Komplikationen nach einer OP: Entschädigung aus dem Härtefonds
Treten nach einer Operation schwere Komplikationen auf, wird geprüft, ob die Behandlung mit der gebotenen
ärztlichen Sorgfalt durchgeführt wurde. Auch wenn dies der Fall war, können Patient:innen unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung aus dem Härtefonds erhalten.
Komplikationen nach einer Operation
Frau F. ist 75 Jahre alt und sehr fit. Selbst schwere Gartenarbeiten kann sie noch selbstständig durchführen. Aufgrund einer Gebärmuttersenkung empfiehlt ihr die Frauenärztin, die Gebärmutter und Eierstöcke entfernen zu lassen.
Die Operation wird laparoskopisch mit zwei kleinen Schnitten durchgeführt. Noch am selben Tag wird festgestellt, dass der rechte Harnleiter beim Eingriff beschädigt wurde. Bei der urologischen Wiederherstellungsoperation tritt eine weitere Verletzung auf. Frau F. leidet seither an Schmerzen und Lähmungen im rechten Gesäßbereich und Oberschenkel. Sie kann nur noch mit einem Rollator gehen und nicht mehr Auto fahren. Auch bei alltäglichen Verrichtungen ist sie auf fremde Hilfe angewiesen, von Gartenarbeit ist keine Rede mehr.
Hätte die Komplikation vermieden werden können?
Frau F. kontaktiert die Patientenanwaltschaft, die ein fachärztliches Gutachten erstellen lässt. Darin wird bestätigt, dass Frau F. bei beiden Eingriffen schwere Nachteile erlitten hat. Nach Einschätzung der Gutachter:innen wurden aber beide Operationen standardgemäß und mit der gebotenen ärztlichen Sorgfalt durchgeführt. Es handelt sich deren Einschätzung nach um „normale“ Risiken, die bei solchen Eingriffen auftreten können.
Hat Frau F. Anspruch auf Entschädigung?
Da die Patientin vor den Operationen über die möglichen Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, hat sie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Patientenanwaltschaft konnte allerdings eine Entschädigung aus dem Härtefonds erwirken. Der Härtefonds wird aus den Spitalskostenbeiträgen, die Patientinnen und Patienten für Spitalsaufenthalte bezahlen, dotiert. Eine Entschädigung aus dem Fonds kann dann zugesprochen werden, wenn bei schweren Komplikationen keine Haftung des Krankenhauses vorliegt oder diese nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.
Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft
Hier berichten wir über Fälle, mit denen sich österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befassen.
Kärnten
Patientenanwaltschaft Kärnten
Völkermarkter Ring 31,
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Tel. 050 536 57102
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