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TeeFee Original Trinkzauber - Was heißt da „zuckerfrei”?

Lebensmittel-Check

 

Was Konsumenten alles versprochen und dann nicht gehalten wird. Diesmal im Lebensmittel-Check: ein „zuckerfreier“ Sirup, bei dem Apfelsaft für Süße sorgt.

 

TeeFee Original Trinkzauber: Das Getränk wird als „zuckerfreier Bio-Sirup aus Hibiskus“ beworben und spricht mit der Verpackung Kinder an. Bild: VKI.
TeeFee Original Trinkzauber: Das Getränk wird als „zuckerfreier Bio-Sirup aus Hibiskus“ beworben und spricht mit der Verpackung Kinder an. Bild: VKI.

TeeFee Original Trinkzauber: Das Getränk wird als „zuckerfreier Bio-Sirup aus Hibiskus“ beworben und spricht mit der Verpackung Kinder an. Bild: VKI.

TeeFee Original Trinkzauber: Laut Nährwerttabelle enthält TeeFee Original Trinkzauber 0,370 g Zucker und 2 kcal pro 100 ml. Bild: VKI.
TeeFee Original Trinkzauber: Laut Nährwerttabelle enthält TeeFee Original Trinkzauber 0,370 g Zucker und 2 kcal pro 100 ml. Bild: VKI.

TeeFee Original Trinkzauber: Laut Nährwerttabelle enthält TeeFee Original Trinkzauber 0,370 g Zucker und 2 kcal pro 100 ml. Bild: VKI.

TeeFee Original Trinkzauber: Die Zutatenliste zeigt, dass der „zuckerfreie Bio-Sirup aus Hibiskus“ in erster Linie aus Apfelsaft besteht. Bild: VKI.
TeeFee Original Trinkzauber: Die Zutatenliste zeigt, dass der „zuckerfreie Bio-Sirup aus Hibiskus“ in erster Linie aus Apfelsaft besteht. Bild: VKI.

TeeFee Original Trinkzauber: Die Zutatenliste zeigt, dass der „zuckerfreie Bio-Sirup aus Hibiskus“ in erster Linie aus Apfelsaft besteht. Bild: VKI.

Apfelsaft sorgt für Süße

Das steht drauf: TeeFee Original Trinkzauber

Gekauft bei: dm

Das ist das Problem

TeeFee Original Trinkzauber – laut Sachbezeichnung ein „zuckerfreier Bio-Sirup aus Hibiskus“ – spricht mit seiner Verpackungsaufmachung gezielt Kinder an: Auf der Box sind eine Comicfigur und eine kleine Fee mit Zauberstab abgebildet. Und auch für ernährungsbewusste Eltern findet sich ein Aufdruck auf der Packung: Vor blauem Hintergrund ist hier optisch hervorgehoben „zuckerfrei“ zu lesen.

Laut Zutatenliste setzt sich der Sirup aus Bio-Apfelsaft, Wasser, 8 % Bio-Hibiskus-Extrakt, natürlichem Aroma, Bio-Zitronensaft und Bio-Stevia-Tee zusammen. Die Zutat „Stevia-Tee“ machte eine Kundin stutzig. Stevia-Tee zum Süßen? Sie wandte sich an uns.

Stevia verlangt Kennzeichnung

Die Pflanze Stevia bzw. deren Blätter dürfen in der EU grundsätzlich nicht als Lebensmittel verkauft werden. Seit 2011 sind die aus den Blättern der Pflanze erzeugten Steviolglycoside als Süßstoff E 960 für bestimmte Lebensmittel zugelassen. Wird ein Lebensmittel damit gesüßt, muss es entsprechend gekennzeichnet werden („gesüßt mit Süßstoff Steviolglycosiden“ oder „Süßstoff E 960“).

Mittlerweile wurden aber auch Stevia-Blätter in der traditionellen Verwendung von Tee, Kräutertees und Früchtetees von der Europäischen Kommission zugelassen. Bei dem in der Zutatenliste von TeeFee Original Trinkzauber angeführten Stevia-Tee handelt es sich laut Hersteller um einen Aufguss (Tee) der Pflanze.

Zuckerfrei ist nicht gleich zuckerfrei

Laut Nährwerttabelle enthält TeeFee Original Trinkzauber 0,370 g Zucker und 2 kcal pro 100 ml. Was ist mit dem Auslobung „zuckerfrei“ auf der Box? (Im Internet wird der Sirup als „zuckerfrei, kalorienfrei, bio, vegan“ beworben.)
Lebensmittel dürfen mit dem Hinweis „zuckerfrei“ oder „0 % Zucker“ angepriesen werden, wenn sie pro 100 g oder 100 ml nicht mehr als 0,5 g Zucker enthalten. Angaben wie „energiefrei“ oder „ohne Kalorien“ sind zulässig, wenn das Lebensmittel nicht mehr als 4 Kilokalorien bzw. 17 Kilojoule pro 100 ml enthält. Auch hier ist nichts zu bekritteln.

Missverständliche Auslobungen

Doch die Auslobungen sind missverständlich: Wer „zuckerfrei“ oder „0 % Zucker“ auf einer Verpackung liest, erwartet im Allgemeinen, dass im Produkt keinerlei Zucker drin ist. Auf der Verpackung sollte daher erklärt sein, was laut rechtlicher Vorgabe unter „zuckerfrei“ oder „0 % Zucker“ zu verstehen ist.

Und dass ein laut Sachbezeichnung „zuckerfreier Bio-Sirup aus Hibiskus“ in erster Linie aus Apfelsaft besteht (der von Natur aus Zucker enthält), sorgt ebenfalls für Überraschung. Dem TeeFee Original Trinkzauber ist zudem Aroma zugesetzt. Alles in allem halten wir das Produkt als für Kinder wenig geeignet.
 

Reaktion der Firma la marchante

Was la marchante zur Zusammensetzung von TeeFee Original Trinkzauber sagt.   

„Die Einstufung der Pflanze Stevia rebaudiana in der Entscheidung 2000/196/EG als Novel Food wurde inzwischen im Novel Food Katalog relativiert.

,The request only concerns tea, herbal and fruit infusions containing or prepared with leaves of Stevia rebaudiana Bertoni and intended to be consumed as such. Such use(s) is considered as not novel. (…)‘.

Die Blätter der Pflanze Stevia rebaudiana sind somit offiziell in der traditionellen Verwendung von Tee, Kräutertees und Früchtetees von der Europäischen Kommission zugelassen und gelten nicht als Novel Food. Bei dem verwendeten Stevia-Tee handelt es sich um einen Aufguss (Tee) der Pflanze. Der verwendete Stevia-Tee ist somit zulässig.
Bei dem Lebensmittel ,Trinkzauber Original‘ handelt es sich nicht um Beikost, sondern um ein Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs. Die Angabe ,ab 1 Jahr‘ bringt lediglich zum Ausdruck, dass das Lebensmittel ab dem Alter von 1 Jahr verzehrt werden kann. Durch die fehlende Angabe des Höchstalters ergibt sich hier automatisch, dass das Lebensmittel für alle darüber liegenden Altersstufen ebenfalls geeignet ist. Unter Beikost werden jedoch ausschließlich Lebensmittel verstanden, die für Kleinkinder zwischen 1 und 3 Jahren gedacht sind (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2006/125 bzw. Art. 2 Abs. 2 lit. f Verordnung 609/2013).

Dieser Rechtsgedanke ist für Deutschland auch in der Compliance-Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DiätV festgeschrieben:

1. ,(…) dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die(…)
2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit einem entsprechenden Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden.‘

Danach ist es generell möglich, Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs mit Hinweisen auf die Eignung ab einem gewissen Kleinkindalter zu versehen. Kennzeichnungsrechtliche Vorgaben der deutschen Diätverordnung bzw. der Richtlinie 2006/125 EG sind daher auf das vorliegende Lebensmittel nicht anzuwenden.“

la marchante GmbH
18. 04. 2018

Wir meinen: Lesen Sie die Zutatenliste und die Nährwerttabelle. Dort erfahren Sie, ob ein als „zuckerfrei“ oder „kalorienfrei“ beworbenes Produkt tatsächlich zucker- und kalorienfrei ist.

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