Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich kostenlos.
Heil- und Kostenplan: gratis oder nicht?
Gar nicht selten beklagen sich Patienten über angeblich kostenlose Heil- und Kostenpläne, denen dann sehr wohl eine Rechnung folgt. In diesem Fall dachte der Patient über eine Zahnregulierung nach. Die Ordinationshilfe teilte ihm mit, dass die Beratung kostenlos sei. Der Arzt erklärte völlig korrekt, dass er für einen Kosten- und Behandlungsplan einen Gipsabdruck und ein Panoramaröntgen benötige. Für diese Leistung (Fachausdruck Diagnosepaket 1) dürfen Zahnärzte durchaus ein Honorar verrechnen. Dass diese Leistung vom Patienten zu zahlen sei, sagte der Arzt aber nicht. Beim zweiten Termin wurden ein Gipsabdruck und ein Röntgen angefertigt, beim dritten Termin erfuhr der Konsument die Kosten: etwa 7300 Euro (100.000 Schilling) für die Gesamtbehandlung. Er lehnte ab: zu teuer.
Gericht: Patient muss nicht zahlen
Der Zahnarzt verlangte daraufhin 436 Euro (6000 Schilling) Honorar für seinen Behandlungsplan und klagte, als der Patient die Zahlung verweigerte. Das Argument des Arztes: Nur der erste Beratungstermin sei kostenlos. Das Gericht beurteilte aber die gesamte Leistung als kostenlosen Kostenvoranschlag (im Sinn des § 5 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetzes). Das Urteil stützte sich auf die Informationspflicht des Arztes. Der Zahnarzt konnte nicht beweisen, dass er den Patienten über die Kosten der Leistung informiert hatte; daher wies das Gericht die Klage ab.