"Auf Online-Marktplätzen liest man bei privaten Angeboten immer öfter Haftungsausschlüsse. Wie ist das tatsächlich aus rechtlicher Sicht, wenn ich von privat kaufe oder selber etwas verkaufe?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier DI Renate Wagner.
DI Renate Wagner |
Im Gegensatz zu Verkäufen, bei denen ein Händler als Anbieter auftritt, sind bei Geschäften zwischen zwei Privatpersonen Gewährleistungsbeschränkungen und -ausschlüsse erlaubt. Es genügt, festzuhalten, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist. Bei höheren Summen ist es ratsam, einen Kaufvertrag aufzusetzen und diese Formulierung mit aufzunehmen.
Bei Arglist ist der Kaufvertrag vor Gericht anfechtbar
In speziellen Fällen ist eine solche Vereinbarung trotzdem vor Gericht anfechtbar – nämlich, wenn der Verkäufer einen gravierenden Mangel, der für den Käufer nicht vor Vertragsabschluss offensichtlich war, arglistig verschwiegen hat.
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