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Postmarktgesetz - Umrüstung der Hausbrieffachanlagen

Seit 1.1.2011 gilt das neue Postmarktgesetzt. Hausbriefkästen und Hausbrieffachanlagen unterliegen nun strikteren Bedingungen und müssen eventuell ausgetauscht werden.

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Bereits im Jahr 2006 hätte es zu einer Umrüstung der Hausbrieffachanlagen von Mehrparteienhäusern kommen sollen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) schritt allerdings dagegen ein. Die Begründung: Es sei verfassungswidrig, wenn die Eigentümer der Hausbrieffachanlagen die Kosten für die Umrüstung selbst tragen müssen.

Neue Bestimmungen

Im Jänner 2011 ist das neue Postmarktgesetz in Kraft getreten, das strengere Regelungen für Hausbriefkästen und Hausbrieffachanlagen enthält (§34). Die wichtigsten neuen Bestimmungen sind folgende:

  • Die Zustellungen der Postdienstleister müssen barrierefrei erfolgen können.
  • Die Postsendungen müssen vor einem unerlaubten Zugriff Dritter geschützt sein.

Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, kann es passieren, dass keine Post mehr zugestellt wird. In diesem Falle werden die Postsendungen hinterlegt und zur entgeltlichen Abholung innerhalb einer angemessenen Frist bereit gehalten.

Vorteil für Besitzer von Hausbrieffachanlagen

Sollten Hausbrieffachanlagen diesen Bestimmungen (noch) nicht entsprechen, müssen sie ausgetauscht werden. Diesmal jedoch nicht von den Besitzern selbst, sondern vom Universaldienstbetreiber, sprich der Post. Bis 31.12.2012 hat die Post Zeit, den Austauschprozess umzusetzen. Die Postfachbesitzer sind dazu verpflichtet, diesen Austausch unentgeltlich durchführen zu lassen. Nach Ende der Umrüstung gehen die Hausbrieffachanlagen ebenfalls unentgeltlich in das Eigentum der Gebäudebesitzer über. Die neuen Bestimmungen sind somit eine Verbesserung gegenüber jenen vom Jahr 2006.

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