"Schon wieder war ein Sonderangebot kurz nach dem Verkaufsstart nicht mehr erhältlich. Muss nicht wenigstens eine bestimmte Menge im Geschäft vorrätig sein?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Dr. Beate Gelbmann.
Dr. Beate Gelbmann: Eine ausdrückliche Vorschrift zur Menge gibt es nicht. Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) müssen die von einem Gewerbetreibenden angebotenen Waren in genügender Menge tatsächlich vorhanden sein, weil dies vom Kunden erwartet wird (4 Ob 190/98i; 4 Ob 147/00x = ÖBl 2000, 259 – Computer-Verkaufsaktion).
Unlauterer Wettbewerb
Eine wahrheitswidrige Anpreisung und täuschende oder irreführende Werbung ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb jedenfalls verboten. Es ist untersagt, Werbebehauptungen aufzustellen, die geeignet sind, Kunden über das Vorhandensein oder die Art des Produkts bzw. dessen wesentliche Merkmale, die Qualität oder Preise der Angebote in die Irre zu führen und damit ins Geschäft zu locken. In diesem Sinn sind auch Lockangebote – also Angebote von besonders günstigen Waren, die dann nicht erhältlich sind – unlauterer Wettbewerb.
Guter Preis, kurzes Angebot
Nach dem OGH ist aber allgemein bekannt, dass der Zeitraum, in dem eine Ware erhältlich ist, desto kürzer ist, je attraktiver das Angebot ist. Wenn daher Ware zu einem günstigen Preis angeboten wird, dann wird damit gerechnet, dass sie in Kürze ausverkauft ist. Leider kann der einzelne Konsument gegen unseriöse Werbemethoden nicht vorgehen.
Konkurrenz muss klagen
Das Klagerecht gegen unlauteren Wettbewerb haben die Mitbewerber, also jene Geschäftsleute, die durch das Verhalten eines Branchenkollegen Schaden erleiden könnten. In Fällen einer wahrheitswidrigen Anpreisung oder einer Irreführung steht dieses Klagerecht darüber hinaus – neben z.B. der Bundesarbeiterkammer, der Wirtschaftskammer oder der Bundeswettbewerbsbehörde – auch uns vom VKI zu.