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Preise: überhöht - Punschkrapfen

"Eine Konditorei verlangt 3,80 Euro für einen gewöhnlichen Punschkrapfen. Sind solche Preisgestaltungen überhaupt zulässig?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Dr. Peter Kolba.

Dr. Peter Kolba
Dr. Peter Kolba

Ein explizites Verbot hoher Preise gibt es nicht. Wenn aber die Leistung eines Vertragspartners (Unternehmer) weniger wert ist als die Hälfte der Leistung des anderen (Konsument), sprechen Juristen von Verkürzung über die Hälfte. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muss man aber vom „gemeinen ortsüblichen Wert des Gegenstandes“ ausgehen. Darunter versteht man den Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat.

Normalerweise ist das der durchschnittliche Marktpreis. Entscheidend ist nicht der tiefste Preis beim Diskonter. Hier wäre also der ortsübliche Preis des Punschkrapfens zu bestimmen, dann erst ließe sich feststellen, ob eine Verkürzung über die Hälfte vorliegt. Nur dann könnten Sie von Ihrem Recht auf Aufhebung des Vertrages Gebrauch machen oder Ihr Vertragspartner müsste den verkürzten Teil zurückzahlen.

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