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Unerwünschte Newsletter - Unaufgefordert zugesandt

Seit einem Online-Kauf bekomme ich von einer Firma ständig Newsletter zugeschickt, wurde aber diesbezüglich nie gefragt, ob ich das überhaupt will. Ist das rechtlich ok?

Das hängt davon ab.

Gemäß § 107 Abs 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Zusendung elektronischer Post (zB Newsletter) an Verbraucher ohne vorherige Einwilligung des Empfängers grundsätzlich unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

Empfänger muss Kunde sein

Ausnahme gemäß § 107 Abs 3 TKG: Die vorherige Zustimmung für elektronische Post ist dann nicht notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und die elektronische Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und der Kunde überdies die Möglichkeit erhalten hat, die elektronische Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung abzulehnen.

Abbestellen muss jederzeit möglich sein

Unternehmen dürfen also an eigene Kunden unerbetene E-Mails senden, um ähnliche Produkte zu bewerben, wie sie der Kunde bereits gekauft hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Werbung ist aber unter anderem, dass dem Empfänger in jeder solchen E-Mail ausdrücklich die Möglichkeit gegeben wird, weitere solche Nachrichten kostenfrei abzulehnen. Wenn man nicht mehr von solchen elektronischen Nachrichten belästigt werden will, hat man jedenfalls die Möglichkeit, die Zusendung weiterer Nachrichten abzulehenen.

Anzeige beim Fernmeldebüro

Unternehmen, die sich nicht an diese Gesetztesbestimmungen halten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe zu bestrafen.

Wenn Sie von unerbetenen Nachrichten (Anrufe, Faxe, E-Mail, SMS) betroffen sind und der Absender feststellbar ist, können Sie beim örtlich zuständigen Fernmeldebüro Anzeige erstatten. Fernmeldebüros gibt es in Wien (für Wien, NÖ und das Burgenland), Linz (für OÖ und Salzburg), Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg) und in Graz (für die Steiermark und Kärnten).

Weitere Informationen zu unerbetenen Nachrichten enthält ein Informationsblatt der RTR, das man unter http://www.rtr.at/ecg downladen kann. 

Ihr KONSUMENT-Team 

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