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Mangelhafte Zahnbehandlung - Wenn der Zahnarzt pfuscht

Was tun, wenn die zahnärztliche Behandlung nicht in Ordnung ist? Von Gewährleistung wollen manche Zahnärzte nicht gerne hören, und Schadenersatzprozesse sind für Patienten ein großes Risiko.

Oft hapert es an der Kommunikation

Wenn es zwischen Patient und Zahnarzt kracht, dann kann das viele Ursachen haben. Wir wissen aus Anrufen von unverschämten Zahnärzten, die mangelhaften Zahnersatz schlecht eingegliedert und die für die nachfolgende Reparatur ein extra Honorar verlangten. Wir wissen von Patienten, die miese Zahnpflege betreiben, dann aber von Zahnarzt und Krankenkasse verlangen, alles schnell und billig zu reparieren.

Sehr viele Konflikte sind auch und sind vor allem Kommunikationsprobleme. Die Patienten wollen reden; die Zahnärzte wollen behandeln, das haben sie gelernt, das können sie, und dafür erhalten sie ein Honorar. Das ärztliche Gespräch hingegen betrachten viele als lästige Pflicht: Außerdem zahlt die Krankenkasse für Beratungsgespräche wenig beziehungsweise gar kein Honorar.

Patient ist der schwächere Teil

Wenn eine Zahnbehandlung misslingt, dann ist der Patient erfahrungsgemäß der schwächere Teil. Wer hat als Patient schon den nötigen Biss, um sich (mit schmerzendem Zahn ...) gegen eine misslungene Behandlung zu wehren und sein Recht zu fordern?

Mangel oder Schaden

Rechtlich gesehen gibt es - grob gesprochen - zwei Gruppen von Problemen, da sind die Mängel und die Schäden durch Kunstfehler:

Mängel: Angenommen Inlay, Krone, Brücke, Prothese ... weisen innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe oder Fertigstellung einen Mangel auf (den Sie als Patient nicht verursacht haben). In diesem Fall vermutet der Gesetzgeber, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Der Arzt müsste beweisen, dass der Mangel bei der Fertigstellung nicht vorhanden war.

So einen Mangel kann der Zahnarzt – so will es das Gesetz – folgendermaßen beheben:

  1. Verbesserung
  2. Austausch (sofern das möglich ist),
  3. Preisminderung
  4. Wandlung (Geld zurück, Leistung zurück).

Zuerst muss der Zahnarzt die Chance erhalten, den Fehler zu verbessern – auf eigene Kosten. Das Inlay, das zu hoch ist, gehört angepasst und abgeschliffen, bis es sitzt. Die neue Brücke, die so ein unerträgliches Spannungsgefühl erzeugt, ebenso. Nach den ersten sechs Monaten und vor Ablauf der ersten zwei Jahre liegt es am Patienten zu beweisen, dass der Arzt den Mangel verursacht hat. Das ist entschieden schwieriger.

Durch neue, bessere Krone austauschen

Wenn es nicht gelingt (oder wenn es nicht möglich ist), den Mangel zu beheben, kommt theoretisch ein Austausch in Frage. Die Krone, die massiv auf das Zahnfleisch drückt, wird durch eine neue, besser passende ersetzt – ohne Mehrkosten für Sie natürlich. Zugegeben: Der Weg mag rechtlich korrekt sein, ist aber in der täglichen Praxis eher mühsam.

All diese Eingriffe, schränken unsere Juristen ein, müssen Ihnen als Patient zumutbar sein. Wenn Sie berechtigt das Vertrauen verloren haben, dann ist Ihnen die Verbesserung nicht mehr zumutbar. Es müssen aber wirklich triftige Gründe sein, damit Sie die Verbesserung ablehnen können.

Preisminderung ist Verhandlungssache

Wenn der Austausch nicht möglich ist, dann haben Sie ein Recht auf Preisminderung. In der Praxis bedeutet das: Sie müssen verhandeln. Zum Beispiel bei einer Krone, deren sichtbarer Teil farblich deutlich anders aussieht als die Nachbarzähne, die aber tadellos sitzt und funktioniert: Ein normaler Patient wird da nicht viel mehr als fünf bis fünfzehn Prozent Preisnachlass bekommen. Bei einem Schauspieler, der ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ein makelloses Lächeln wichtig ist, wird der Nachlass höher ausfallen müssen. Leider gibt es hier keine anerkannten Richtwerte.

In sehr verfahrenen Fällen wäre die Wandlung die letzte Möglichkeit; Wandlung bedeutet: Geld zurück – Ware zurück. Doch welcher Patient lässt sich freiwillig beispielsweise drei Implantate samt Kronen und großer Bücke aus dem Unterkiefer entfernen, um dann längere Zeit ohne Zahnersatz oder mit einem Provisorium herumzulaufen. Für Menschen mit einem Sprechberuf (Lehrer, etwa) ist das sicher keine Alternative. 

Es gibt kein Recht auf Heilung

In der Praxis greift das Recht auf Gewährleistung nur eingeschränkt. Es ist eben einfacher, einen defekten DVD-Player umzutauschen als eine misslungene zahnärztliche Behandlung. Dazu kommt, dass einige Zahnärzte das Recht des Konsumenten auf Gewährleistungsrecht nicht akzeptieren wollen und lieber auf Kulanz (= Gnade) setzen. Hier greifen die medizinische Dienstleistung, ein zahntechnisches Produkt und etwas juristisch so wenig Greifbares wie Heilung ineinander. Klar ist: Sie haben ausdrücklich Anspruch auf eine ordentliche medizinische Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft und auf gute Aufklärung. Ein Recht auf Heilung gibt es aber nicht.

Pflicht zur Aufklärung

In diesen Konflikten ist ein Punkt ganz zentral: Der Zahnarzt muss Sie rechtzeitig und ausreichend aufklären. Wenn in der Vergangeheit Gerichte Zahnärzte verurteilt haben, dann in erster Linie wegen mangelhafter Aufklärung und weniger wegen nachgewiesener Kunstfehler. - Wenn der Arzt Sie vor der Behandlung ausreichend darauf hinweist, dass die teure Behandlung in Ihrem Fall trotz aller Sorgfalt auch scheitern könnte (z.B. weil Sie starker Raucher sind oder weil es wichtigen Pfeilerzähnen an Stabilität mangelt) und die Behandlung scheitert tatsächlich, dann haben Sie Pech gehabt und Sie tragen alle Kosten.

Wenn der Zahnarzt Sie in dem Glauben wiegt, dass die Zahnbehandlung erfolgreich sein wird, und sie scheitert (z.B. weil Ihr Kiefer für Implantate nicht geeignet ist), dann haben Sie vor Gericht bessere Karten.

Behandlungsfehler schwer zu beweisen

Der Zahnarzt muss seine Patienten nach dem neuesten Stand der Wissenschaft behandeln (Fachausdruck: lege artis). Verstößt er oder sie dagegen, ist das ein Kunstfehler. Leider beschreibt das Gesetz Kunstfehler aber nicht; das zu entscheiden ist die Aufgabe von Sachverständigen. Es gibt mehrere Arten von Fehlern, die ein Zahnarzt machen kann: Diagnose-, Aufklärungs-, Behandlungsfehler aber auch Fehler in der Nachsorge.

Nachkontrolle ist genauso wichtig

Dazu gehört es, zu prüfen, ob technische Arbeiten richtig sitzen, ob die Höhe von Inlays und Kronen stimmt, die Überprüfung mit geeigneten Röntgenbildern, ob ein Wurzelkanal richtig gefüllt ist oder ob eine Operation fachgerecht durchgeführt wurde usw. In jedem Fall ist der Zahnarzt ausdrücklich verpflichtet, den Patienten umfassend aufzuklären und diese Aufklärung zu dokumentieren. Je teurer, je einschneidender und je weniger dringend die Behandlung ist (Stichwort Kosmetik), desto strenger ist die Aufklärungspflicht.

Behandlungsfehler schwer zu beweisen

Für einen Laien ist es schwierig, dem Arzt einen Behandlungsfehler zu beweisen; außerdem kann der Misserfolg viele Ursachen haben. Sie als Patient wissen fachlich weniger als der Zahnarzt; damit sind Sie deutlich im Nachteil. Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten und einen Schaden erlitten haben, dann müssen Sie das dem Gericht beweisen oder glaubhaft machen.

Prozesse sind riskant

So gesehen ist ein Gerichtsprozess für Sie als Patient eine riskante Angelegenheit. Holen Sie über die Behandlung zuerst die Meinung anderer Zahnärzte ein. Aber Achtung: Zwei Ärzte, drei Meinungen. Wundern Sie sich auch nicht, wenn diese Zahnärzte ihre Meinung über die schlechte Arbeit des Kollegen nur im persönlichen Gespräch äußern und unter keinen Umständen als Zeuge vor Gericht auftreten wollen. Außer Ärger hat ein Zahnarzt nichts von so einer Aussage vor Gericht.

Kaum Aussagen vor Gericht

Einerseits ist jeder Zahnarzt verpflichtet, Sie über Ihren Gesundheitszustand zu informieren, und das schließt den Hinweis auf mangelhafte Arbeit des Vorbehandlers ein. Andererseits gibt es, wie die „Österreichische Zahnarztzeitung – ÖZZ“ berichtete,  auch Zahnärzte, die die korrekte Arbeit der Kollegin oder des Kollegen bemängeln und dann selbst um teures Geld die Korrektur der „Fehler“ anbieten ... Ist die Fehlbehandlung offensichtlich und schwerwiegend, dann scheuen Sie sich nicht, zu einer der Schlichtungsstellen oder zu Gericht zu gehen.

Gutachter hat große Bedeutung

Prozesse zwischen Zahnarzt und Patient sind in erster Linie Gutachterprozesse. Das Gericht wählt den Gutachter nach freiem Ermessen aus und entscheidet meist auf Basis des Gutachtens. Das Gutachten hat in diesen Prozessen daher einen sehr hohen Stellenwert. Wichtig: Der Gutachter erhebt ausschließlich die medizinischen Fakten, die juristische Interpretation ist dann Sache des Gerichts.

50 Prozent Erfolgschancen

Die Erfolgsquote solcher Prozesse liegt erfahrungsgemäß bei etwa 50 Prozent; 50 Prozent gewonnen, 50 Prozent verloren. Verlieren Sie den Prozess, dann tragen Sie sämtliche Kosten (beide Anwälte, Gutachter, Gerichtskosten). Viele Richter drängen darauf, den Streit durch einen Vergleich zu beenden. Das beschleunigt das Verfahren und verbessert die Statistik des Richters. Das kann aber auch dazu führen, dass die Ausgaben oder der Schaden des Patienten nicht komplett durch die Zahlung des Zahnarztes oder dessen Versicherung gedeckt sind. Daher sollten Sie das Prozessrisiko sehr genau abwägen und sorgfältigst vorgehen. – In jedem Fall gilt: Die Suche eines Patienten nach seinem Recht ist in Österreich meist sehr lang und steinig.

Gesucht: Erfahrungsberichte und Rechnungen

Forum: Welche Erfahrungen haben Sie mit Zahnärzten gemacht? Abonnenten können ihre Eindrücke in unserem Forum veröffentlichen. –

Kosten: Was haben Sie für einzelne zahnärztliche Leistungen bezahlt? Wir erheben die Preise von Privatleistungen und werden sie auf unserer Homepage veröffentlichen. Schicken Sie uns Kopien Ihrer Heil- und Kostenpläne bzw. Rechnungen. Wir behandeln alle Zusendungen vertraulich, können sie aber nicht einzeln beantworten.

Zuschriften bitte an:
Redaktion Konsument
Kennwort „Zahnbehandlung“
Linke Wienzeile 18
1060 Wien
zaehne@konsument.at

Schlichtungsstellen und Patientenanwaltschaften

Bei Konflikten um Privatleistungen (mangelhafte Arbeit, überzogene Preise, unakzeptables Verhalten) können sich Patienten an die Schlichtungsstellen der Zahnärzte in der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes wenden. Die Verfahren dauern einige Monate und sind kostenlos.

Alle Angaben: Stand Sommer 2003

PATIENTENANWALTSCHAFTEN

B: Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft
Hartlsteig 2
7000 Eisenstadt
Tel.: (02682) 600-2153
www.bgld.gv.at
E-Mail: post.patientenanwalt@bgld.gv.at

Kt: Kärntner Patientenanwaltschaft
St.-Veiter-Straße 47
9020 Klagenfurt
Tel.: (0463) 57 23-0
E-Mail: patientenanwalt.ktn@pa.jet2web.at

NÖ: Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft
Rennbahnstraße 29
Tor zum Landhaus/Glaswürfel
3109 St. Pölten
Tel.: (02742) 90 05-15575
www.patientenanwalt.com
E-Mail: post.ppa@noel.gv.at

OÖ: Oberösterreichische Patientenvertretung
Harrachstraße 16 A
4021 Linz
Tel.: (0732) 77 20-14215
E-Mail: patientenvertretung.post@ooe.gv.at  

Sbg: Salzburger Patientenvertretung
Sigmund-Haffner-Gasse 18/3
5020 Salzburg
Tel.: (0662) 80 42-2030 www.patientenvertretung.salzburg.gv.at
E-Mail: patientenvertretung@salzburg.gv.at

Stmk: Steiermärkische Patientenvertretung
Palais Trauttmansdorff
8010 Graz
Tel.: (0316) 877-3350
E-Mail: renate.skledar@stmk.gv.at

T: Tirol
Patientenvertreter gibt es nur in einzelnen Spitälern, z.B. für LKH Innsbruck, Natters, Hochzirl und Landesnervenkrankenhaus Hall
Anichstraße 35
6020 Innsbruck
Tel.: (0512) 504-4069, -4070
E-Mail: patienten.vertretung@tilak.or.at

Vbg: Vorarlberger Patientenanwaltschaft
Marktplatz 8
6800 Feldkirch
Tel.: (05522) 815 53
www.patientenanwalt-vbg.at
E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at

W: Wiener Patientenanwalt
Schönbrunner Straße 7
1040 Wien
Tel.: (01) 587 12 04
www.patientenanwalt.wien.at
E-Mail: post@wpa.magwien.gv.at

ZAHNÄRZTLICHE SCHLICHTUNGSSTELLEN DER ÄRZTEKAMMER

B: Ärztekammer für Burgenland
Johann-Permayer-Straße 3
7000 Eisenstadt
Tel.: (02682) 625 21-0
www.aekbgld.at
E-Mail: office@aekbgld.at  

Ktn: Ärztekammer für Kärnten
Anfragen müssen Sie zuerst an die Kärntner Patientenanwaltschaft richten.

NÖ: Ärztekammer für Niederösterreich
Wipplingerstraße 2
1010 Wien
Tel.:(01) 537 51-0
www.aeknoe.or.at
E-Mail: aek@aeknoe.or.at  

OÖ: Ärztekammer für Oberösterreich
Dinghoferstraße 4
4010 Linz
Tel.: (0732) 77 83 71-0
www.aekooe.or.at
E-Mail: aekooe@aekooe.or.at

Sbg: Ärztekammer für Salzburg
Bergstraße 14
5020 Salzburg
Tel.:(0662) 87 13 27-0
www.aeksbg.at
E-Mail: aeksbg@aeksbg.at

Stmk: Ärztekammer Steiermark
Kaiserfeldgasse 29
8010 Graz
Tel.: (0316) 80 44-0
www.aekstmk.or.at
E-Mail: aek@aekstmk.or.at

T: Ärztekammer für Tirol
Anichstraße 7/IV
6020 Innsbruck
Tel.: (0512) 520 58
www.aektirol.at
E-Mail: aerztekammer@tirol.com  

Vbg: Ärztekammer für Vorarlberg
Schulgasse 17
6850 Dornbirn
Tel.: (05572) 219 00-0
www.arztinvorarlberg.at
E-Mail: aek@aekvbg.or.at

W: Ärztekammer für Wien
Weihburggasse 10–12
1010 Wien
Tel.: (01) 515 01-0
www.aekwien.or.at
E-Mail: aekwien@aekwien.or.at

Behandlungsfehler – Fallbeispiele

Hier eine Auswahl von Fallbeispielen von Univ.-Prof. Hubert Porteder, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

Kieferbruch: Der Zahnarzt zieht einen Weisheitszahn, der Unterkiefer bricht, schwillt an, und es kommt zu starken Schmerzen. Die Fraktur bleibt aber 14 Tage unentdeckt. Ein einfaches Zahnröntgen zeigt die Fraktur nicht. Folge: Krankenhaus, Krankenstand, zahlreiche ambulante Kontrollen. Bei Gericht wird dem Zahnarzt Fahrlässigkeit vorgeworfen.

Offene Kieferhöhle: Der Zahnarzt zieht einen Mahlzahn, dadurch entsteht eine Öffnung in die Kieferhöhle, chirurgische Versorgung gibt es keine. Stattdessen schließt der Arzt die Zahnlücke mit einer Brücke. Das Gericht verurteilt den Arzt wegen Fahrlässigkeit.

Zunge verletzt: Der Zahnarzt rutscht mit dem Bohrer ab und verletzt den Patienten an der Zunge (starke Blutung). Die Wunde verheilt nach einer Woche ohne Folgen. Hier kann das Gericht den Arzt nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich verurteilen, da der Patient nicht lange genug berufsunfähig war (Ärzteprivileg).

Lippe durchtrennt: Der Zahnarzt zerschneidet eine Brücke mit der Diamantscheibe, rutscht ab und durchtrennt dem Patienten die halbe Oberlippe. Es folgen langwierige Versorgungen und Behandlungen, eine hässliche Narbe bleibt. Hier liegt Fahrlässigkeit vor, da die Assistentin die Lippe nur mit den Fingern gehalten, aber nicht mit einem Lippenhalter geschützt hat.

Aufklärung erst nach der Spritze: Das ist viel zu spät. Der Patient hat das schmerzstillende Mittel nicht vertragen – ein Behandlungsfehler.

Kontrollröntgen nach Wurzelbehandlung vergessen: Wurzelbehandlungen sind eine sehr diffizile Arbeit; da kann bei sorgfältigster Arbeit etwas schief gehen. Das Kontrollröntgen zu vergessen ist ein Behandlungsfehler.

Quelle: Hubert Porteder – Forensik in der Zahnheilkunde, Ärztewoche-Verlag, Wien 2001 

 

Sachlich bleiben

Auch wenn die Behandlung sehr teuer war oder der Zahnersatz nach dem dritten Anpassungsversuch noch immer schmerzt: Rachegefühle, Zorn und Schmerz sind schlechte Ratgeber. Bleiben Sie sachlich. Schmerz verleitet den einen zur Aggressivität und den anderen zur Flucht. Beides bringt Sie nicht weiter. Unterlassen Sie böse Anschuldigungen, das hat noch keinen Konflikt gelöst.

Dr. Heinz Gallistl, der als gerichtlich beeiderter Sachverständiger häufig mit solchen Streitfällen konfrontiert ist, meinte im Gespräch mit "Konsument": „Ein Zahnarzt, der eine Arbeit ein zweites Mal macht, ist noch lange kein schlechter Zahnarzt.“

Wenn Sie im Konflikt vor Gericht gehen, sollten Sie sich auf jeden Fall gut vorbereiten:

  • Gedächtnisprotokoll schreiben,
  • Dokumente sammeln,
  • Zeugen finden.

Fahrlässigkeit und Ärzteprivileg

Das österreichische Strafgesetzbuch, § 88, legt fest:

  • Abs. 1: „Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe mit bis zu 180 Tagsätzen zu bestrafen.“
  • Abs. 2: „Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.“ (Ärzteprivileg)

In den letzten Jahren berichteten wir immer wieder über über Zahnbehandlung und -pflege. Online im Volltext zugänglich sind alle Artikel ab 1/1999. Hier ein Überblick über die Beiträge:

 

Amalgam – Vorteile, Nachteile (Konsument 7/1990)

Laser in der Zahnmedizin (Konsument 9/1994)

Zahnbehandlung in Ungarn - Reportage (Konsument 3/1998)

Qualität und Preis zahnärztlicher Leistungen (Konsument 11/1998)

Zahnbehandlung von der Steuer absetzen (Konsument 12/1998)

Leser berichten über Zahnbehandlung (Konsument 1/1999)

Mund- und Dentalhygiene – Angebot und Kosten (Konsument 3/1999)

Hilfen gegen Mundgeruch   (Konsument 4/1999)

Wenn der Zahnarzt pfuscht – Reklamation, Gewährleistung (Konsument 5/1999)

Kronen – Eigenschaften, Materialien, Preise (Konsument 6/1999)

Parodontitis - krankes Zahnfleisch (Konsument 8/1999)

Angst beim Zahnarzt (Konsument 11/1999)

Den Zahnarzt wechseln und Second Opinion (Konsument 1/2000)

Zahnspangen – die richtige Behandlung (Konsument 3/2000)

Prothesen – Typen, Kosten, was tun, wenn es Probleme gibt? (Konsument 9/2000)

Mit dem Kind zum Zahnarzt (Konsument 2/2001)

Fissurenversiegelung - aus fürs Kariesteuferl (Konsument 1/2002)

Mundgeruch – Diagnose, Behandlung, Hausmittel (Konsument 4/2002)

Mundspüllösungen   - Test (Konsument 3/2003)

Batteriebetriebene Zahnbürsten - Test (Konsument 4/2003)

Zahnschmuck Goldene Zeiten  - Rubrik "Scheinwerfer" (Konsument 8/2003)

Zahnseide – Warenkunde/Marktübersicht (Konsument 10/2003)

Blend-a-med Whitestrips – Kleben zum Bleichen (Konsument 11/2003)

Geld zurück vom Finanzamt – Zahnbehandlung als außergewöhnliche Belastung (Konsument 11/2003)

Zahnärzte – Woran Sie einen guten Zahnarzt erkennen (Konsument 12/2003)

Woran zeigt sich die Qualität einer Krone? Was sind die Vorteile von Gold, was die Nachteile von Keramik? Lohnt es sich, für ein Implantat viel Geld auszugeben? Was gehört zu einer guten Parodontalbehandlung und bei welchen Fehlstellungen reicht die abnehmbare Zahnspange nicht?

In Ordinationen kommt die Beratung oft zu kurz. Unsere aktualisierte Neuauflage des Buches "Zähne" (www.konsument.at/zahnratgeber/) bietet fundierte und für Laien gut lesbare Informationen.

Aus dem Inhalt

  • Mutter, Baby, Kind
  • Zahn- und Kieferregulierungen
  • Zahnfleisch
  • Zahnersatz
  • Kassen und Kosten
  • Probleme mit dem Zahnarzt

207 Seiten, 19,60 Euro (+ Versandspesen)

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Kaum jemand geht gerne hin. Es muss allerdings sein, weil Zahnschäden sich auf den ganzen Organismus auswirken können. Gefragt ist Einfühlsamkeit.

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Sozialministerium

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