Gutscheine erfreuen sich als Weihnachtsgeschenk zunehmender Beliebtheit. Achten Sie unbedingt auf die Dauer der Gültigkeit.
Gutscheine mit zu kurzer Gültigkeit
Damit gibt es keine langen Gesichter unterm Christbaum. Wenn Gutscheine kein Befristungsdatum aufweisen, gelten sie 30 Jahre lang. Oft werden aber Gutscheine mit recht kurzer Gültigkeitsdauer verkauft. Das ist laut Oberstem Gerichtshof unzulässig. Im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich hatten wir vom VKI Klage gegen den Betreiber eines Internetportals eingebracht. Er hatte Thermengutscheine angeboten, die auf zwei Jahre befristet waren. Diese Einschränkung der Gültigkeitsdauer halten die Höchstrichter für zu kurz (OGH 28.06.2012, 7 Ob 22/12d). Eine kürzere als die gesetzliche 30-jährigen Verjährungsfrist kann also nur mit Einschränkungen vereinbart werden.
Kürzere Gültikeitsdauer muss vereinbart werden
Die Vereinbarung über die Verkürzung der Gültigkeitsdauer muss zwischen annähernd gleich starken Partnern individuell getroffen werden. Ein bloßer Hinweis in den Geschäftsbedingungen oder in den vom Unternehmer verwendeten Vertragsformblättern reicht daher nicht aus. Wie lange ein Gutschein aber nun mindestens gültig sein muss, lässt sich nicht allgemein sagen.
Kaufen Sie unbefristete Gutscheine
Befristungen sind dann gröblich benachteiligend, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Frist, umso triftiger muss daher der Rechtfertigungsgrund des Unternehmers sein. Wer einen Gutschein verschenken will, wählt am besten einen unbefristeten. Jedenfalls sollte man sich genau nach der Gültigkeitsdauer erkundigen. Interessant ist auch, ob der Betrag vorgegeben oder frei wählbar ist (Letzteres ist bei Gutscheinkarten, die vom Unternehmen aufgeladen werden, der Fall).
Warten Sie nicht zu lange mit dem Einlösen
Vorteilhaft für den Beschenkten ist auch, wenn man den Gutschein in allen heimischen Filialen einer Kette sowie im Ausland einlösen kann. Auch da sollte man nachfragen. Kauft man einen Gutschein im Internet, sollt man dort unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lesen. Diese müssen angegeben sein. Beschenkte sollten mit dem Einlösen nicht zu lange warten. Nicht nur wegen etwaiger Verfallsfristen: Wegen der Inflation wird der verfügbare Betrag über die Jahre immer weniger wert.
Gutscheine wertlos bei Konkurs
Gänzlich wertlos wird der Gutschein, wenn die Firma in Konkurs geht oder aufgelöst wird. Ein Gutschein ist wie Bargeld und sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden. Jeder, der ihn besitzt, kann ihn einlösen. Davon ausgenommen sind nur Gutscheine, die auf einen Namen ausgestellt wurden. Kauft man um einen geringeren Betrag ein, als der Gutschein wert ist, erhält man über den Restbetrag meist eine Gutschrift. Und: Einen Gutschein kann man nicht in Bargeld umwandeln lassen.
Wenn Sie zuhause noch einen abgelaufenen Gutschein finden, bemüht sich unser VKI-Beratungszentrum gerne um eine außergerichtliche Lösung. Rufen Sie unser Konsumententelefon 0900/310 015 (kostenpflichtig).