"In der Wohnung tummeln sich unzählige Spinnen. Wäre das ein Grund, den Mietvertrag frühzeitig aufzulösen? Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Irene Randa.
Mag. Irene Randa |
"Unsere Tochter hat vor Kurzem einen Mietvertrag befristet auf 3 Jahre abgeschlossen. Leider tummeln sich in der Wohnung unzählige Spinnen, weil sie im Erdgeschoß liegt. Das macht das Wohnen äußerst unangenehm. Wäre das ein Grund, den Mietvertrag frühzeitig aufzulösen? Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch?"
Vermieter soll Plage beseitigen
Wenn es sich um eine echte Plage handelt, könnte möglicherweise ein Kammerjäger beauftragt werden. Da der Mietvertrag erst kürzlich abgeschlossen wurde, sollte der Vermieter dafür aufkommen, da er ja die Wohnung in einem brauchbaren Zustand zu übergeben hatte. Wir empfehlen also, den Vermieter schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, die Spinnenplage zu beseitigen.
Reduktion des Mietzinses
Möglich wäre in diesem Zusammenhang auch eine Reduktion des Mietzinses. Dabei riskiert man allerdings die Kündigungs- und Räumungsklage, die auch wieder Kosten verursacht. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Schädlingsbefall aber um keinen Kündigungsgrund.
Allerdings besteht bei einem befristeten Mietverhältnis laut § 29 Mietrechtsgesetz die Möglichkeit, den Vertrag nach einem Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu kündigen.