Herr Jurek hatte bei Niedermeyer ein Acer Notebook um knapp 1000 Euro erstanden. Nach einigen Monaten zeigten sich auf dem Gerätedeckel Risse, die offensichtlich durch das bloße Auf- und Zumachen entstanden waren. Herr Jurek hatte das Notebook immer sorgsam behandelt. Da er berufsbedingt viel im Ausland unterwegs war, konnte er das Gerät nicht unverzüglich zur Reparatur bringen. Und als er schließlich dazu kam, war seit dem Kauf etwas mehr als ein Jahr vergangen.
Gesetztliche Gewährleistung
Aber darüber machte sich Herr Jurek keine Sorgen. Schließlich – so dachte er – gab es zwar vonseiten des Herstellers nur ein Jahr Garantie, doch die gesetzliche Gewährleistungsfrist war ja noch nicht verstrichen. Er brachte das Notebook zur Acer-Servicestelle und verlangte im Rahmen der Gewährleistung eine kostenlose Reparatur. Herr Jurek erhielt einen Kostenvoranschlag. Er lehnte ab. Einige Tage später wurde er angerufen: Er möge doch den Kostenvoranschlag bestätigen. Herr Jurek lehnte erneut ab. Die Service-stelle ihrerseits lehnte eine kostenlose Reparatur ab.
Erneut abgewiesen
Herr Jurek versuchte daraufhin, sein Recht bei Niedermeyer geltend zu machen. Auch dort wurde eine kostenlose Reparatur im Rahmen der Gewährleistung verweigert. Auf unser Interventionsschreiben teilte uns Niedermeyer mit, dass Herr Jurek beweisen müsste, dass der Fehler am Gerät bereits beim Kauf (der ja schon geraume Zeit zurücklag) vorhanden war. Sollte ein von Herrn Jurek beauftragter Sachverständiger das belegen können, würde die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung kostenlos durchgeführt werden.
Keine Einigung
Das Sachverständigengutachten müsse freilich auf jeden Fall Herr Jurek bezahlen. Unser Vorschlag, die Kosten für das Gutachten auf den „Verlierer“ zu überwälzen, wurde leider nicht akzeptiert.