Nur einseitige Zinsanpassung
Nun hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Zinsgleitklausel der
vormaligen BAWAG-Tochter GARA Bank für unwirksam erklärt, weil sie einseitig
(nur Erhöhungen des Zinssatzes waren vorgesehen) und unbestimmt war.
Zinsanpassungsklauseln waren – so das Gericht – auch vor der Novelle des KSchG
1997 zweiseitig zu gestalten (Möglichkeit zur Erhöhung – Verpflichtung zur
Senkung, Nachvollziehbarkeit). Ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger
befürwortete die Nachkontrolle anhand der heute üblichen Indikatoren
„SMR/EURIBOR Halbe“. Entschieden sprach sich das Gericht gegen den Einwand der
BAWAG aus, Rückforderungsansprüche seien – drei Jahre nach Zahlung überhöhter
Zinsen – verjährt. Ob man Ansprüche innerhalb von 30 Jahren oder unbefristet
geltend machen könne, blieb dahingestellt.
Klärung durch den OGH
Es ist damit zu rechnen, dass die BAWAG Berufung erheben und das Verfahren
letztlich zu einer Klärung der angesprochenen Rechtsfragen durch den OGH führen
wird.
BGHS Wien 25.3.2002, 11 C 566/00
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