostenlose Behebung des Mangels vom örtlichen Reiseleiter zu fordern. Falls das nicht möglich ist, gilt es, Beweise zu sichern! Machen Sie Fotos und Videos, notieren Sie Namen, Adressen und Telefonnummern von anderen Betroffenen. Sie sollten auch unbedingt versuchen, vom Reiseleiter, dem Repräsentanten Ihres Vertragspartners vor Ort, eine schriftliche Bestätigung zu bekommen, dass Sie reklamiert haben, der Mangel aber nicht beseitigt werden konnte. Normalerweise kommen Reiseleiter regelmäßig in die Hotels; ihre „Sprechstunden“ sind in Mappen der Reiseveranstalter, die in den Hotels aufliegen, angegeben. Sollte dem nicht so sein, dass Sie den Vertreter des Reiseveranstalters an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichen können, sind Sie nicht verpflichtet, Ihre wertvolle Urlaubszeit dafür zu verwenden, um diese Repräsentanten erst ausfindig zu machen.
Und wenn es vor Ort keine gleichwertige Lösung gibt?
Es gilt der Grundsatz: Das, was Sie gebucht haben, steht Ihnen auch zu. Manchmal ist eine Verbesserung des Mangels vor Ort aber nicht möglich: Eine Felsenbucht wird nun einmal kein Sandstrand, die Großbaustelle nebenan verschwindet nicht binnen weniger Tage, und ist das von Ihnen gebuchte Zimmer im 5-Stern-Hotel aufgrund eines Fehlers bereits belegt und alle gleichwertigen Hotels sind ausgebucht, so bleibt als Ersatz vielleicht nur eine 4-Stern-Unterkunft.