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Preisauszeichnung bei Marktständen - Gesetzliche Vorgaben

"Auf dem Wochenmarkt in meiner Heimatgemeinde sehe ich regelmäßig zwei Marktstände, die ihre Waren nicht auspreisen. Ist das erlaubt?". Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Birgit Beck.

Birgit Beck (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Mag. Birgit
Beck

Form der Preisauszeichnung vorgegeben

Nein. Die Preisauszeichnung bei Marktständen ist entweder in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Produktes oder in Form von Preisverzeichnissen vorzunehmen. Wobei der Unternehmer sich die Form der Auszeichnung nicht aussuchen kann: Ausgestellte Sachgüter sowie Sachgüter, die über Automaten vertrieben werden, sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter die Preise leicht lesen und zuordnen kann. Die Preise anderer Sachgüter und Leistungen sind in Form von Verzeichnissen (Preislisten) anzugeben.

Auch Preis je Maßeinheit ist auszuzeichnen

Bei Waren, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit auszuzeichnen, also der Preis für ein Kilogramm, einen Liter oder einen Meter (Grundpreis). Der Grundpreis darf entfallen, wenn er mit dem Verkaufspreis übereinstimmt.

Für die Überwachung der Preisauszeichnung sind die einzelnen Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate zuständig.


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